Rechtssatz RS0020258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020258
Geschäftszahl
3Ob267/60; 6Ob56/67; 5Ob131/72; 1Ob684/76; 6Ob616/78; 4Ob578/79; 1Ob503/95; 1Ob168/13g
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Rechtssatz
Grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegen den Käufer einer Liegenschaft, wenn das Vorkaufsrecht nicht verbüchert war. Keine Schadenersatzpflicht des Dritten für indirekten Schaden ohne besondere gesetzliche Anordnung. Keine Arglist, wenn bloß ein wissentlicher Eingriff in das unverbücherte Vorkaufsrecht behauptet wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 267/60
Entscheidungstext OGH 13.07.1960 3 Ob 267/60
- 6 Ob 56/67
Entscheidungstext OGH 08.03.1967 6 Ob 56/67
nur: Grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegen den Käufer einer Liegenschaft, wenn das Vorkaufsrecht nicht verbüchert war. (T1)
- 5 Ob 131/72
Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 131/72
nur T1; Beisatz: Bloßer Schadenersatzanspruch; mit ausführlicher Begründung. (T2) Veröff: NZ 1973,181 = EvBl 1973/64 S 153 = MietSlg 24111 = JBl 1974,204 (kritisch Rummel)
- 1 Ob 684/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
Vgl jedoch; Beisatz: Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht. (T3) Veröff: JBl 1977,94
- 6 Ob 616/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
Vgl
- 4 Ob 578/79
Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 578/79
Vgl
- 1 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/22
- 1 Ob 168/13g
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
Vgl aber; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020258
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19600713_OGH0002_0030OB00267_6000000_001