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Entscheidung 3 Ob 101/06h×

Entscheidung 3 Ob 101/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob101/06h

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei Vladimir M*****, vertreten durch MMMag. DDDr. Dieter G. Kindel und MMag. DDr. Klaus H. Kindel, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Elica K*****, früher M*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2006, GZ 43 R 86/06z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 7. Dezember 2005, GZ 16 C 11/05a-27, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auszugehen ist nach der Klarstellung im außerordentlichen Rechtsmittel, dass die gefährdete Partei nur noch die Sicherung ihres Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81, ff EheG) gesichert haben will. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellen sich letztlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Durchaus zutreffend ist die 2. Instanz zum Ergebnis gelangt, dass eine erst künftig (möglicherweise) entstehende Geldforderung (auf die Hyperocha in einem Zwangsversteigerungsverfahren) nicht von einem Drittverbot nach Paragraph 379, EO [richtig statt „gesichert"] getroffen werden kann (Angst/Jakusch/Mohr, MGA EO14 Paragraph 379, E 90 [nicht 19]). An dem für die gefährdete Partei negativen Ergebnis kann sich auch nichts ändern, wie zu zeigen sein wird, wenn man berücksichtigt, dass die gefährdete Partei schon in erster Instanz unmissverständlich und unübersehbar die Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung (EV) begehrte.

Wenn im Rechtsmittel (auf S 5) davon die Rede ist, es gehe um die „Sicherung des Versteigerungsrealisats", geht das deshalb an der Sache vorbei, weil die Begründung der zweiten Instanz (ungeachtet des unzutreffenden Ausdrucks „gesichert" statt „getroffen") unzweifelhaft nicht den zu sichernden Anspruch - nach eigenem Vorbringen der gefährdeten Partei eben der Aufteilungsanspruch - sondern das Sicherungsmittel (Drittverbot) anspricht. Dass ein solcher Anspruch (jedenfalls auch im Aufteilungsverfahren selbst) grundsätzlich gesichert werden kann, sagt schon ausdrücklich Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO, ohne aber Sicherungsmittel zu nennen, weshalb alle nach Paragraph 382, EO denkbaren in Betracht kommen (Zechner, Exekution zur Sicherstellung und Einstweilige Verfügung Paragraph 382, EO Rz 12; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 39, je mwN). Die Sicherungsmittel des Paragraph 382, EO sind im Gegensatz zu jenen des Paragraph 379, Absatz 3, EO nicht abschließend aufgezählt (1 Ob 5/94; RIS-Justiz RS0004873; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 2/81; E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 382, Rz 1; Sailer aaO Rz 2, je mwN). Daher kommt eines der in der zweiten Norm genannten wie das hier begehrte Drittverbot auch bei einer EV nach Paragraph 382, EO in Betracht. Gegenstand desselben (bzw. „getroffen" iSd von der zweiten Instanz zitierten Leitsatzes) ist hier eine Geldforderung des Gegners auf Auszahlung des Meistbotsrests (Hyperocha) nach Paragraph 217, Absatz 2, EO aus der Verteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

Zutreffend ist dazu das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Forderung derzeit - da in diesem Verfahren noch nicht einmal ein Versteigerungstermin anberaumt wurde - nicht existiert. Das stimmt mit der Rsp zu Paragraph 294, EO überein, wonach eine solche Forderung erst mit dem Zuschlag entsteht (RIS-Justiz RS0003314; Angst/Jakusch/Mohr, MGA EO14 Paragraph 294, E 65; Oberhammer in Angst, EO Paragraph 294, Rz 17; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 216, 217, Rz 77).

Wenn auch das Bestehen der von der EV getroffenen Forderung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ist nach stRsp der Sicherungsantrag abzuweisen, wenn sich schon aus den Akten ergibt, dass die Forderung (noch) nicht existiert (Sailer aaO Paragraph 379, Rz 25 mwN).

Demnach entspricht die Entscheidung dieser Judikatur und das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob eine Gefährdung hinreichend bescheinigt wurde.

Anmerkung

E81068 3Ob101.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.387 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00101.06H.0530.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0030OB00101_06H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001112 Rechtssatz 28.05.1958Zivilrecht
Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt de …
RS0003314 Rechtssatz 17.09.1980Zivilrecht
Der Anspruch des Verpflichteten auf die ihm bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Berichtigung der Ansprüche aller Vorberechtigten zufallende Hyperocha entsteht erst mit der Erteilung des Zuschlages, ist also vor diesem Zeitpunkt nicht existent.
RS0004873 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruches auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu err …
RS0005503 Rechtssatz 09.06.1954Zivilrecht
Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Ent …
RS0005527 Rechtssatz 12.11.1952Zivilrecht
Bei der Erlassung eines Drittverbotes ist der Bestand der Forderung, auf die gegriffen wird, nicht zu prüfen. Die Verfügung ist zu erlassen, selbst wenn die zu erfassende Forderung nach der Mitteilung von Auskunftspersonen nicht zu Recht besteht.
RS0037063 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Beim Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG handelt es sich nicht um ein erst möglicherweise entstehendes Recht, sondern um einen bereits bestehenden, durchaus sicherungsfähigen Anspruch.