Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht bejahte zutreffend die Rekurslegitimation des Rekurswerbers Franz M***. Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnittes dieses Verfahrens anzusehen sind (RZ 1962, 85; EvBl 1972/276 ua; Heller-Berger-Stix I 644). Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtsstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Diese Voraussetzung ist im Fall eines gerichtlichen Auftrags erfüllt (vgl. EvBl 1973/282 und Heller-Berger-Stix aaO).Das Rekursgericht bejahte zutreffend die Rekurslegitimation des Rekurswerbers Franz M***. Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnittes dieses Verfahrens anzusehen sind (RZ 1962, 85; EvBl 1972/276 ua; Heller-Berger-Stix römisch eins 644). Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtsstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Diese Voraussetzung ist im Fall eines gerichtlichen Auftrags erfüllt vergleiche EvBl 1973/282 und Heller-Berger-Stix aaO).
Diese Grundsätze gelten zufolge § 402 Abs 2 iVm § 65 EO auch für das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dabei ist derjenige, gegen den ein im Gesetz vorgesehenes Drittverbot erlassen wird (§ 379 Abs 3 Z 3 und § 382 Z 7 EO), schon deshalb zum Rekurs berechtigt, weil er nach den angeführten Bestimmungen Beteiligter des Verfahrens ist. Behauptet der Rekurswerber aber, daß ein im Gesetz nicht vorgesehenes Verbot erlassen wurde, so ergibt sich seine Rekursberechtigung aus dem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre.Diese Grundsätze gelten zufolge Paragraph 402, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, EO auch für das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dabei ist derjenige, gegen den ein im Gesetz vorgesehenes Drittverbot erlassen wird (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 382, Ziffer 7, EO), schon deshalb zum Rekurs berechtigt, weil er nach den angeführten Bestimmungen Beteiligter des Verfahrens ist. Behauptet der Rekurswerber aber, daß ein im Gesetz nicht vorgesehenes Verbot erlassen wurde, so ergibt sich seine Rekursberechtigung aus dem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre.
Die Berechtigung des Franz M***, den vom Rekursgericht behandelten Rekurs einzubringen, ist unter beiden Gesichtspunkten gegeben. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, daß Franz M*** die Rekurslegitimation deshalb nicht zustehe, weil die Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen ihm gegenüber keinen Anspruch auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses habe, ist unverständlich. Ob ein solcher Anspruch besteht, hat nichts mit der Frage zu tun, ob Franz M*** der im Beschluß des Erstgerichts enthaltene Auftrag erteilt werden durfte. Nichts anderes ergibt sich aus der im Revisionsrekurs zitierten Rechtsprechung. In der Sache meint der Kläger im Revisionsrekurs, daß der vom Rekursgericht abgewiesene Teil seines Begehrens auf Grund des § 382 Z 7 EO hätte bewilligt werden müssen. Das darin vorgesehene gerichtliche Verbot der Ausfolgung einer Sache setzt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, daß der Gegner der gefährdeten Partei einen Anspruch auf Ausfolgung dieser Sache hat. Diesen Anspruch muß die gefährdete Partei allerdings anders als den zu sichernden Anspruch nicht glaubhaft machen, sie muß im Antrag auf einstweilige Verfügung aber jene Tatsachen behaupten, aus denen sich der Anspruch ergibt (§ 389 Abs 1 EO). Der Kläger will einen