Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist zulässig (§ 402 Abs 1 EO idF BGBl 1992/756), aber nicht berechtigt.Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist zulässig (Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl 1992/756), aber nicht berechtigt.
Die Tatsache, dass in Ansehung beider gefährdeter Parteien der in der Hauptsache gestellte Kautionsantrag der beklagten Partei (§ 57 ZPO) noch unerledigt ist - in Ansehung des Erstklägers hat der erkennende Senat den Europäischen Gerichtshof gemäß Art 177 EGV zur Lösung einer Vorfrage angerufen, in Ansehung der zweitklagenden Partei liegt ein unanfechtbarer Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz vor -, schadet nicht, weil im Sicherungsverfahren eine aktorische Kaution der antragstellenden Partei nicht auferlegt werden darf, erfüllt doch die jederzeit auch auf Antrag aufzuerlegende Sicherheit gemäß § 390 EO (auch) diese Funktion (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 293).Die Tatsache, dass in Ansehung beider gefährdeter Parteien der in der Hauptsache gestellte Kautionsantrag der beklagten Partei (Paragraph 57, ZPO) noch unerledigt ist - in Ansehung des Erstklägers hat der erkennende Senat den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177, EGV zur Lösung einer Vorfrage angerufen, in Ansehung der zweitklagenden Partei liegt ein unanfechtbarer Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz vor -, schadet nicht, weil im Sicherungsverfahren eine aktorische Kaution der antragstellenden Partei nicht auferlegt werden darf, erfüllt doch die jederzeit auch auf Antrag aufzuerlegende Sicherheit gemäß Paragraph 390, EO (auch) diese Funktion (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 293).
Die klagenden und gefährdeten Parteien machen als Aktionäre Unterlassungsansprüche geltend, die sie in Behauptung der Verletzung aktienrechtlicher Mitbestimmungskompetenzen der Hauptversammlung bei wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen einerseits aus § 237 AktG (entsprechend § 361 dAktG), andererseits aus einer - der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs BGHZ 1983, 122 zur entsprechenden Bestimmung des § 119 Abs 2 dAktG folgenden - Auslegung des § 103 Abs 2 AktG ableiten. Der Sicherungsanspruch deckt sich mit dem Hauptbegehren und kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 237 AktG bzw § 103 Abs 2 AktG - dessen durch die deutsche Rechtsprechung vorgezeichnete Auslegung einmal unterstellt - bescheinigt sind.Die klagenden und gefährdeten Parteien machen als Aktionäre Unterlassungsansprüche geltend, die sie in Behauptung der Verletzung aktienrechtlicher Mitbestimmungskompetenzen der Hauptversammlung bei wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen einerseits aus Paragraph 237, AktG (entsprechend Paragraph 361, dAktG), andererseits aus einer - der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs BGHZ 1983, 122 zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 119, Absatz 2, dAktG folgenden - Auslegung des Paragraph 103, Absatz 2, AktG ableiten. Der Sicherungsanspruch deckt sich mit dem Hauptbegehren und kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph 237, AktG bzw Paragraph 103, Absatz 2, AktG - dessen durch die deutsche Rechtsprechung vorgezeichnete Auslegung einmal unterstellt - bescheinigt sind.
