a) Zwar weist der Entscheidungsgegenstand einer Regelung nach § 382b EO auch geldwerte Aspekte auf, doch wird er im wesentlichen durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der Lebensgestaltung der betroffenen Familienangehörigen (hier: Eheleute) liegt, charakterisiert (1 Ob 90/98m = SZ 71/118). Das Verfahren über den Sicherungsantrag richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO (§ 382c und 382d EO) und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Zufolge § 402 Abs 1 EO iVm § 521a ZPO ist auch das Provisorialverfahren nach § 382b EO in dritter Instanz zweiseitig (6 Ob 77/99p = EvBl 1999/198 = RZ 2000/5).a) Zwar weist der Entscheidungsgegenstand einer Regelung nach Paragraph 382 b, EO auch geldwerte Aspekte auf, doch wird er im wesentlichen durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der Lebensgestaltung der betroffenen Familienangehörigen (hier: Eheleute) liegt, charakterisiert (1 Ob 90/98m = SZ 71/118). Das Verfahren über den Sicherungsantrag richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO (Paragraph 382 c und 382 d EO) und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Zufolge Paragraph 402, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 521 a, ZPO ist auch das Provisorialverfahren nach Paragraph 382 b, EO in dritter Instanz zweiseitig (6 Ob 77/99p = EvBl 1999/198 = RZ 2000/5).
b) Die zweite Instanz folgte in ihrer Rekursentscheidung der seit der Entscheidung des vstSenats 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 = EvBl 1994/53 (die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen liegen davor) stRsp, auch im Sicherungsverfahren sei die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstrichters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (1 Ob 86/99z, 4 Ob 18/00a uva; RIS-Justiz RS0012391). Da im vorliegenden Fall der Erstrichter den Sachverhalt auch auf Grund vor ihm abgelegter Aussagen beider Parteien als bescheinigt annahm, hat die zweite Instanz zu Recht eine Überprüfung dieses Sachverhalts abgelehnt.
c) Allerdings kann beim derzeitigen Sachstand noch nicht gesagt werden, ob die Voraussetzungen des § 382b EO tatsächlich vorliegen.c) Allerdings kann beim derzeitigen Sachstand noch nicht gesagt werden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 382 b, EO tatsächlich vorliegen.
Beurteilungsmaßstab bei Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie ist nun nicht mehr der strenge Maßstab der Unerträglichkeit, sondern jener der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens (Abs 1) und eines weiteren Zusammentreffens (Abs 2) mit dem Antragsgegner. Die materiellrechtlichen Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen Gewalt in der Familie bilden unter Ehegatten die Pflicht zur anständigen Begegnung (§ 90 ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (§ 16 ABGB). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des neuen § 382b EO einen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unerträglichkeit" gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO aF), durch den das Verhalten des Antragsgegners im Sicherungsverfahren umschrieben wurde, durch einen anderen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unzumutbarkeit" nach § 382b EO) ersetzt. Wenigstens in den Materialien wurde aber klargestellt, dass ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertige und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen solle, wenn es eine Schwere erreiche, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lasse.Beurteilungsmaßstab bei Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie ist nun nicht mehr der strenge Maßstab der Unerträglichkeit, sondern jener der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens (Absatz eins,) und eines weiteren Zusammentreffens (Absatz 2,) mit dem Antragsgegner. Die materiellrechtlichen Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen Gewalt in der Familie bilden unter Ehegatten die Pflicht zur anständigen Begegnung (Paragraph 90, ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (Paragraph 16, ABGB). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des neuen Paragraph 382 b, EO einen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unerträglichkeit" gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO aF), durch den das Verhalten des Antragsgegners im Sicherungsverfahren umschrieben wurde, durch einen anderen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unzumutbarkeit" nach Paragraph 382 b, EO) ersetzt. Wenigstens in den Materialien wurde aber klargestellt, dass ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertige und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen solle, wenn es eine Schwere erreiche, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lasse.
