Rechtssatz RS0001112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001112
Geschäftszahl
5Ob165/58; 6Ob690/76; 8Ob503/77; 6Ob817/77; 1Ob616/92; 2Ob590/94; 4Ob366/97w; 3Ob101/06h
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Rechtssatz
Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 165/58
Entscheidungstext OGH 28.05.1958 5 Ob 165/58
Veröff: EvBl 1958/259 S 434
- 6 Ob 690/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 690/76
nur: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. (T1)
- 8 Ob 503/77
Entscheidungstext OGH 09.03.1977 8 Ob 503/77
nur T1
- 6 Ob 817/77
Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 817/77
nur T1
- 1 Ob 616/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 616/92
nur T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist. (T2)
- 2 Ob 590/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 590/94
Beis wie T2; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher kein Rekursrecht aus dem Grund, daß die Forderung ihm nicht (mehr) zustehe, sondern von vornherein einem Dritten zugestanden oder an diesen abgetreten worden sei. (T3)
- 4 Ob 366/97w
Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w
Auch; nur T1
- 3 Ob 101/06h
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 101/06h
nur T1; Beisatz: Der Sicherungsantrag ist jedoch abzuweisen, wenn sich schon aus den Akten ergibt, dass die Forderung (noch) nicht existiert. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001112
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19580528_OGH0002_0050OB00165_5800000_001