Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig und im Sinn des Aufhebungsbegehrens auch berechtigt. Was die Rüge der Aktenwidrigkeit und der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes betrifft ist dem Revisionsrekurs zu erwidern, dass die Vorinstanzen nicht von einem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt sondern davon ausgegangen sind, dass dem Sicherungsantrag schon nach den Behauptungen der Antragstellerin die Grundlage fehlt.
Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (1 Ob 244/01s; 9 Ob 286/01a = EFSlg 102.513; 6 Ob 229/06d mwN). Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen (RIS-Justiz RS0110446 [T6] = 1 Ob 285/03y). Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (RIS-Justiz RS0110446 [T4 und T8]; 1 Ob 65/04x = EFSlg 109.364; 6 Ob 229/06d).Nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (1 Ob 244/01s; 9 Ob 286/01a = EFSlg 102.513; 6 Ob 229/06d mwN). Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen (RIS-Justiz RS0110446 [T6] = 1 Ob 285/03y). Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (RIS-Justiz RS0110446 [T4 und T8]; 1 Ob 65/04x = EFSlg 109.364; 6 Ob 229/06d).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner - nach den (von ihm zum Teil bestrittenen) Antragsbehauptungen - nicht nur im Jahr 2003 die Zimmertür der Tochter und im Jahr 2005 jene des Sohnes eingetreten, sondern zuletzt auch das Kellerfenster eingedrückt und beim Eindringen ins Haus zwei (weitere) Türen beschädigt. Dadurch habe er auch jüngst wieder seine Gewaltbereitschaft dokumentiert. Außerdem habe er die Antragstellerin einige Wochen vor der Antragstellung dadurch gedemütigt, dass er ihr und sich selbst die Hose herunterzog. Er habe die Antragstellerin daher nicht nur durch sein näher dargestelltes Vorgehen beim sukzessiven Auszug aus der Ehewohnung, sondern auch durch sein Verhalten nach der Trennung psychisch schwer belastet. Sie sei (nunmehr) depressiv, hege Suizidgedanken, leide unter Schlafstörungen und Angstattacken und sei deshalb auch in medikamentöser Behandlung. Obwohl sie ihm die Post nachsende und in der Wohnung keine Gegenstände mehr vorhanden seien, die ihm gehörten, komme er wöchentlich unangemeldet vorbei. Dabei verschlechtere sich der psychische Zustand der Antragstellerin immer dann, wenn der Antragsgegner die Wohnung betrete.
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b Abs 1 EO rechtfertigt [oder nicht], stellt zwar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (stRsp; RIS-Justiz RS0118857; 6 Ob 229/06d mwN); dies gilt auch für die Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt (RIS-Justiz RS0110444 [T2] = 9 Ob 37/01h; RS0110446 [T4] = 9 Ob 286/01a; 5 Ob 34/04t).Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO rechtfertigt [oder nicht], stellt zwar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (stRsp; RIS-Justiz RS0118857; 6 Ob 229/06d mwN); dies gilt auch für die Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt (RIS-Justiz RS0110444 [T2] = 9 Ob 37/01h; RS0110446 [T4] = 9 Ob 286/01a; 5 Ob 34/04t).
Richtig ist weiters, dass die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit darstellt, dass die Wegweisung in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein darf, und dass die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" nicht so weit gehen kann, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte (RIS-Justiz RS0121302). All dies hat der Oberste Gerichtshof jedoch zu einem - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren - Sachverhalt ausgesprochen; die Agressionshandlungen waren dort nämlich von der durch die Trennung psychisch beeinträchtigten Ehegattin ausgegangen, die sich (neben dem für ihre psychische Beeinträchtigungen kausalen, aber für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht ausreichenden Umstand, dass ihr Mann sich völlig von ihr abgewendet hatte) auf keine weiteren relevanten Verhaltensweisen ihres Ehegatten für den behaupteten „Psychoterror" [die dort beispielhaft aufgezählt werden] berufen konnte (6 Ob 229/06d mwN).
Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin hingegen keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt (vgl Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b EO Rz 3; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren² Rz 2/158).Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin hingegen keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt vergleiche Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 b, EO Rz 3; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren² Rz 2/158).
Ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ist bisher die Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens weitgehend unterblieben und von den Vorinstanzen auch kein konkreter Sachverhalt als bescheinigt angenommen worden. Dies wird nunmehr in erster Instanz nachzuholen sein. Erst dann wird sich die Begründetheit des Begehrens der gefährdeten Partei auf der Grundlage bescheinigter Tatsachen beurteilen lassen. Eine Aufhebung war daher unumgänglich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 393 EO.Ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ist bisher die Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens weitgehend unterblieben und von den Vorinstanzen auch kein konkreter Sachverhalt als bescheinigt angenommen worden. Dies wird nunmehr in erster Instanz nachzuholen sein. Erst dann wird sich die Begründetheit des Begehrens der gefährdeten Partei auf der Grundlage bescheinigter Tatsachen beurteilen lassen. Eine Aufhebung war daher unumgänglich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, EO.