Seit der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 90/98m (und ihr folgend 3 Ob 21/99f = JBl 2000, 45; 6 Ob 77/99p, 9 Ob 37/01h; RIS-Justiz RS0110446; vgl. dazu auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b Rz 3 mwN) sind für die Beurteilung der - verschuldensunabhängigen - Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits (auch schon länger zurückliegenden) angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgebend. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können. Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor, sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.Seit der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 90/98m (und ihr folgend 3 Ob 21/99f = JBl 2000, 45; 6 Ob 77/99p, 9 Ob 37/01h; RIS-Justiz RS0110446; vergleiche dazu auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 b, Rz 3 mwN) sind für die Beurteilung der - verschuldensunabhängigen - Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits (auch schon länger zurückliegenden) angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgebend. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können. Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor, sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.
Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen (3 Ob 21/99f).
Im vorliegenden Fall sind insgesamt drei Vorfälle - wenngleich ohne jede Vorgeschichte, sodass sich die Frage einer "Provokation" durch die Antragstellerin nicht stellt - festgestellt und nur diese Vorfälle können der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden: Am 13. Mai 1999 erfasste der Mann die Frau an den Oberarmen und stieß sie weg, nachdem sie ihm seine Papiere auf den Boden geworfen hatte. Dieser Vorfall ist für sich allein sicher nicht geeignet, die schweren Rechtsfolgen des § 382b EO auslösen zu können. Dann folgte nach den Feststellungen ein Vorfall in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1999, somit rund drei Monate später, dem jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren Vorfällen Gewicht zukommen kann. Wenige Tage später am 21. August 1999 begehrte der Mann Einlass in die eheliche Wohnung; als die Frau ihm dies verweigerte, drohte er damit, eine Scheibe einzuschlagen. Auch diesem Vorfall kann kein besonderes Gewicht zukommen. Es kommt daher für die Antragsstattgebung auf den letzten Satz in den Feststellungen der Tatsacheninstanzen an: Danach (ON 43 AS 337) ist das "Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin bedrohlich, und zwar insbesondere dann, wenn sie nicht seinen Wünschen entspricht." Eine nähere Konkretisierung dieses Verhaltens fehlt gänzlich.Im vorliegenden Fall sind insgesamt drei Vorfälle - wenngleich ohne jede Vorgeschichte, sodass sich die Frage einer "Provokation" durch die Antragstellerin nicht stellt - festgestellt und nur diese Vorfälle können der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden: Am 13. Mai 1999 erfasste der Mann die Frau an den Oberarmen und stieß sie weg, nachdem sie ihm seine Papiere auf den Boden geworfen hatte. Dieser Vorfall ist für sich allein sicher nicht geeignet, die schweren Rechtsfolgen des Paragraph 382 b, EO auslösen zu können. Dann folgte nach den Feststellungen ein Vorfall in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1999, somit rund drei Monate später, dem jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren Vorfällen Gewicht zukommen kann. Wenige Tage später am 21. August 1999 begehrte der Mann Einlass in die eheliche Wohnung; als die Frau ihm dies verweigerte, drohte er damit, eine Scheibe einzuschlagen. Auch diesem Vorfall kann kein besonderes Gewicht zukommen. Es kommt daher für die Antragsstattgebung auf den letzten Satz in den Feststellungen der Tatsacheninstanzen an: Danach (ON 43 AS 337) ist das "Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin bedrohlich, und zwar insbesondere dann, wenn sie nicht seinen Wünschen entspricht." Eine nähere Konkretisierung dieses Verhaltens fehlt gänzlich.
Schon deshalb müssen die vorinstanzlichen Beschlüsse aufgehoben werden, um konkrete Feststellungen nachzuholen, was der letztgenannte Satz in concreto bedeutet, das heißt, welche tatsächlichen Vorfälle dieser erkennbar zusammenfassenden Wertung als "Psychoterror" zugrundeliegen. Erst dann lässt sich sicher beurteilen, ob ein für die Stattgebung des Sicherungsbegehrens ausreichendes Gefährdungsverhalten des Mannes vorliegt.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 393 Abs 2 EO idFd Art II Z 8 GeSchG iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 393, Absatz 2, EO idFd Artikel römisch zwei, Ziffer 8, GeSchG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.