Nach § 237 Abs 1 erster Satz AktG ist eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft, die nicht unter den neunten Teil dieses Gesetzes und die §§ 235 und 236 fällt, nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Beim Begriff der Vermögensübertragung nach § 237 AktG kommt es nur auf die Aktiven der Gesellschaft an; dabei reicht es aus, wenn der wesentliche Teil dieser Vermögensaktiven erfasst ist. Für die nähere Abgrenzung wird man darauf abzustellen haben, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, dass die Veräußerung als solche - also ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Aktiengesellschaft bewirken würde oder sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt (Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, § 237 Rz 5). Dieser Tatbestand ist von einer Reihe von Sachverhaltsfragen - etwa von den Aktiven der Gesellschaft, somit dem faktischen und rechtlichen Ist-Status bei Beginn der Veräußerungsmaßnahmen - abhängig und im Streitfall regelmäßig wohl ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu lösen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ist aber in der Regel kein parates Bescheinigungsmittel (ÖBl 1973, 34; ÖBl 1960, 90; 4 Ob 336/79, 4 Ob 309/77). Anders als das GmbHG und das GenG sowie das Aktienrecht des AHGB kennt das AktG keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand. Gemäß § 95 Abs 5 AktG kann die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Hauptversammlung kam gemäß § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt. Der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist. Die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden. In der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs BGHZ 83, 122, 131 = NJW 1982, 1703 = AG 1982, 158 „Holzmüller/Seehafen“ wurde indessen ausgesprochen, der Vorstand sei ungeachtet dieser auch in Deutschland bestehenden Regelungen verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, wenn er einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmache, durch Übertragung auf eine zu diesem Zweck errichtete Tochtergesellschaft aus dem bisherigen Gesellschaftsunternehmen ausgliedere. Dies folge aus Ermessenschrumpfung. Danach schlage das von § 119 Abs 2 dAktG vorausgesetzte Ermessen des Vorstands in eine Pflicht zur Vorlage an die Hauptversammlung um, wenn der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen. Im nachfolgenden überaus umfangreichen Schrifttum (vgl zum neusten Meinungsstand die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz2 [1995] § 119 Rz 17) bildete sich keine einheitliche Linie heraus. In Österreich wurde, soweit überblickbar, noch in keiner Entscheidung zur Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse durch erweiterte Kompetenz der Hauptversammlung Stellung genommen. In der Lehre vertreten dazu Schiemer (in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 103 Rz 10), Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 233 ff) und Frotz (Zur Absicherung der Organmitglieder einer AG gegen Haftungsansprüche der Gesellschaft in Festschrift für Kurt Wagner zum 65. Geburtstag [1987], 139) ganz allgemein die Auffassung, die Hauptversammlung könne weder initiativ Geschäftsführungsfragen an sich ziehen, und verneinen auch die rechtliche Möglichkeit, diesen Mangel einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Satzung zu kompensieren. Zur schon mehrfach zitierten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs haben Doralt in Kastner/Doralt/Nowotny (aaO 264 f) und Nowotny (Handels- und gesellschaftsrechtliche Probleme der Unternehmensteilung in DRdA 1989, 93, 94 f) aber auch ausdrücklich Stellung genommen: Ersterer meint, ein Schutz der Minderheit in derartigen Fällen lasse sich - auch in Anbetracht der Zurückhaltung des Obersten Gerichtshofs gegenüber Rechtsfortbildung - nach österr. Recht eher durch Analogie zu den Beschluss - und Mehrheitserfordernissen bei Satzungsänderungen begründen, wogegen letzterer für die Übernahme der deutschen Begründung plädiert. Die Frage, ob § 103 AktG einen abschließenden gesetzlichen Zuständigkeitskatalog für die Hauptversammlung enthält, muss hier aber nicht entschieden werden. Denn selbst wenn man zum Besten der klagenden Partei die in der genannten BGH-Entscheidung wesentlichen Gedanken auch für den österreichischen Rechtsbereich und im speziellen für die Frage der Organzuständigkeiten im Konzern (vgl dazu Lutter, Organzuständigkeiten im Konzern in Festschrift Stimpel [1985], 825, 843, 848 ff) fruchtbar machen wollte, müssten doch auch hier die notwendigen Tatsachen bescheinigt werden, die eine verlässliche Beurteilung zulassen, ob die Aktiengesellschaft mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen noch in der Lage bleibt, satzungsmäßige Unternehmensziele, wenn auch in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen. Auch dies wird sich im Streitfall regelmäßig ohne Sachverständigenhilfe nicht klären lassen, im besonderen dann nicht, wenn in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittel zur Auslegung der Satzung ein Syndikatsvertrag herangezogen werden muss und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei zahlreichen ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften mituntersucht werden müssen.Nach Paragraph 237, Absatz eins, erster Satz AktG ist eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft, die nicht unter den neunten Teil dieses Gesetzes und die Paragraphen 235 und 236 fällt, nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Beim Begriff der Vermögensübertragung nach Paragraph 237, AktG kommt es nur auf die Aktiven der Gesellschaft an; dabei reicht es aus, wenn der wesentliche Teil dieser Vermögensaktiven erfasst ist. Für die nähere Abgrenzung wird man darauf abzustellen haben, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, dass die Veräußerung als solche - also ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Aktiengesellschaft bewirken würde oder sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt (Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, Paragraph 237, Rz 5). Dieser Tatbestand ist von einer Reihe von Sachverhaltsfragen - etwa von den Aktiven der Gesellschaft, somit dem faktischen und rechtlichen Ist-Status bei Beginn der Veräußerungsmaßnahmen - abhängig und im Streitfall regelmäßig wohl ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu lösen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ist aber in der Regel kein parates Bescheinigungsmittel (ÖBl 1973, 34; ÖBl 1960, 90; 4 Ob 336/79, 4 Ob 309/77). Anders als das GmbHG und das GenG sowie das Aktienrecht des AHGB kennt das AktG keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand. Gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG kann die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Hauptversammlung kam gemäß Paragraph 103, Absatz 2, AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt. Der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist. Die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden. In der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs BGHZ 83, 122, 131 = NJW 1982, 1703 = AG 1982, 158 „Holzmüller/Seehafen“ wurde indessen ausgesprochen, der Vorstand sei ungeachtet dieser auch in Deutschland bestehenden Regelungen verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, wenn er einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmache, durch Übertragung auf eine zu diesem Zweck errichtete Tochtergesellschaft aus dem bisherigen Gesellschaftsunternehmen ausgliedere. Dies folge aus Ermessenschrumpfung. Danach schlage das von Paragraph 119, Absatz 2, dAktG vorausgesetzte Ermessen des Vorstands in eine Pflicht zur Vorlage an die Hauptversammlung um, wenn der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen. Im nachfolgenden überaus umfangreichen Schrifttum vergleiche zum neusten Meinungsstand die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz2 [1995] Paragraph 119, Rz 17) bildete sich keine einheitliche Linie heraus. In Österreich wurde, soweit überblickbar, noch in keiner Entscheidung zur Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse durch erweiterte Kompetenz der Hauptversammlung Stellung genommen. In der Lehre vertreten dazu Schiemer (in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 103, Rz 10), Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 233 ff) und Frotz (Zur Absicherung der Organmitglieder einer AG gegen Haftungsansprüche der Gesellschaft in Festschrift für Kurt Wagner zum 65. Geburtstag [1987], 139) ganz allgemein die Auffassung, die Hauptversammlung könne weder initiativ Geschäftsführungsfragen an sich ziehen, und verneinen auch die rechtliche Möglichkeit, diesen Mangel einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Satzung zu kompensieren. Zur schon mehrfach zitierten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs haben Doralt in Kastner/Doralt/Nowotny (aaO 264 f) und Nowotny (Handels- und gesellschaftsrechtliche Probleme der Unternehmensteilung in DRdA 1989, 93, 94 f) aber auch ausdrücklich Stellung genommen: Ersterer meint, ein Schutz der Minderheit in derartigen Fällen lasse sich - auch in Anbetracht der Zurückhaltung des Obersten Gerichtshofs gegenüber Rechtsfortbildung - nach österr. Recht eher durch Analogie zu den Beschluss - und Mehrheitserfordernissen bei Satzungsänderungen begründen, wogegen letzterer für die Übernahme der deutschen Begründung plädiert. Die Frage, ob Paragraph 103, AktG einen abschließenden gesetzlichen Zuständigkeitskatalog für die Hauptversammlung enthält, muss hier aber nicht entschieden werden. Denn selbst wenn man zum Besten der klagenden Partei die in der genannten BGH-Entscheidung wesentlichen Gedanken auch für den österreichischen Rechtsbereich und im speziellen für die Frage der Organzuständigkeiten im Konzern vergleiche dazu Lutter, Organzuständigkeiten im Konzern in Festschrift Stimpel [1985], 825, 843, 848 ff) fruchtbar machen wollte, müssten doch auch hier die notwendigen Tatsachen bescheinigt werden, die eine verlässliche Beurteilung zulassen, ob die Aktiengesellschaft mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen noch in der Lage bleibt, satzungsmäßige Unternehmensziele, wenn auch in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen. Auch dies wird sich im Streitfall regelmäßig ohne Sachverständigenhilfe nicht klären lassen, im besonderen dann nicht, wenn in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittel zur Auslegung der Satzung ein Syndikatsvertrag herangezogen werden muss und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei zahlreichen ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften mituntersucht werden müssen.
