Rechtssatz RS0110444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110444
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 90/98m
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
Veröff: SZ 71/118
- 3 Ob 21/99f
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 21/99f
- 6 Ob 77/99p
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
Vgl; Veröff: SZ 72/101
- 9 Ob 37/01h
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 37/01h
nur: Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T1)
Beisatz: Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T2)
- 9 Ob 112/01p
Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 112/01p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 92 Abs 2 ABGB. (T3)
- 1 Ob 244/01s
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 244/01s
nur: Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. (T4)
- 9 Ob 26/02t
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
nur T1
- 8 Ob 6/04x
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 6/04x
Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. (T5)
- 10 Ob 7/07p
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 7/07p
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 237/07i
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 237/07i
Beis wie T2
- 5 Ob 180/09w
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 180/09w
Vgl; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. (T6) Beisatz: Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T7)
Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T8)
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
Auch; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T9)
Beis wie T2; Beis wie T8
- 7 Ob 231/15v
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 231/15v
nur T6
- 7 Ob 185/16f
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 185/16f
Auch; Beisatz: Auch Gründe nach § 382e EO sind verschuldensunabhängig. (T10)
- 7 Ob 232/16t
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
Vgl; nur T6; nur T1; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/3
- 7 Ob 104/17w
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 104/17w
Vgl
- 7 Ob 134/17g
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
auch; nur T1; nur T6; nur T9; nur T10
- 7 Ob 185/17g
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
Vgl; nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10
- 7 Ob 38/21w
Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10
- 4 Ob 177/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 177/24v
vgl; Beisatz: Hier: Nicht ernst gemeinte Drohungen aus Verzweiflung und Eifersucht, die der Antragsteller nicht ernst nahm. (T11)
- 7 Ob 173/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 173/25d
Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110444
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_001