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Rechtssatz RS0005245×

Rechtssatz RS0005245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005245

Geschäftszahl

6Ob773/78; 3Ob549/87

Entscheidungsdatum

02.09.1987

Rechtssatz

Die Erlassung eines Drittverbotes, mit welchem nicht die gerichtliche Hinterlegung des Rangordnungsbescheides erzwungen, sondern nur dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Rangordnungsbescheid und insbesondere dessen Empfangnahme untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet werden kann, bis auf weitere gerichtliche Anordnung weder den Rangordnungsbescheid dem Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen noch sonst in dessen Ansehung etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der gefährdeten Partei darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte, setzt voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber dem Dritten ein Anspruch auf Herausgabe des Rangordnungsbescheides zusteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 773/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 773/78
  • 3 Ob 549/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 549/87
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005245

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0060OB00773_7800000_005