Gemäß § 381 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche - als Geldforderungen - wie hier einstweilige Verfügungen getroffen werde, wenn 1. zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehendes Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde ..... oder wenn 2. derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die in den §§ 379, 381 und 386 EO bezeichnete Gefährdung ergibt (1 Ob 597/94; HS XV/2 mwN ua). Die gefährdete Partei hat die ihren Antrag stützenden Tatumstände glaubhaft zu machen; damit ist zufolge § 402 Abs 4 und § 78 EO auf § 274 ZPO verwiesen (zuletzt 7 Ob 576/94).Gemäß Paragraph 381, EO können zur Sicherung anderer Ansprüche - als Geldforderungen - wie hier einstweilige Verfügungen getroffen werde, wenn 1. zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehendes Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde ..... oder wenn 2. derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die in den Paragraphen 379, 381 und 386 EO bezeichnete Gefährdung ergibt (1 Ob 597/94; HS XV/2 mwN ua). Die gefährdete Partei hat die ihren Antrag stützenden Tatumstände glaubhaft zu machen; damit ist zufolge Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO auf Paragraph 274, ZPO verwiesen (zuletzt 7 Ob 576/94).
Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, ist doch das Provisorialverfahren als summarisches (Heller-Berger-Stix, EO4 2836) Eilverfahren grundsätzlich einseitig (1 Ob 10/94; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 943; Feil, EO § 389 Rz 9). Das Gericht kann aber auch - ausnahmsweise, weil die einstweilige Verfügung den Gegner der gefährdeten Partei, soll sie ihr Ziel erreichen, möglichst überraschen soll - den Gegner der gefährdeten Partei darüber vernehmen, wenn dies dem Gericht zweckmäßig erscheint (Rechberger-Simotta aaO Rz 943), ohne dass ein Anspruch des Gegners dazu bestünde (ÖBl 1982, 83; ÖBl 1974, 89 = RZ 1974/97 uva, zuletzt 1 Ob 10/94; Heller-Berger-Stix aaO 2841), steht ihm doch in einem solchen Fall das Recht des Widerspruchs nach § 397 Abs 1 EO zu. Ob die Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die Umstände geleiteten Ermessen des Gerichts ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift (EFSlg 32.186; 1 Ob 10/94). Im Rahmen der Ermessensübung wird die Anhörung jedenfalls zulässig sein, wenn ein Anlass hiefür vorliegt, etwa ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr, die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder über deren Auswahl verbleiben (1 Ob 10/94). Dass der Erstrichter dabei das ihm eingeräumte Ermessen überschritten hätte, wird von den gefährdeten Parteien nicht vorgetragen. Die Tatsacheninstanzen waren demnach berechtigt, die von der Gegnerin der gefährdeten Parteien im Rahmen ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag ON 5 - zur Entkräftung der Behauptungen der gefährdeten Parteien - vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen und die insgesamt vorliegenden Bescheinigungsergebnisse erkennbar beweiswürdigend dahin zu beurteilen, dass die Umstrukturierung des Konzerns als wirtschaftliche Maßnahme im Provisorialverfahren nicht überprüft und somit der Anspruch nicht bescheinigt werden könnte.Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, ist doch das Provisorialverfahren als summarisches (Heller-Berger-Stix, EO4 2836) Eilverfahren grundsätzlich einseitig (1 Ob 10/94; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 943; Feil, EO Paragraph 389, Rz 9). Das Gericht kann aber auch - ausnahmsweise, weil die einstweilige Verfügung den Gegner der gefährdeten Partei, soll sie ihr Ziel erreichen, möglichst überraschen soll - den Gegner der gefährdeten Partei darüber vernehmen, wenn dies dem Gericht zweckmäßig erscheint (Rechberger-Simotta aaO Rz 943), ohne dass ein Anspruch des Gegners dazu bestünde (ÖBl 1982, 83; ÖBl 1974, 89 = RZ 1974/97 uva, zuletzt 1 Ob 10/94; Heller-Berger-Stix