Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist rechtzeitig, weil die Rekursentscheidung zuerst nicht an die nunmehrigen Rechtsvertreters des Antragsgegners zugestellt wurde, zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Der von der zweiten Instanz vorgenommene Bewertungsausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 52.000 S, nicht aber 260.000 S, ist entbehrlich. Zwar weist der Entscheidungsgegenstand einer Regelung nach § 382b EO auch geldwerte Aspekte auf, doch wird er im wesentlichen durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der Lebensgestaltung der betroffenen Familienangehörigen (hier: Eheleute) liegt, charakterisiert (1 Ob 90/98m). Das Verfahren über den Sicherungsantrag richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO (§ 382c und 382d EO) und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Zufolge § 402 Abs 1 EO iVm § 521a ZPO ist das Provisorialverfahren in dritter Instanz zweiseitig, jedoch hat die Antragstellerin keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.a) Der von der zweiten Instanz vorgenommene Bewertungsausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 52.000 S, nicht aber 260.000 S, ist entbehrlich. Zwar weist der Entscheidungsgegenstand einer Regelung nach Paragraph 382 b, EO auch geldwerte Aspekte auf, doch wird er im wesentlichen durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der Lebensgestaltung der betroffenen Familienangehörigen (hier: Eheleute) liegt, charakterisiert (1 Ob 90/98m). Das Verfahren über den Sicherungsantrag richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO (Paragraph 382 c und 382 d EO) und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Zufolge Paragraph 402, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 521 a, ZPO ist das Provisorialverfahren in dritter Instanz zweiseitig, jedoch hat die Antragstellerin keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
b) Nach stRspr des Obersten Gerichtshofes fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. So wurde auch seit mehr als zwei Jahrzehnten unverändert der Rechtssatz aufrecht erhalten, ein durch einstweilige Verfügung angeordnetes Verbot könne auch nach Ablauf der Zeit (§ 389 Abs 1, § 391 Abs 1 EO), für die es erlassen worden sei, für den Betroffenen schon im Hinblick auf seine möglichen Ersatzansprüche nach § 394 EO noch einen anfechtungswerten Beschwerdegegenstand darstellen (ÖBl 1971, 98; GesRZ 1991, 106; 6 Ob 564, 565/93 für den Fall eines Sicherungsantrages nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO; 1 Ob 2334/96h = JBl 1997, 467 uva; RIS-Justiz RS0005521). Dieses Ergebnis billigt König (in JBl 1996, 599) mit der Auffassung, auch bei inhaltlicher Überholung erlösche die einstweilige Verfügung nicht von selbst, sondern bleibe bis zur ihrer Aufhebung (§ 399 EO) aufrecht; vor einer Aufhebung könne dem Rechtsmittel die Beschwer nicht abgesprochen werden, nach ihrer Aufhebung könnten aber mögliche Schadenersatzansprüche den Beschwermangel nicht substituieren. Da im vorliegenden Fall die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde, muß dem Antragsgegner ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung (und nicht nur an einer Kostenentscheidung gemäß § 50 Abs 2 ZPO) zugebilligt werden.b) Nach stRspr des Obersten Gerichtshofes fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. So wurde auch seit mehr als zwei Jahrzehnten unverändert der Rechtssatz aufrecht erhalten, ein durch einstweilige Verfügung angeordnetes Verbot könne auch nach Ablauf der Zeit (Paragraph 389, Absatz eins,, Paragraph 391, Absatz eins, EO), für die es erlassen worden sei, für den Betroffenen schon im Hinblick auf seine möglichen Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO noch einen anfechtungswerten Beschwerdegegenstand darstellen (ÖBl 1971, 98; GesRZ 1991, 106; 6 Ob 564, 565/93 für den Fall eines Sicherungsantrages nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO; 1 Ob 2334/96h = JBl 1997, 467 uva; RIS-Justiz RS0005521). Dieses Ergebnis billigt König (in JBl 1996, 599) mit der Auffassung, auch bei inhaltlicher Überholung erlösche die einstweilige Verfügung nicht von selbst, sondern bleibe bis zur ihrer Aufhebung (Paragraph 399, EO) aufrecht; vor einer Aufhebung könne dem Rechtsmittel die Beschwer nicht abgesprochen werden, nach ihrer Aufhebung könnten aber mögliche Schadenersatzansprüche den Beschwermangel nicht substituieren. Da im vorliegenden Fall die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde, muß dem Antragsgegner ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung (und nicht nur an einer Kostenentscheidung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO) zugebilligt werden.
c) Auf das am 12. November 1998 eingeleitete Sicherungsverfahren sind die Bestimmungen der EO idFd Art II Z 5 des am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759 (GeSchG), anzuwenden. Die inhaltlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung regelt nun § 382b EO, soweit hier relevant, wie folgt:c) Auf das am 12. November 1998 eingeleitete Sicherungsverfahren sind die Bestimmungen der EO idFd Artikel römisch zwei, Ziffer 5, des am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759 (GeSchG), anzuwenden. Die inhaltlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung regelt nun Paragraph 382 b, EO, soweit hier relevant, wie folgt:
...
