Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0001944×

Rechtssatz RS0001944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001944

Geschäftszahl

4Ob366/69 (4Ob367/69); 4Ob342/75; 1Ob518/79; 8Ob1647/91; 4Ob30/95; 1Ob566/95; 9Ob273/98g

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Rechtssatz

Dem Gegner der gefährdeten Partei, der davon erfahren hat, daß gegen ihn die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt worden ist, muß es unbenommen bleiben, Gegenbescheinigungsmittel vorzubringen. Ob das Gericht dies zum Anlaß nimmt, die Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, bleibt seiner pflichtgemäßen Beurteilung überlassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 366/69
    Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 366/69
  • 4 Ob 342/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 342/75
    nur: Dem Gegner der gefährdeten Partei muß es unbenommen bleiben, Gegenbescheinigungsmittel vorzubringen. Ob das Gericht dies zum Anlaß nimmt, die Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, bleibt seiner pflichtgemäßen Beurteilung überlassen. (T1)
  • 1 Ob 518/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 518/79
    nur T1
  • 8 Ob 1647/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 1647/91
    nur: Ob das Gericht dies zum Anlaß nimmt, die Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, bleibt seiner pflichtgemäßen Beurteilung überlassen. (T2)
  • 4 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 30/95
    Vgl aber; Beisatz: Hat das Erstgericht das Provisorialverfahren zweiseitig gestaltet, dann liegt ein mit Rekurs geltend zu machender Verfahrensmangel vor, wenn es die vom Beklagten angebotenen - erheblichen - Bescheinigungsmittel übergeht. (T3)
  • 1 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 9 Ob 273/98g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 273/98g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Da das Erstgericht das Provisorialverfahren nicht zweiseitig gestaltet hat, liegt kein Verfahrensmangel vor, soweit es von der Gegnerin der gefährdeten Partei im Prozeß erstattetes Vorbringen, das nicht als Stellungnahme zum Antrag der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren anzusehen ist, nicht berücksichtigte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001944

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19700120_OGH0002_0040OB00366_6900000_001