Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Dem Kläger ist beizupflichten, daß die vom Rekursgericht erwähnte herrschende Rechtsprechung (zuletzt insbesondere JBl 1974, 204 = EvBl 1973/64 und 6 Ob 141/74), wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsanbotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, auf heftigen Widerspruch der Rechtslehre gestoßen ist, die beachtliche Gegenargumente vorzubringen hat (Rummel in JBl 1974, 206 f.; Koziol-Welser2 240 f.; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht, 159 ff.; Gschnitzer in JBl 1966, 254, und zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff.; vgl. auch Ehrenzweig2 II/1, 420 f.; Bettelheim in Klang1 II/2, 1031 sowie § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB und die daraus und aus ähnlichen Bestimmungen abgeleitete Judikatur des seinerzeitigen Reichsgerichtes, nach der schon nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte derjenige, der einem anderen das Recht einräumt, in einen etwaigen Vertrag zwischen ihm und einem Dritten einzutreten, auch die – gegen ihn klagbare – Verpflichtung übernimmt, dem anderen den Inhalt des mit dem Dritten abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Vertrages mitzuteilen: RGZ 126/28, 123 u.a.. Wurde allerdings nur ein obligatorisches Vorkaufsrecht vereinbart (oder die vereinbarte Verdinglichung grundbücherlich nicht vollzogen), könnte auch nach dieser Auffassung der Anbietungsanspruch nur dem Vertragspartner oder dessen Erben gegenüber geltend gemacht werden, bei Veräußerung der Liegenschaft hingegen nur gegen den, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung auf den neuen Eigentümer besteht (Bydlinski a.a.O. 814). Ohne eine solche Übernahmsvereinbarung träfe hingegen das persönliche Vorkaufsrecht den Eigentumsnachfolger des Vorkaufsverpflichteten nicht, da es sich bloß um relative Rechte handle (Bydlinski a.a.O. 815; in diesem Sinne auch Bettelheim a.a.O. 1022). Wesentlich für einen allenfalls berechtigten Anspruch des Klägers, den er durch die begehrte einstweilige Verfügung gesichert haben will, wäre es daher, welche Art Rechtsnachfolgerin die Beklagte nach J* sen. ist. Eine entsprechende Behauptung hierüber wurde vom Kläger weder in der Klage noch in der Begründung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgestellt.Dem Kläger ist beizupflichten, daß die vom Rekursgericht erwähnte herrschende Rechtsprechung (zuletzt insbesondere JBl 1974, 204 = EvBl 1973/64 und 6 Ob 141/74), wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsanbotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, auf heftigen Widerspruch der Rechtslehre gestoßen ist, die beachtliche Gegenargumente vorzubringen hat (Rummel in JBl 1974, 206 f.; Koziol-Welser2 240 f.; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht, 159 ff.; Gschnitzer in JBl 1966, 254, und zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff.; vergleiche auch Ehrenzweig2 II/1, 420 f.; Bettelheim in Klang1 II/2, 1031 sowie Paragraph 510, Absatz eins, Satz 1 BGB und die daraus und aus ähnlichen Bestimmungen abgeleitete Judikatur des seinerzeitigen Reichsgerichtes, nach der schon nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte derjenige, der einem anderen das Recht einräumt, in einen etwaigen Vertrag zwischen ihm und einem Dritten einzutreten, auch die – gegen ihn klagbare – Verpflichtung übernimmt, dem anderen den Inhalt des mit dem Dritten abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Vertrages mitzuteilen: RGZ 126/28, 123 u.a.. Wurde allerdings nur ein obligatorisches Vorkaufsrecht vereinbart (oder die vereinbarte Verdinglichung grundbücherlich nicht vollzogen), könnte auch nach dieser Auffassung der Anbietungsanspruch nur dem Vertragspartner oder dessen Erben gegenüber geltend gemacht werden, bei Veräußerung der Liegenschaft hingegen nur gegen den, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung auf den neuen Eigentümer besteht (Bydlinski a.a.O. 814). Ohne eine solche Übernahmsvereinbarung träfe hingegen das persönliche Vorkaufsrecht den Eigentumsnachfolger des Vorkaufsverpflichteten nicht, da es sich bloß um relative Rechte handle (Bydlinski a.a.O. 815; in diesem Sinne auch Bettelheim a.a.O. 1022). Wesentlich für einen allenfalls berechtigten Anspruch des Klägers, den er durch die begehrte einstweilige Verfügung gesichert haben will, wäre es daher, welche Art Rechtsnachfolgerin die Beklagte nach J* sen. ist. Eine entsprechende Behauptung hierüber wurde vom Kläger weder in der Klage noch in der Begründung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgestellt.
