Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, der unzulässig ist.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 402 Abs 2, § 78 EO) ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO) ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1958/259; EvBl 1967/69; JBl 1993, 459 ua; vgl Heller-Berger-Stix4 2716 f; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 350) ist bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot (jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist) der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, hat der Gegner der gefährdeten Partei daher kein Rekursrecht aus dem Grund, daß die Forderung ihm nicht (mehr) zustehe, sondern von vornherein einem Dritten zugestanden oder an diesen abgetreten worden sei.Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1958/259; EvBl 1967/69; JBl 1993, 459 ua; vergleiche Heller-Berger-Stix4 2716 f; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 350) ist bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot (jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist) der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, hat der Gegner der gefährdeten Partei daher kein Rekursrecht aus dem Grund, daß die Forderung ihm nicht (mehr) zustehe, sondern von vornherein einem Dritten zugestanden oder an diesen abgetreten worden sei.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles soll nun darin liegen, daß der Abtretungseinwand in einem Widerspruchsverfahren unberücksichtigt gelassen wurde.
Gemäß § 398 Abs 1 EO ist zufolge erhobenen Widerspruches über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, daß Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung ist; der Widerspruch ersetzt nur die vor Erlassung der einstweiligen Verfügung unterbliebene Vernehmung des Gegners. Im Widerspruchsverfahren kann unter anderem geltend gemacht werden, daß der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei (JBl 1974, 529 mwN; 8 Ob 566/83 ua). Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der eben zitierten Rechtsprechung ergibt sich hinreichend deutlich, daß im Widerspruchsverfahren keine anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bestehen, weshalb sich die Annahme des Rechtsmittelwerbers, im Widerspruchsverfahren wäre der Abtretungseinwand beachtlich, als haltlos erweist. Eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht gelegen. Der vom Rechtsmittelwerber behauptete Zusammenhang mit der Judikatur zur Wirkung eines vereinbarten Zessionsverbotes (JBl 1984, 311) ist nicht erkennbar. Der Revisionsrekurs war daher trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 398, Absatz eins, EO ist zufolge erhobenen Widerspruches über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, daß Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung ist; der Widerspruch ersetzt nur die vor Erlassung der einstweiligen Verfügung unterbliebene Vernehmung des Gegners. Im Widerspruchsverfahren kann unter anderem geltend gemacht werden, daß der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei (JBl 1974, 529 mwN; 8 Ob 566/83 ua). Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der eben zitierten Rechtsprechung ergibt sich hinreichend deutlich, daß im Widerspruchsverfahren keine anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bestehen, weshalb sich die Annahme des Rechtsmittelwerbers, im Widerspruchsverfahren wäre der Abtretungseinwand beachtlich, als haltlos erweist. Eine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht gelegen. Der vom Rechtsmittelwerber behauptete Zusammenhang mit der Judikatur zur Wirkung eines vereinbarten Zessionsverbotes (JBl 1984, 311) ist nicht erkennbar. Der Revisionsrekurs war daher trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.