Rechtssatz RS0005557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005557
Entscheidungsdatum
24.02.2011
Rechtssatz
Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht.Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß Paragraph 397, EO zusteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 347/72
Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 347/72
Veröff: ÖBl 1974,89
- 6 Ob 697/78
Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
- 4 Ob 433/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 433/81
Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antragsgegner zwar zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Sicherungsantrag der gefährdeten Partei geboten hat, dann aber unter Verwertung eines weiteren, neues Sachvorbringen und Bescheinigungsvorbringen enthaltenden Schriftsatzes der gefährdeten Partei über den Sicherungsantrag entscheidet; es muss den Antragsgegner nicht zu diesem Nachtragsvorbringen hören. Diesem steht dann allerdings das Recht zu, gegen die ohne seine (neuerliche) Vernehmung erlassene einstweilige Verfügung fristgerecht Widerspruch nach § 397 Abs 1 EO zu erheben. (T1); Beisatz: Orientteppich - Ausverkauf (T2) Veröff: ÖBl 1982,83
- 1 Ob 10/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
Auch; Beis wie T1 nur: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. (T3) Veröff: SZ 67/166
- 6 Ob 556/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 556/95
Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 566/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
Auch; nur T3
- 4 Ob 2100/96v
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2100/96v
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 148/97a
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 148/97a
Beis wie T3
- 4 Ob 218/97f
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 218/97f
Auch
- 4 Ob 199/98p
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 199/98p
Auch; nur T3
- 9 Ob 273/98g
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 273/98g
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 318/99i
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 318/99i
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 93/02h
Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 93/02h
- 4 Ob 132/05y
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 132/05y
Beis wie T3
- 9 Ob 22/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 22/06k
- 6 Ob 99/06m
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 99/06m
Auch; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig. Daher kann die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners auch niemals den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen. (T4)
- 4 Ob 177/08w
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO - wie überdies auch aus § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 3 Abs 2 EO - ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T5); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T6)
- 3 Ob 198/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 198/08a
- 4 Ob 49/09y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 49/09y
- 2 Ob 140/10t
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 140/10t
Abweichend; Beisatz: Auf Grund der Entscheidung des EGMR vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar. (T7); Beisatz: In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, ist aber weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. (T8)
- 6 Ob 204/10h
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 204/10h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005557
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00347_7200000_003