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Entscheidung 1 Ob 684/76

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob684/76

Entscheidungsdatum

27.10.1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei J*, Landwirt zu *, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei A*, Bäuerin zu *, vertreten durch Dr. Josef Steinbacher, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Zuhaltung eines Vorkaufsrechtes infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. Juni 1976, GZ. 1 R 508/76-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 30. April 1976, GZ. C 112/76-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

J* (geboren 1903; im folgenden sen. bezeichnet), den der Kläger (die gefährdete Partei; im folgenden Kläger genannt) ohne nähere Darlegung als Rechtsvorgänger der Beklagten (Gegnerin der gefährdeten Partei; im folgenden Beklagte genannt) bezeichnet, übertrug mit dem vor dem öffentlichen Notar DDr. Johannes Poley in Kitzbühel abgeschlossenen Tauschvertrag vom 1. 4. 1969 u.a. von den ihm gehörigen 24/160 Anteilen an der Fleckalp-Interessentschaft, EZ. 157 römisch zwei KG. *, 9/160 Anteile an J* (geboren 1939), den Kläger. Mit Punkt 10 dieses Tauschvertrages räumte J* sen. für sich und seine Rechtsnachfolger dem Kläger das Recht ein, die ihm verbleibenden 15/160 Anteile an der Liegenschaft EZ. 157 römisch zwei KG. * vor jedem anderen Reflektanten zu gleichen Bedingungen zu kaufen; dieses Recht sollte die Wirkung eines Vorkaufsrechtes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haben. J* sen. willigte in EZ. 157 römisch zwei KG. K* ob den ihm gehörigen 15/160 Anteilen in die Einverleibung des Vorkaufsrechtes im Sinne und nach Maßgabe dieses Vertragspunktes für J* sen. Die grundbücherliche Einverleibung des Vorkaufsrechtes zugunsten des Klägers (die Anführung des J* sen. im Vertrage beruhte offenbar auf einem Irrtum) erfolgte nicht. Grundbücherliche Eigentümerin der 15/160 Alpanteile ist nunmehr die Beklagte. Mit einem vor Dr. Alois Strasser als Substituten des öffentlichen Notars Dr. Christian Poley in Kitzbühel abgeschlossenen Kaufvertrag verkaufte die Beklagte vor dem 19. 3. 1976 die 15/160 Anteile an der Liegenschaft EZ. 157 römisch zwei KG.* an Jo*. Im Grundbuch wurde die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der 15/160 Anteile an der Liegenschaft EZ. 157 römisch zwei KG. * angemerkt.

Der Kläger begehrt das Urteil, die Beklagte sei schuldig, ihm in Zuhaltung des ihm mit Tauschvertrag vom 1. 4. 1969 eingeräumten Vorkaufsrechtes die ihr gehörigen 15/160 Anteile an der Liegenschaft EZ. 157 römisch zwei KG. * unter genauer Bekanntgabe sämtlicher Bedingungen des mit Jo* vor dem öffentlichen Notar Dr. Christian Poley in Kitzbühel abgeschlossenen Kaufvertrages zur Einlösung anzubieten; sie sei ferner schuldig, alle Handlungen zu unterlassen, die auf einen Verkauf dieser Liegenschaftsanteile unter Umgehung dieses Vorkaufsrechtes, insbesondere unter Ausnützung der angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, abzielen. Unter Hinweis auf das Grundbuch, einen Brief des Klagevertreters vom 5. 3. 1976 und einen Brief des Dr. Christian Poley vom 19. 3. 1976 und mit der Behauptung, die Gefährdung seines Anspruches sei deshalb so eklatant, weil das Vorkaufsrecht nicht verbüchert sei, beantragte der Kläger auch folgende einstweilige Verfügung:

„Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Zuhaltung des ihr mit Tauschvertrag vom 1. 4. 1969 eingeräumten Vorkaufsrechtes wird der Gegnerin der gefährdeten Partei

a) geboten, der gefährdeten Partei unverzüglich die 15/160 Anteile der Gegnerin der gefährdeten Partei an der Liegenschaft EZ. 157 römisch zwei KG. * unter genauer Bekanntgabe der Bedingungen des mit Jo* vor dem öffentlichen Notar Dr. Christian Poley in Kitzbühel abgeschlossenen Kaufvertrages zur Einlösung anzubieten;

b) verboten, diese Liegenschaftsanteile ohne ein derartiges Anerbieten zur Einlösung zu verkaufen, insbesondere an Herrn Jo* und unter Ausnützung der bewilligten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung;

c) geboten, der gefährdeten. Partei zu Handen ihres Vertreters die einzige Beschlußausfertigung hinsichtlich dieser Ranganmerkungsbewilligung (B/21 in EZ. 157 römisch zwei KG. *) herauszugeben, soweit er sich in ihrem Besitz oder im Besitz einer Person befindet, gegenüber welcher die Gegnerin der gefährdeten Partei einen Herausgabeanspruch hat.