aaO 2841), steht ihm doch in einem solchen Fall das Recht des Widerspruchs nach Paragraph 397, Absatz eins, EO zu. Ob die Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die Umstände geleiteten Ermessen des Gerichts ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift (EFSlg 32.186; 1 Ob 10/94). Im Rahmen der Ermessensübung wird die Anhörung jedenfalls zulässig sein, wenn ein Anlass hiefür vorliegt, etwa ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr, die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder über deren Auswahl verbleiben (1 Ob 10/94). Dass der Erstrichter dabei das ihm eingeräumte Ermessen überschritten hätte, wird von den gefährdeten Parteien nicht vorgetragen. Die Tatsacheninstanzen waren demnach berechtigt, die von der Gegnerin der gefährdeten Parteien im Rahmen ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag ON 5 - zur Entkräftung der Behauptungen der gefährdeten Parteien - vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen und die insgesamt vorliegenden Bescheinigungsergebnisse erkennbar beweiswürdigend dahin zu beurteilen, dass die Umstrukturierung des Konzerns als wirtschaftliche Maßnahme im Provisorialverfahren nicht überprüft und somit der Anspruch nicht bescheinigt werden könnte.
Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (MR 1994, 66; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1988, 78 ua). Daher ist die von den gefährdeten Parteien unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter teilweiser Wiederholung von Sachverhaltsdarstellungen in vorangehenden Schriftsätzen und nun auch neu erstattetem Vorbringen vertretene Auffassung, der Oberste Gerichtshof könne im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel selbständig erweitern, unzutreffend, ist doch auch im Sicherungsverfahren die Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsrekursverfahren unzulässig (MR 1994, 66 ua) und der Oberste Gerichtshof an den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (ÖBl 1989, 167; ÖBl 1988, 78; SZ 51/21 uva). Auch die Beurteilung der Frage, ob die Mittel des Provisorialverfahrens ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt oder nicht bescheinigt annehmen zu können, gehört ebenso dem Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung an (ÖBl 1984, 43) wie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhalts schriftlicher eidesstättiger Erklärungen (ÖBl 1989, 167) und die Tatsache, ob vorgelegte Urkunden konkret zur Bescheinigung tauglich sind (SZ 61/39 = ÖBA 1988, 609 mit Anm von Doralt). Dass die Tatsacheninstanzen die von der Gegnerin der gefährdeten Partei tatsächlich in englischer Sprache abgefassten und nicht übersetzten Urkunden Beilagen 3 und 4 ihrer Beweiswürdigung zugrunde legten, lässt sich deren Begründung nicht entnehmen. Solange erkennbar ist, dass sich das Rekursgericht mit dem gesamten sachlich faßbaren Vorbringen gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat, stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn nicht zu jedem einzelnen Argument des Rechtsmittelwerbers eine Stellungnahme formuliert wurde (vgl EFSlg 55.108). Selbst eine mangelhafte Begründung bewirkt keinen Verfahrensmangel (EFSlg 25.361 ua).Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (MR 1994, 66; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1988, 78 ua). Daher ist die von den gefährdeten Parteien unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter teilweiser Wiederholung von Sachverhaltsdarstellungen in vorangehenden Schriftsätzen und nun auch neu erstattetem Vorbringen vertretene Auffassung, der Oberste Gerichtshof könne im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel selbständig erweitern, unzutreffend, ist doch auch im Sicherungsverfahren die Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsrekursverfahren unzulässig (MR 1994, 66 ua) und der Oberste Gerichtshof an