(2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Mit den §§ 382b bis 382d EO traten somit neue Bestimmungen an die Stelle der früher in § 382 (Abs 1) Z 8 lit b und Abs 2 EO enthaltenen Regelungen über die Ausweisung eines Ehegatten und nun auch anderer Personen aus der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung zum Schutz eines nun größeren Personenkreises als nach der alten Regelung (§ 382b Abs 3 EO). Hier sind die neuen Bestimmungen indes an - in Scheidung lebenden - Ehegatten zu messen. Beurteilungsmaßstab bei Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie ist nun nicht mehr der strenge Maßstab der Unerträglichkeit, sondern jener der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens (Abs 1) und eines weiteren Zusammentreffens (Abs 2) mit dem Antragsgegner (vgl dazu eingehend 1 Ob 90/98m = Jus-Extra OGH Z 2610 mwN). Daß diese Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammentreffens der Antragstellerin mit ihrem Ehegatten hier vorliegen, wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel gezogen. Es erübrigt sich demnach ein Eingehen auf diese Frage.Mit den Paragraphen 382 b bis 382 d EO traten somit neue Bestimmungen an die Stelle der früher in Paragraph 382, (Absatz eins,) Ziffer 8, Litera b und Absatz 2, EO enthaltenen Regelungen über die Ausweisung eines Ehegatten und nun auch anderer Personen aus der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung zum Schutz eines nun größeren Personenkreises als nach der alten Regelung (Paragraph 382 b, Absatz 3, EO). Hier sind die neuen Bestimmungen indes an - in Scheidung lebenden - Ehegatten zu messen. Beurteilungsmaßstab bei Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie ist nun nicht mehr der strenge Maßstab der Unerträglichkeit, sondern jener der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens (Absatz eins,) und eines weiteren Zusammentreffens (Absatz 2,) mit dem Antragsgegner vergleiche dazu eingehend 1 Ob 90/98m = Jus-Extra OGH Ziffer 2610, mwN). Daß diese Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammentreffens der Antragstellerin mit ihrem Ehegatten hier vorliegen, wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel gezogen. Es erübrigt sich demnach ein Eingehen auf diese Frage.
d) Das Instrumentarium der Vorgängerbestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO aF war nur ein Mittel zur vorläufigen Sicherung der Wohnmöglichkeit, der Aufenthalt des Antragsgegners an anderen Orten oder Räumlichkeiten (Schule oder Arbeitsplatz) konnte damit nicht untersagt werden. Durch die Novelle erfolgte nun eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum (Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff, 544). Die nunmehrigen Verbote nach § 382b Abs 2 EO sollen die gefährdete Partei davor schützen, außerhalb der Wohnung und insbesondere auch an Orten, an denen sie sich regelmäßig aufhält, von einem gewalttätigen, drohenden oder psychisch erheblich belastenden Verhalten des Antragsgegners behelligt zu werden. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für die Kinder. Mit einer solchen Maßnahme soll den in der Praxis nicht so seltenen Fällen, daß ein gewalttätiger Angehöriger zwar die Ausweisung aus der Wohnung respektiert, die gefährdete Partei dafür aber außerhalb der Wohnung attackiert oder in Angst versetzt, Rechnung getragen werden (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 382b EO Anm 14; vgl dazu auch JMZ 4.214/214-I 1/97 in ÖA 1997, 139).d) Das Instrumentarium der Vorgängerbestimmung des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO aF war nur ein Mittel zur vorläufigen Sicherung der Wohnmöglichkeit, der Aufenthalt des Antragsgegners an anderen Orten oder Räumlichkeiten (Schule oder Arbeitsplatz) konnte damit nicht untersagt werden. Durch die Novelle erfolgte nun eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum (Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff, 544). Die nunmehrigen Verbote nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO sollen die gefährdete Partei davor schützen, außerhalb der Wohnung und insbesondere auch an Orten, an denen sie sich regelmäßig aufhält, von einem gewalttätigen, drohenden oder psychisch erheblich belastenden Verhalten des Antragsgegners behelligt zu werden. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für die Kinder. Mit einer solchen Maßnahme soll den in der Praxis nicht so seltenen Fällen, daß ein gewalttätiger Angehöriger zwar die Ausweisung aus der Wohnung respektiert, die gefährdete Partei dafür aber außerhalb der Wohnung attackiert oder in Angst versetzt, Rechnung getragen werden (Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 382 b, EO Anmerkung 14; vergleiche dazu auch JMZ 4.214/214-I 1/97 in ÖA 1997, 139).
Fraglich ist nun, ob beim Schutz des Antragstellers an seinem Arbeitsplatz nach § 382b Abs 2 Z 1 EO dem Antragsgegner auch das Betreten seiner Arbeitsstätte verboten werden kann, wenn beide Parteien im selben Betrieb arbeiten oder gemeinsam einen Betrieb führen.Fraglich ist nun, ob beim Schutz des Antragstellers an seinem Arbeitsplatz nach Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer eins, EO dem Antragsgegner auch das Betreten seiner Arbeitsstätte verboten werden kann, wenn beide Parteien im selben Betrieb arbeiten oder gemeinsam einen Betrieb führen.
