Rechtssatz RS0005449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005449
Geschäftszahl
1Ob426/54; 1Ob35/68; 1Ob29/72; 5Ob202/74; 1Ob684/76; 1Ob566/95; 5Ob9/05t
Entscheidungsdatum
08.02.2005
Rechtssatz
Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. Entspricht ein Antrag nicht diesen Voraussetzungen, so trifft das Gericht keinerlei Pflicht, von Amts wegen auf eine entsprechende Stoffsammlung zu dringen und vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung dem Prozesse einen Prozess vorauszuschicken. Ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei Bedenken gegen ihren Antrag, so kann dem Antrag nicht Folge gegeben werden. Es ist aber kein Platz für amtswegige Erhebungen, ob diese Bedenken nicht vielleicht zerstreut werden könnten.Nach Paragraph 389, EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des Paragraph 274, ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. Entspricht ein Antrag nicht diesen Voraussetzungen, so trifft das Gericht keinerlei Pflicht, von Amts wegen auf eine entsprechende Stoffsammlung zu dringen und vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung dem Prozesse einen Prozess vorauszuschicken. Ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei Bedenken gegen ihren Antrag, so kann dem Antrag nicht Folge gegeben werden. Es ist aber kein Platz für amtswegige Erhebungen, ob diese Bedenken nicht vielleicht zerstreut werden könnten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 426/54
Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 426/54
Veröff: RZ 1954,28
- 1 Ob 35/68
Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 35/68
Vgl
- 1 Ob 29/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 29/72
- 5 Ob 202/74
Entscheidungstext OGH 18.09.1974 5 Ob 202/74
- 1 Ob 684/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
Veröff: JBl 1977,94
- 1 Ob 566/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
Auch; nur: Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. (T1)
- 5 Ob 9/05t
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 5 Ob 9/05t
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005449
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00426_5400000_002