den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (ÖBl 1989, 167; ÖBl 1988, 78; SZ 51/21 uva). Auch die Beurteilung der Frage, ob die Mittel des Provisorialverfahrens ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt oder nicht bescheinigt annehmen zu können, gehört ebenso dem Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung an (ÖBl 1984, 43) wie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhalts schriftlicher eidesstättiger Erklärungen (ÖBl 1989, 167) und die Tatsache, ob vorgelegte Urkunden konkret zur Bescheinigung tauglich sind (SZ 61/39 = ÖBA 1988, 609 mit Anmerkung von Doralt). Dass die Tatsacheninstanzen die von der Gegnerin der gefährdeten Partei tatsächlich in englischer Sprache abgefassten und nicht übersetzten Urkunden Beilagen 3 und 4 ihrer Beweiswürdigung zugrunde legten, lässt sich deren Begründung nicht entnehmen. Solange erkennbar ist, dass sich das Rekursgericht mit dem gesamten sachlich faßbaren Vorbringen gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat, stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn nicht zu jedem einzelnen Argument des Rechtsmittelwerbers eine Stellungnahme formuliert wurde vergleiche EFSlg 55.108). Selbst eine mangelhafte Begründung bewirkt keinen Verfahrensmangel (EFSlg 25.361 ua).
Als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens machen die Rechtsmittelwerber weiters geltend, dass zu dem in deren Rekurs an die zweite Instanz gerügten Unterbleiben der Einvernahme der erstgefährdeten Partei als Auskunftsperson, obwohl diese binnen zwei Wochen hätte stellig gemacht werden können, von der zweiten Instanz nicht Stellung genommen worden sei. Hat das Erstgericht wie im vorliegenden Fall das Provisorialverfahren zulässigerweise zweiseitig gestaltet, dann liegt ein mit Rekurs geltend zu machender Verfahrensmangel vor, wenn es erhebliche Bescheinigungsmittel übergeht (4 Ob 30/95, 6 Ob 512, 513/95), wobei die unbeeidete Parteienvernehmung an sich ein geeignetes Bescheinigungsmittel darstellt, auch wenn das Provisorialverfahren seiner Natur nach nicht darauf abgestellt ist (JBl 1979, 550) ua). Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen (EvBl 1971/111; ÖBl 1972, 156 ua), doch wird im Rechtsmittel nicht vorgetragen, die Vernehmung der erstgefährdeten Partei hätte mehr zur Aufklärung des Sachverhalts als seine Äußerung in der von ihm gefertigten eidesstättigen Erklärung Beilage D beigetragen und im besonderen die Beiziehung eines Sachverständigen überflüssig gemacht.
Ob hier der Mangel der Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 ZPO ersetzt werden könnte (vgl JBl 1978, 424; SZ 50/25 ua), kann mangels entsprechender Ausführungen im Rechtsmittel nicht geprüft werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Gefahrerfordernisse nur nach § 381 Z 2 EO zu beurteilen wären und ob gerade die Unterlassung von bereits längst gesetzten Maßnahmen angestrebt wird (vgl RdW 1987, 168 mwN), bedarf keiner Klärung mehr. Auf § 145 AktG als Anspruchsgrundlage kommt das Rechtsmittel ausdrücklich nicht zurück (ON 35 AS 313). Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.Ob hier der Mangel der Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz eins, ZPO ersetzt werden könnte vergleiche JBl 1978, 424; SZ 50/25 ua), kann mangels entsprechender Ausführungen im Rechtsmittel nicht geprüft werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Gefahrerfordernisse nur nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu beurteilen wären und ob gerade die Unterlassung von bereits längst gesetzten Maßnahmen angestrebt wird vergleiche RdW 1987, 168 mwN), bedarf keiner Klärung mehr. Auf Paragraph 145, AktG als Anspruchsgrundlage kommt das Rechtsmittel ausdrücklich nicht zurück (ON 35 AS 313). Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 78, 402 ZPO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 78, 402, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.