solchen Anspruch daraus ableiten, daß der Verkäufer dem Käufer nach der Rechtsprechung (JBl 1961, 595) einen nach Abschluß des Kaufvertrages erwirkten Rangordnungsbeschluß schon auf Grund des Kaufvertrages herausgeben müsse. Daraus ergibt sich aber nur ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses. Dieser Anspruch bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs, daß der Beklagten schon deshalb ein gleichartiger Anspruch gegen einen Dritten, der den Rangordnungsbeschluß in Händen hat, zustehe. Es ist durchaus denkbar, daß der Verkäufer mit einem Dritten eine Vereinbarung schließt, die der Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses entgegensteht. Eine solche Vereinbarung wird durch die Verpflichtung, den Rangordnungsbeschluß einem früheren Käufer herauszugeben, nicht unwirksam.Die Berechtigung des Franz M***, den vom Rekursgericht behandelten Rekurs einzubringen, ist unter beiden Gesichtspunkten gegeben. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, daß Franz M*** die Rekurslegitimation deshalb nicht zustehe, weil die Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen ihm gegenüber keinen Anspruch auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses habe, ist unverständlich. Ob ein solcher Anspruch besteht, hat nichts mit der Frage zu tun, ob Franz M*** der im Beschluß des Erstgerichts enthaltene Auftrag erteilt werden durfte. Nichts anderes ergibt sich aus der im Revisionsrekurs zitierten Rechtsprechung. In der Sache meint der Kläger im Revisionsrekurs, daß der vom Rekursgericht abgewiesene Teil seines Begehrens auf Grund des Paragraph 382, Ziffer 7, EO hätte bewilligt werden müssen. Das darin vorgesehene gerichtliche Verbot der Ausfolgung einer Sache setzt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, daß der Gegner der gefährdeten Partei einen Anspruch auf Ausfolgung dieser Sache hat. Diesen Anspruch muß die gefährdete Partei allerdings anders als den zu sichernden Anspruch nicht glaubhaft machen, sie muß im Antrag auf einstweilige Verfügung aber jene Tatsachen behaupten, aus denen sich der Anspruch ergibt (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Der Kläger will einen solchen Anspruch daraus ableiten, daß der Verkäufer dem Käufer nach der Rechtsprechung (JBl 1961, 595) einen nach Abschluß des Kaufvertrages erwirkten Rangordnungsbeschluß schon auf Grund des Kaufvertrages herausgeben müsse. Daraus ergibt sich aber nur ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses. Dieser Anspruch bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs, daß der Beklagten schon deshalb ein gleichartiger Anspruch gegen einen Dritten, der den Rangordnungsbeschluß in Händen hat, zustehe. Es ist durchaus denkbar, daß der Verkäufer mit einem Dritten eine Vereinbarung schließt, die der Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses entgegensteht. Eine solche Vereinbarung wird durch die Verpflichtung, den Rangordnungsbeschluß einem früheren Käufer herauszugeben, nicht unwirksam.
Der Kläger nimmt in seinem Antrag auf einstweilige Verfügung zwar auch darauf Bedacht, daß sich der Rangordnungsbeschluß in den Händen eines Bevollmächtigten der Beklagten befinden könnte. Es ergibt sich aus dem Antrag aber nicht mit ausreichender Deutlichkeit, daß es sich bei dem Bevollmächtigten um Franz M*** handle. Das Vorbringen reichte daher nicht aus, um darzutun, daß die Beklagte gegen Franz M*** einen Anspruch auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses hat.
