Der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er die Aufhebung der einstweiligen Verfügung anstrebt, ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags auch berechtigt.
1. Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht (stRsp, RIS-Justiz RS0005557). Diesen Grundsatz betont der Gesetzgeber im § 382c Abs 1 EO nochmals ausdrücklich, wenn er das Absehen von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO anordnet, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht.1. Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß Paragraph 397, EO zusteht (stRsp, RIS-Justiz RS0005557). Diesen Grundsatz betont der Gesetzgeber im Paragraph 382 c, Absatz eins, EO nochmals ausdrücklich, wenn er das Absehen von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO anordnet, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht.
2. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz; er hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (stRsp, RIS-Justiz RS0002192). Der Oberste Gerichtshof kann im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage auch aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht selbständig erweitern (4 Ob 101/99b). Die Kritik des Antragsgegners an den von den Vorinstanzen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (als bescheinigt angenommener Sachverhalt) ist daher unstatthaft.
3. Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten; darüber hinaus - soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen - den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichneten Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (zuletzt etwa 10 Ob 7/07p mwN; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 382b EO Rz 5 mwN; Kodek in Angst, EO2, § 382b Rz 7). Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch „als Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (RIS-Justiz RS0110446 [T4 und T8]).3. Nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten; darüber hinaus - soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen - den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichneten Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (zuletzt etwa 10 Ob 7/07p mwN; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 382 b, EO Rz 5 mwN; Kodek in Angst, EO2, Paragraph 382 b, Rz 7). Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch „als Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (RIS-Justiz RS0110446 [T4 und T8]).
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet. Dieses Gefährdungsverhalten muss bescheinigt sein; die Bescheinigung des bloßen Verdachts, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig - die Ausübung sexueller Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst - reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben/Zusammentreffen unzumutbar, nicht.
Die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht übernommene Feststellung (als bescheinigt angenommener Sachverhalt), bestimmte Umstände „ließen den Schluss des Verdachts auf sexuellen Missbrauch zu", der Verdacht des sexuellen Missbrauchs liege vor und der Antragsgegner komme als Verdächtiger in Frage, rechtfertigen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 und 2 EO nicht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die vorliegenden Bescheinigungsmittel ausgehend vom Akteninhalt die Ausübung sexueller Gewalt durch den Antragsgegner indizieren mögen. Eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage durch den Obersten Gerichtshof kommt - wie bereits oben ausgeführt - nicht in Betracht.Die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht übernommene Feststellung (als bescheinigt angenommener Sachverhalt), bestimmte Umstände „ließen den Schluss des Verdachts auf sexuellen Missbrauch zu", der Verdacht des sexuellen Missbrauchs liege vor und der Antragsgegner komme als Verdächtiger in Frage, rechtfertigen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO nicht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die vorliegenden Bescheinigungsmittel ausgehend vom Akteninhalt die Ausübung sexueller Gewalt durch den Antragsgegner indizieren mögen. Eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage durch den Obersten Gerichtshof kommt - wie bereits oben ausgeführt - nicht in Betracht.
4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens - konkrete Feststellungen zu dem dem Antragsgegner vorgeworfenen Verhalten gegenüber den Antragstellern zu treffen haben. Sollte es die von den Antragstellern behauptete Ausübung sexueller Gewalt ihnen gegenüber für bescheinigt halten, wäre die beantragte einstweilige Verfügung (neuerlich) zu erlassen. Sieht das Erstgericht hingegen die gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwürfe - ungeachtet vorliegender Verdachtsmomente - nicht als bescheinigt an, fehlt die Grundlage zumindest einmaliger Anwendung oder ernstlicher Drohung mit Gewalt im weiteren Sinn für die begehrte einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 und 2 EO.4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens - konkrete Feststellungen zu dem dem Antragsgegner vorgeworfenen Verhalten gegenüber den Antragstellern zu treffen haben. Sollte es die von den Antragstellern behauptete Ausübung sexueller Gewalt ihnen gegenüber für bescheinigt halten, wäre die beantragte einstweilige Verfügung (neuerlich) zu erlassen. Sieht das Erstgericht hingegen die gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwürfe - ungeachtet vorliegender Verdachtsmomente - nicht als bescheinigt an, fehlt die Grundlage zumindest einmaliger Anwendung oder ernstlicher Drohung mit Gewalt im weiteren Sinn für die begehrte einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO.
5. Solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben ist, kann dem Rekurs (bzw dem Widerspruch) gegen ihre Bewilligung die Beschwer nicht abgesprochen werden, selbst wenn ein Aufhebungsgrund tatsächlich vorliegt, etwa wegen Ablaufs der Geltungsfrist (König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 6/86 mwN zur Rsp). Ungeachtet der dreimonatigen Befristung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung (Ablauf 26. September 2008) war deren Berechtigung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.