Rechtssatz RS0005503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005503
Geschäftszahl
2Ob441/54; 8Ob503/77; 10Ob1587/95; 2Ob2043/96x; 3Ob101/06h
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Rechtssatz
Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Entstehung gelangen werden (Erlös aus dem künftigen Verkauf eines Hauses).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 441/54
Entscheidungstext OGH 09.06.1954 2 Ob 441/54
- 8 Ob 503/77
Entscheidungstext OGH 09.03.1977 8 Ob 503/77
- 10 Ob 1587/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 1587/95
Vgl auch; Beisatz: Die Forderung, die der Sicherung dient, muß bereits bestehen. (T1)
- 2 Ob 2043/96x
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 2 Ob 2043/96x
- 3 Ob 101/06h
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 101/06h
nur: Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Entstehung gelangen werden. (T2); Beisatz: Hier: Möglicherweise entstehende Hyperocha in einem Zwangsversteigerungsverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005503
Dokumentnummer
JJR_19540609_OGH0002_0020OB00441_5400000_001