Dazu kommt, daß der Kläger seinen Antrag zwar an den Wortlaut des § 382 Z 7 EO anlehnte, daß er inhaltlich aber etwas anderes begehrt. Im besonderen ist nicht einmal in den beantragten Sicherungsmitteln davon die Rede, daß, wie es dem § 382 Z 7 EO entspräche, der Beklagten die Verfügung über den Herausgabeanspruch und dem Dritten die Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung dieses Anspruchs verboten werden soll. Der Kläger begehrt nämlich, daß der Beklagten und dem Dritten die Verfügung über den Rangordnungsbeschluß unabhängig von einem Herausgabeanspruch der Beklagten verboten werde. Ob ein solches Verbot gegenüber der Beklagten zulässig war, muß nicht geprüft werden, weil die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit rechtskräftig wurde. Einem Dritten gegenüber ist es aber unzulässig. Sieht man vom gerichtlichen Drittverbot nach § 382 Z 7 EO ab, darf nämlich in einer einstweiligen Verfügung kein Sicherungsmittel angeordnet werden, durch das unmittelbar die Rechtssphäre einer Person berührt wird, die an den zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner bestandenen Rechtsbeziehungen nicht beteiligt ist (so die schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 24/151, EvBl 1958/336 und JBl 1974, 211; außerdem noch EvBl 1967/70). Gerade dies wäre aber der Fall, wenn an Franz M*** der Befehl erlassen würde, den Rangordnungsbeschluß auch anderen Personen als der Beklagten nicht auszufolgen, ihn insbesondere nicht zur Verbücherung eines Eigentumsrechtes zu verwenden und auch sonst nichts zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches des Klägers auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses und auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der strittigen Liegenschaft vereiteln oder doch erheblich erschweren könnte, weil ihm dieser Anspruch offensichtlich nur gegen die Beklagte, nicht aber auch gegen Franz M*** zustünde.Dazu kommt, daß der Kläger seinen Antrag zwar an den Wortlaut des Paragraph 382, Ziffer 7, EO anlehnte, daß er inhaltlich aber etwas anderes begehrt. Im besonderen ist nicht einmal in den beantragten Sicherungsmitteln davon die Rede, daß, wie es dem Paragraph 382, Ziffer 7, EO entspräche, der Beklagten die Verfügung über den Herausgabeanspruch und dem Dritten die Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung dieses Anspruchs verboten werden soll. Der Kläger begehrt nämlich, daß der Beklagten und dem Dritten die Verfügung über den Rangordnungsbeschluß unabhängig von einem Herausgabeanspruch der Beklagten verboten werde. Ob ein solches Verbot gegenüber der Beklagten zulässig war, muß nicht geprüft werden, weil die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit rechtskräftig wurde. Einem Dritten gegenüber ist es aber unzulässig. Sieht man vom gerichtlichen Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO ab, darf nämlich in einer einstweiligen Verfügung kein Sicherungsmittel angeordnet werden, durch das unmittelbar die Rechtssphäre einer Person berührt wird, die an den zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner bestandenen Rechtsbeziehungen nicht beteiligt ist (so die schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 24/151, EvBl 1958/336 und JBl 1974, 211; außerdem noch EvBl 1967/70). Gerade dies wäre aber der Fall, wenn an Franz M*** der Befehl erlassen würde, den Rangordnungsbeschluß auch anderen Personen als der Beklagten nicht auszufolgen, ihn insbesondere nicht zur Verbücherung eines Eigentumsrechtes zu verwenden und auch sonst nichts zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches des Klägers auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses und auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der strittigen Liegenschaft vereiteln oder doch erheblich erschweren könnte, weil ihm dieser Anspruch offensichtlich nur gegen die Beklagte, nicht aber auch gegen Franz M*** zustünde.
Franz M*** könnte daher bei Erlassung des Befehles über den Rangordnungsbeschluß unabhängig davon nicht verfügen, ob er ihn an die Beklagte herauszugeben hat, weshalb dieser Befehl über den im § 382 Z 7 EO vorgesehenen hinausgeht.Soweit der Antrag des Klägers auf Erlassung des angeführten Befehles gerichtet ist, kann ihm deshalb ebensowenig stattgegeben werden wie jenem Teil des Begehrens, das § 382 Z 7 EO unterstellt werden könnte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 und § 402 Abs 2 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Franz M*** könnte daher bei Erlassung des Befehles über den Rangordnungsbeschluß unabhängig davon nicht verfügen, ob er ihn an die Beklagte herauszugeben hat, weshalb dieser Befehl über den im Paragraph 382, Ziffer 7, EO vorgesehenen hinausgeht.Soweit der Antrag des Klägers auf Erlassung des angeführten Befehles gerichtet ist, kann ihm deshalb ebensowenig stattgegeben werden wie jenem Teil des Begehrens, das Paragraph 382, Ziffer 7, EO unterstellt werden könnte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.