Für den Fall des Zuwiderhandelns wird eine Geldstrafe von 2.000 S an gedroht.

Die einstweilige Verfügung wird für die Dauer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreites, mindestens aber bis 30. 6. 1977, bewilligt.“

Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Der Kläger habe bescheinigt, daß ihm ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der der Beklagten gehörigen Anteile an der Liegenschaft EZ. 157 römisch zwei KG. * zustehe und sie die Anteile unter Umgehung des Vorkaufsrechtes verkaufen wolle. Würde der Verkauf an Jo* unter Umgehung des Vorkaufsrechtes und unter Ausnutzung der Rangordnung verbüchert, so wäre die Erfüllung des Vorkaufsrechtes für immer vereitelt.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des Klägers abwies. Nach Paragraph 1073, ABGB sei das Vorkaufsrecht in der Regel ein persönliches Recht. Die Verpflichtung aus dem Vorkaufsrecht gehe wie eine andere Schuld auf die Erben des Bestellers oder Übernehmers der Schuld über, hafte jedoch nicht am Eigentum des Kaufstückes, auf das sich das Recht beziehe, selbst wenn der Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbes von der Verletzung des Vorkaufsrechtes Kenntnis habe. Der Kläger stütze den angeblichen Erfüllungsanspruch aus dem Vorkaufsrecht ausdrücklich auf den mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag und darauf, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vertragspartners im Eigentum der gegenständlichen Liegenschaft sei. Die bloße Rechtsnachfolge im Eigentum einer mit einem (nicht dinglichen) Vorkaufsrecht belasteten Sache habe jedoch keinen Übergang der Verpflichtung aus dem Vorkaufsrecht zur Folge. Eine Universalrechtsnachfolge sei weder behauptet noch seien im Akt Anhaltspunkte dafür vorhanden. Davon abgesehen habe der Kläger an sich keinen Anspruch auf Erfüllung. Wenn im Falle eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes die Einlösung nicht angeboten werde, habe der übergangene Vorkaufsberechtigte nach der überwiegenden Judikatur nur einen Schadenersatzanspruch, nicht jedoch einen Erfüllungsanspruch.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Dem Kläger ist beizupflichten, daß die vom Rekursgericht erwähnte herrschende Rechtsprechung (zuletzt insbesondere JBl 1974, 204 = EvBl 1973/64 und 6 Ob 141/74), wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsanbotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, auf heftigen Widerspruch der Rechtslehre gestoßen ist, die beachtliche Gegenargumente vorzubringen hat (Rummel in JBl 1974, 206 f.; Koziol-Welser2 240 f.; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht, 159 ff.; Gschnitzer in JBl 1966, 254, und zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff.; vergleiche auch Ehrenzweig2 II/1, 420 f.; Bettelheim in Klang1 II/2, 1031 sowie Paragraph 510, Absatz eins, Satz 1 BGB und die daraus und aus ähnlichen Bestimmungen abgeleitete Judikatur des seinerzeitigen Reichsgerichtes, nach der schon nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte derjenige, der einem anderen das Recht einräumt, in einen etwaigen Vertrag zwischen ihm und einem Dritten einzutreten, auch die – gegen ihn klagbare – Verpflichtung übernimmt, dem anderen den Inhalt des mit dem Dritten abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Vertrages mitzuteilen: RGZ 126/28, 123 u.a.. Wurde allerdings nur ein obligatorisches Vorkaufsrecht vereinbart (oder die vereinbarte Verdinglichung grundbücherlich nicht vollzogen), könnte auch nach dieser Auffassung der Anbietungsanspruch nur dem Vertragspartner oder dessen Erben gegenüber geltend gemacht werden, bei Veräußerung der Liegenschaft hingegen nur gegen den, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung auf den neuen Eigentümer besteht (Bydlinski a.a.O. 814). Ohne eine solche Übernahmsvereinbarung träfe hingegen das persönliche Vorkaufsrecht den Eigentumsnachfolger des Vorkaufsverpflichteten nicht, da es sich bloß um relative Rechte handle (Bydlinski a.a.O. 815; in diesem Sinne auch Bettelheim a.a.O. 1022). Wesentlich für einen allenfalls berechtigten Anspruch des Klägers, den er durch die begehrte einstweilige Verfügung gesichert haben will, wäre es daher, welche Art Rechtsnachfolgerin die Beklagte nach J* sen. ist. Eine entsprechende Behauptung hierüber wurde vom Kläger weder in der Klage noch in der Begründung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgestellt.

Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO hat jedoch die gefährdete Partei bei Stellung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den von ihr behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Anspruch begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Diese Tatsachen hat sie dann zu bescheinigen bzw. auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Voraussetzung dafür, daß ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch im genügenden Maße bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es also, daß die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen auf gestellt hat. Der Anspruch muß dabei von der gefährdeten Partei seinem Grund und seinem Inhalt – seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund (Heller-Berger-Stix 2828) – nach genau bezeichnet werden (SZ 10/171, 1 Ob 29/72 u.a.; in diesem Sinne auch Pollak, System2 1047; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 230). Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung abzuweisen (1 Ob 29/72; G1UNF 394; Heller-Berger-Stix 2829). Keineswegs ist es hingegen Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder Ergänzung des Vorbringens zu dringen (RZ 1954, 28; 1 Ob 29/71 u.a.; Heller-Berger-Stix 2829; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4, 371; vergleiche auch hiezu SZ 10/171). Erörterungen des Sachverhaltes mit der gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 182, ZPO in einem ergänzenden Verfahren widersprächen vielmehr dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Verfahrens über einstweilige Verfügungen und kommen daher nicht in Betracht. Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind also die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (1 Ob29/72). Eine Behauptung, daß die Beklagte Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach J* sen. sei oder jedenfalls als Rechtsnachfolgerin des seinerzeitigen Vertragspartners des Klägers dessen obligatorische Verpflichtung übernommen habe, stellte nun aber, wie dem Rekursgericht beizupflichten ist, der Kläger weder in der Klage noch sonst vor Erlassung der einstweiligen Verfügung auf. Dem Revisionsrekurs ist nur insoweit beizupflichten, daß die Meinung des Rekursgerichtes, auch aus der Aktenlage ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte Erbin nach J* sen. sei, insofern nicht richtig ist, als in dem vorgelegten Schreiben des Dr. Alois Strasser an den Klagevertreter vom 19. 3. 1976 Hinweise enthalten sind, daß die Beklagte die Ehegattin J* sen, gewesen sei und ihr Eigentumsrecht auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 18. 6. 1975 zu A 62/75 des Erstgerichtes erworben habe. Daß dies richtig sei, wurde vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt und war mangels entsprechender Behauptung des Klägers in seinem Vorbringen auch nicht festzustellen; ergänzende Feststellungen durch den Obersten Gerichtshof – etwa durch Beischaffung des Aktes A 62/75 des Erstgerichtes – wären nicht statthaft. Fehlte es vielmehr schon an einer Behauptung des Klägers, die Beklagte hafte als Erbin nach J* sen. für dessen dem Kläger gegenüber übernommene Verpflichtung, wurde der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen. Erwähnt sei noch, daß Litera a,) der begehrten einstweiligen Verfügung niemals zu bewilligen gewesen wäre; die auf Paragraph 381, EO gestützten einstweiligen Verfügungen können zwar unter Umständen sich mit dem im Prozeß angestrebten Ziel ganz oder teilweise decken, es darf aber doch keine Sachlage geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (7 Ob 227/74 u.a.); der Kläger könnte nun zwar allenfalls verlangen, daß der Eigentumserwerb des Jo* vorerst unterbunden werde, nicht aber das Prozeßziel, die Erreichung der Anbietung, vorwegnehmen; dies könnte er aber mit der Annahme des Anbotes eines Vertragsabschlusses, das die Beklagte offensichtlich ablehnt, aber Litera a,) der begehrten einstweiligen Verfügung erzwingen will, erreichen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78, 402 EO.

Textnummer

E800282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00684.76.1027.000

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Dokumentnummer

JJT_19761027_OGH0002_0010OB00684_7600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005210 Rechtssatz 19.02.1958Zivilrecht
Der von der gefährdeten Partei behauptete und mit einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch muß genau bezeichnet werden. (So schon SZ 10/171).
RS0005225 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Ans …
RS0005368 Rechtssatz 27.10.1976Zivilrecht
Keine Bewilligung einer EV zur Sicherung des Anbietungsanspruches des Vorkaufsberechtigten, wenn es schon an der Behauptung der gefährdeten Partei fehlt, wonach ihre Gegnerin als Erbin nach dem das Vorkaufsrecht Einräumenden für dessen der gefährdeten Parte …
RS0005449 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. E …
RS0005452 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu d …
RS0009418 Rechtssatz 17.06.1950Zivilrecht
Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügu …
RS0020168 Rechtssatz 27.10.1976Zivilrecht
Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbi …
RS0020212 Rechtssatz 28.01.1959Zivilrecht
Ob bei Vereitelung eines nicht verdinglichten Vorkaufsrechtes nur Schadenersatzanprüche oder auch Erfüllungsansprüche bestehen (SZ 23/356 bzw 1 Ob 653/56 = EvBl 1957/255), braucht nicht näher untersucht zu werden, weil auch der Schadenersatzanspruch gemäß § …
RS0020226 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Der aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht Berechtigte kann vom Verpflichteten, der die Sache, ohne sie dem Berechtigten zur Einlösung anzubieten, weiterveräußert hat, einen Schadenersatz, nicht aber Erfüllung begehren.
RS0020258 Rechtssatz 13.07.1960Zivilrecht
Grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegen den Käufer einer Liegenschaft, wenn das Vorkaufsrecht nicht verbüchert war. Keine Schadenersatzpflicht des Dritten für indirekten Schaden ohne besondere gesetzliche Anordnung. …