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Entscheidung 10 Ob 1587/95×

Entscheidung 10 Ob 1587/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1587/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Bacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei S***** AG, ***** wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 1,159.227,15 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der B***** AG, ***** vertreten durch Klee, Fuith & Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 11. August 1995, GZ 2 R 231/95-5, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21. Juli 1995, GZ 5 C 1695/95-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß derjenige, der durch die Wirkungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere durch die Erlassung eines Drittverbotes unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird, immer zum Rekurs berechtigt ist (1 Ob 503/95; 1 Ob 505,506/91; 3 Ob 549/87; vergleiche SZ 29/35). Ebensowenig wie ein Drittschuldner den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung (WBl 1988,340) kann auch eine "dritte Person" im Sinne des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung bestreiten. Auf den Einwand, die herangezogenen Forderungen würden infolge ihrer Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis durch Aufrechnung erlöschen, ist daher nicht einzugehen.

Das Gericht zweiter Instanz ist entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Dem Erfordernis der "Vollstreckung im Ausland" (Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO) ist entsprochen, wenn konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils - außer der Forderung, auf die das Drittverbot bewilligt werden soll (EvBl 1964/12; SZ 15/224 ua) - keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stünden (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; 2 Ob 546/89; 6 Ob 512,513/95; ähnlich König, Einstweil.Verfügungen Rz 50 mwN). Die klagende Partei hat ausdrücklich behauptet, daß "weiteres verwertbares Vermögen der beklagten Partei im Inland nicht vorhanden" sei; ob dies vom Gericht zweiter Instanz zu Recht als bescheinigt angenommen wurde, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 54/76; 2 Ob 546/89; 6 Ob 512,513/95) nicht überprüft werden. Insoweit wird im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Richtig ist, daß die Forderung, die der Sicherung dient, bereits bestehen muß (König aaO Rz 64 unter Hinweis auf RZ 1938, 66:

Forderungen, die erst durch die Erfüllung eines fortlaufenden Lieferungsvertrages entstehen, sind nach dieser E vor Erfüllung nicht pfändbar). Das vorliegende Drittverbot betrifft nur bestehende

Forderungen ("... verboten, über ihre Forderungen aus dem Kartenvorverkauf ..... zu verfügen ...."). Soweit dem (unpräzise "Drittschuldner" genannten) Dritten verboten wird, "das .... Geschuldete bzw Einlangende zu zahlen", ergibt sich daraus kein Hinweis, daß Forderungen betroffen sein sollen, die noch gar nicht bestehen. Auch in diesem Belang wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.

Nur am Rande sei bemerkt, daß die durch die EO-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt 519, geänderte Fassung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO hier noch nicht anzuwenden ist, weil der gegenständliche Antrag vor dem Inkrafttreten der geänderten Norm (1.10.1995) bei Gericht eingebracht wurde (Artikel römisch acht, Absatz eins, der EO-Novelle 1995).

Anmerkung

E40500 10A15875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01587.95.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19951017_OGH0002_0100OB01587_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002134 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbes …
RS0002150 Rechtssatz 18.04.1956Zivilrecht
Zum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. Insbesondere …
RS0002192 Rechtssatz 15.10.1963Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Reku …
RS0002275 Rechtssatz 14.12.1978Zivilrecht
Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist jeder am Provisorialverfahren Beteiligte, also außer der gefährdeten Partei und ihrem Gegner auch derjenige, welcher von den Wirkungen dieses Verfahrens unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird.
RS0004201 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.
RS0004646 Rechtssatz 16.08.1978Zivilrecht
Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugri …
RS0005435 Rechtssatz 21.09.1955Zivilrecht
Die gefährdete Partei hat keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. Sie hat demnach auch nicht glaubhaft zu machen, dass der Gegner die von der einstweiligen Verfügung zu erfassenden Vermögensstücke verbringen werde. Es genügt vielmehr die Tatsache, dass …
RS0005457 Rechtssatz 10.11.1933Zivilrecht
Besitzt der Gegner der gefährdeten Partei außer der Forderung, auf die ein Drittverbot beantragt wird, im Inlande kein Vermögen, wohl aber ein solches im Ausland, so sind die Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gegeben.
RS0005503 Rechtssatz 09.06.1954Zivilrecht
Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Ent …