Gemäß § 389 Abs. 1 EO hat jedoch die gefährdete Partei bei Stellung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den von ihr behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Anspruch begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Diese Tatsachen hat sie dann zu bescheinigen bzw. auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Voraussetzung dafür, daß ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch im genügenden Maße bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es also, daß die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen auf gestellt hat. Der Anspruch muß dabei von der gefährdeten Partei seinem Grund und seinem Inhalt – seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund (Heller-Berger-Stix 2828) – nach genau bezeichnet werden (SZ 10/171, 1 Ob 29/72 u.a.; in diesem Sinne auch Pollak, System2 1047; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 230). Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung abzuweisen (1 Ob 29/72; G1UNF 394; Heller-Berger-Stix 2829). Keineswegs ist es hingegen Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder Ergänzung des Vorbringens zu dringen (RZ 1954, 28; 1 Ob 29/71 u.a.; Heller-Berger-Stix 2829; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4, 371; vgl. auch hiezu SZ 10/171). Erörterungen des Sachverhaltes mit der gefährdeten Partei im Sinne des § 182 ZPO in einem ergänzenden Verfahren widersprächen vielmehr dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Verfahrens über einstweilige Verfügungen und kommen daher nicht in Betracht. Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind also die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (1 Ob29/72). Eine Behauptung, daß die Beklagte Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach J* sen. sei oder jedenfalls als Rechtsnachfolgerin des seinerzeitigen Vertragspartners des Klägers dessen obligatorische Verpflichtung übernommen habe, stellte nun aber, wie dem Rekursgericht beizupflichten ist, der Kläger weder in der Klage noch sonst vor Erlassung der einstweiligen Verfügung auf. Dem Revisionsrekurs ist nur insoweit beizupflichten, daß die Meinung des Rekursgerichtes, auch aus der Aktenlage ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte Erbin nach J* sen. sei, insofern nicht richtig ist, als in dem vorgelegten Schreiben des Dr. Alois Strasser an den Klagevertreter vom 19. 3. 1976 Hinweise enthalten sind, daß die Beklagte die Ehegattin J* sen, gewesen sei und ihr Eigentumsrecht auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 18. 6. 1975 zu A 62/75 des Erstgerichtes erworben habe. Daß dies richtig sei, wurde vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt und war mangels entsprechender Behauptung des Klägers in seinem Vorbringen auch nicht festzustellen; ergänzende Feststellungen durch den Obersten Gerichtshof – etwa durch Beischaffung des Aktes A 62/75 des Erstgerichtes – wären nicht statthaft. Fehlte es vielmehr schon an einer Behauptung des Klägers, die Beklagte hafte als Erbin nach J* sen. für dessen dem Kläger gegenüber übernommene Verpflichtung, wurde der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO hat jedoch die gefährdete Partei bei Stellung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den von ihr behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Anspruch begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Diese Tatsachen hat sie dann zu bescheinigen bzw. auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Voraussetzung dafür, daß ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch im genügenden Maße bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es also, daß die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen auf gestellt hat. Der Anspruch muß dabei von der gefährdeten Partei seinem Grund und seinem Inhalt – seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund (Heller-Berger-Stix 2828) – nach genau bezeichnet werden (SZ 10/171, 1 Ob 29/72 u.a.; in diesem Sinne auch Pollak, System2 1047; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 230). Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung abzuweisen (1 Ob 29/72; G1UNF 394; Heller-Berger-Stix 2829). Keineswegs ist es hingegen Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder Ergänzung des Vorbringens zu dringen (RZ 1954, 28; 1 Ob 29/71 u.a.; Heller-Berger-Stix 2829; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4, 371; vergleiche auch hiezu SZ 10/171). Erörterungen des Sachverhaltes mit der gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 182, ZPO in einem ergänzenden Verfahren widersprächen vielmehr dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Verfahrens über einstweilige Verfügungen und kommen daher nicht in Betracht. Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind also die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (1 Ob29/72). Eine Behauptung, daß die Beklagte Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach J* sen. sei oder jedenfalls als Rechtsnachfolgerin des seinerzeitigen Vertragspartners des Klägers dessen obligatorische Verpflichtung übernommen habe, stellte nun aber, wie dem Rekursgericht beizupflichten ist, der Kläger weder in der Klage noch sonst vor Erlassung der einstweiligen Verfügung auf. Dem Revisionsrekurs ist nur insoweit beizupflichten, daß die Meinung des Rekursgerichtes, auch aus der Aktenlage ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte Erbin nach J* sen. sei, insofern nicht richtig ist, als in dem vorgelegten Schreiben des Dr. Alois Strasser an den Klagevertreter vom 19. 3. 1976 Hinweise enthalten sind, daß die Beklagte die Ehegattin J* sen, gewesen sei und ihr Eigentumsrecht auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 18. 6. 1975 zu A 62/75 des Erstgerichtes erworben habe. Daß dies richtig sei, wurde vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt und war mangels entsprechender Behauptung des Klägers in seinem Vorbringen auch nicht festzustellen; ergänzende Feststellungen durch den Obersten Gerichtshof – etwa durch Beischaffung des Aktes A 62/75 des Erstgerichtes – wären nicht statthaft. Fehlte es vielmehr schon an einer Behauptung des Klägers, die Beklagte hafte als Erbin nach J* sen. für dessen dem Kläger gegenüber übernommene Verpflichtung, wurde der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen. Erwähnt sei noch, daß lit. a) der begehrten einstweiligen Verfügung niemals zu bewilligen gewesen wäre; die auf § 381 EO gestützten einstweiligen Verfügungen können zwar unter Umständen sich mit dem im Prozeß angestrebten Ziel ganz oder teilweise decken, es darf aber doch keine Sachlage geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (7 Ob 227/74 u.a.); der Kläger könnte nun zwar allenfalls verlangen, daß der Eigentumserwerb des Jo* vorerst unterbunden werde, nicht aber das Prozeßziel, die Erreichung der Anbietung, vorwegnehmen; dies könnte er aber mit der Annahme des Anbotes eines Vertragsabschlusses, das die Beklagte offensichtlich ablehnt, aber lit. a) der begehrten einstweiligen Verfügung erzwingen will, erreichen.Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen. Erwähnt sei noch, daß Litera a,) der begehrten einstweiligen Verfügung niemals zu bewilligen gewesen wäre; die auf Paragraph 381, EO gestützten einstweiligen Verfügungen können zwar unter Umständen sich mit dem im Prozeß angestrebten Ziel ganz oder teilweise decken, es darf aber doch keine Sachlage geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (7 Ob 227/74 u.a.); der Kläger könnte nun zwar allenfalls verlangen, daß der Eigentumserwerb des Jo* vorerst unterbunden werde, nicht aber das Prozeßziel, die Erreichung der Anbietung, vorwegnehmen; dies könnte er aber mit der Annahme des Anbotes eines Vertragsabschlusses, das die Beklagte offensichtlich ablehnt, aber Litera a,) der begehrten einstweiligen Verfügung erzwingen will, erreichen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78, 402 EO.