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Entscheidung 1 Ob 503/95×

Entscheidung 1 Ob 503/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob503/95

Entscheidungsdatum

27.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Martin H*****, vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Horst P*****, und 2. Beate P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung der Verbücherung des Eigentumsrechtes (Streitwert S 1,000.000,-) hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.Jänner 1995, GZ 1 Ob 503/95 (7 Cg 224/94-54 des Landesgerichtes Salzburg) wird in seinem Kostenausspruch dahin ergänzt, daß dem Spruch als letzter Absatz anzufügen ist:

"Die klagende und gefährdete Partei ist weiters schuldig, der am Verfahren beteiligten Partei Dr.Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Ederstraße 1, die mit S 22.725,- (darin S 3.787,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem im nunmehr ergänzten Spruch genannten Rechtsanwalt war im Punkt

2.) der Einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes ON 14 geboten worden, einen in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschluß weder an die Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen, noch sonst im Rahmen des Anspruches der gefährdeten Partei ihr gegenüber etwas damit zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches vereiteln oder erheblich gefährden könnte, insbesondere die Eintragung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien zu beantragen und für den Fall, daß ein derartiges Grundbuchsgesuch bereits abgesandt, die Eintragung aber noch nicht erfolgt ist, unverzüglich das Grundbuchsgesuch zurückzuziehen und die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses - sofern er dazu freiwillig bereit ist - bei Gericht zu erlegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß, wer durch die Wirkungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere durch Erlassung eines Drittverbotes, unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, immer zum Rekurs berechtigt ist (3 Ob 549/87; SZ 29/35; 1 Ob 505, 506/91; 3 Ob 203/93). Er bleibt auch - nach Abweisung des Sicherungsantrages durch das Rekursgericht - zur Teilnahme am Revisionsrekursverfahren durch Erstattung der Rekursbeanwortung legitimiert. Der nach Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO zu Recht bestehende Kostenersatzanspruch des am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltes für die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung wurde bei Beschlußfassung durch den Obersten Gerichtshof versehentlich übergangen, weshalb dieser Beschluß gemäß Paragraphen 430, 423, ZPO zu ergänzen ist.

Anmerkung

E38549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00503.95.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19950327_OGH0002_0010OB00503_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002134 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbes …
RS0002275 Rechtssatz 14.12.1978Zivilrecht
Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist jeder am Provisorialverfahren Beteiligte, also außer der gefährdeten Partei und ihrem Gegner auch derjenige, welcher von den Wirkungen dieses Verfahrens unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird.
RS0011118 Rechtssatz 19.10.1976Zivilrecht
Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB; daher steht dem Beschenkten auch ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Schenker zu. Hat sich ein …
RS0011352 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Allein maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung des Drittkäufers bei Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0020189 Rechtssatz 16.03.1949Zivilrecht
1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt. 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufs …
RS0020253 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten führt nur dann zum Titelverlust beim Drittkäufer, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts im Drittkauf zur Bedingung gemacht worden ist.
RS0020258 Rechtssatz 13.07.1960Zivilrecht
Grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegen den Käufer einer Liegenschaft, wenn das Vorkaufsrecht nicht verbüchert war. Keine Schadenersatzpflicht des Dritten für indirekten Schaden ohne besondere gesetzliche Anordnung. …
RS0022852 Rechtssatz 03.07.1979Zivilrecht
Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Den Dritten trifft keine Nachforschungspfl …
RS0025920 Rechtssatz 12.03.1987Zivilrecht
Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen.
RS0038546 Rechtssatz 12.10.1994Zivilrecht
Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungsanspruch beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 9 des stmk ROG angesehen werden.
RS0048276 Rechtssatz 27.01.1995Zivilrecht
Demjenigen, der sich lediglich auf sein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht berufen kann, kann nur unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen den Dritten oder - im Fa …
RS0048280 Rechtssatz 27.01.1995Zivilrecht
Hat der Käufer einer Liegenschaft aufgrund der Einsicht in einen Pachtvertrag Kenntnis vom Vorkaufsrecht des Liegenschaftspächters gehabt, ist damit allein ein möglicher Vertragsbruch des Verkäufers noch nicht offenkundig. Der Käufer darf trotz Kenntnis der …