Die Materialien (EBzRV 252 BlgNR 20. GP, 8) führen dazu aus, Abs 2 schütze das Recht einer Person, an Orten, an denen er sich regelmäßig aufhalte, nicht einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten eines nahen Angehörigen ausgesetzt zu sein. Aus Untersuchungen und Erfahrungsberichten von Einrichtungen, die sich dem Schutz und der Beratung von Opfern von Gewalt in der Familie widmen, gehe hervor, daß oft nach der Trennung dem ehemaligen Partner auf dem Arbeitsweg oder vor dem Kindergarten oder der Schule aufgelauert werde, wobei besonders in Fällen, in denen bereits wiederholt Gewalttaten vorgekommen seien, das Opfer dadurch ständig in Angst versetzt werde. Dem Gericht solle daher die Möglichkeit gegeben werden, dem Antragsgegner den Aufenthalt an genau bestimmten Orten zu verbieten, ihm aber auch allgemein den Auftrag zu geben, ein Zusammentreffen mit dem Antragsgegner möglichst zu vermeiden. Diese beiden Aufträge könnten auch kumulativ erlassen werden. Da jedoch Fälle denkbar seien, in denen dadurch schwerwiegende Interessen des Antragsgegners verletzt werden, habe das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere in ländlichen Gebieten sei denkbar, daß beide Parteien im selben Betrieb arbeiten oder daß keine andere Möglichkeit zum Erreichen der Arbeitsstelle bestehe als mit einem bestimmten öffentlichen Verkehrsmittel zu einer bestimmten Zeit. Verhaltensweisen, die in diesem Sinne für den Antragsgegner unbedingt nötig seien, sollten ihm daher nicht untersagt werden können.Die Materialien (EBzRV 252 BlgNR 20. GP, 8) führen dazu aus, Absatz 2, schütze das Recht einer Person, an Orten, an denen er sich regelmäßig aufhalte, nicht einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten eines nahen Angehörigen ausgesetzt zu sein. Aus Untersuchungen und Erfahrungsberichten von Einrichtungen, die sich dem Schutz und der Beratung von Opfern von Gewalt in der Familie widmen, gehe hervor, daß oft nach der Trennung dem ehemaligen Partner auf dem Arbeitsweg oder vor dem Kindergarten oder der Schule aufgelauert werde, wobei besonders in Fällen, in denen bereits wiederholt Gewalttaten vorgekommen seien, das Opfer dadurch ständig in Angst versetzt werde. Dem Gericht solle daher die Möglichkeit gegeben werden, dem Antragsgegner den Aufenthalt an genau bestimmten Orten zu verbieten, ihm aber auch allgemein den Auftrag zu geben, ein Zusammentreffen mit dem Antragsgegner möglichst zu vermeiden. Diese beiden Aufträge könnten auch kumulativ erlassen werden. Da jedoch Fälle denkbar seien, in denen dadurch schwerwiegende Interessen des Antragsgegners verletzt werden, habe das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere in ländlichen Gebieten sei denkbar, daß beide Parteien im selben Betrieb arbeiten oder daß keine andere Möglichkeit zum Erreichen der Arbeitsstelle bestehe als mit einem bestimmten öffentlichen Verkehrsmittel zu einer bestimmten Zeit. Verhaltensweisen, die in diesem Sinne für den Antragsgegner unbedingt nötig seien, sollten ihm daher nicht untersagt werden können.
Anders als bei Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO ist im Fall des Abs 2 eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen (Hopf/Kathrein aaO Anm 15) - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben (Mottl aaO 544). Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist demnach abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende (Hopf/Kathrein aaO Anm 15) Interessen des Antragsgegners entgegenstehen. Der Gesetzgeber dachte - siehe die zitierten Materialien - an Fälle in ländlichen Gebieten, in denen Täter und Opfer - wie hier - im selben Betrieb arbeiten oder zum Erreichen der Arbeitsstelle auf bestimmte öffentliche Verkehrsmittel zu einer bestimmten Zeit angewiesen sind (Neuhauser, Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger in ÖA 1997, 45 ff, 46). Auch Hopf/Kathrein (aaO Anm 15) bezeichnen die Tatsache, daß die Streitteile im selben Betrieb arbeiten, als schwerwiegend und somit als einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse. Der erkennende Senat tritt dem bei. Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach § 382b Abs 2 EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre. Wenn aber beide Parteien gemeinsam einen eigenen Betrieb führen und dieser Betrieb (auch) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers darstellt, kann bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, weiters im eigenen Betrieb arbeiten zu können, dasselbe Interesse des Antragsgegners so überwiegen, daß der Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Hindernis entgegensteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall wird vom erkennenden Senat der Interessenabwägung der zweiten Instanz aus deren zutreffenden Gründen, im besonderen auch angesichts der zeitlichen Beschränkung des ausgesprochenen Verbots, beigetreten. Demnach ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.Anders als bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO ist im Fall des Absatz 2, eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 15) - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben (Mottl aaO 544). Der Sicherungsantrag nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist demnach abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 15) Interessen des Antragsgegners entgegenstehen. Der Gesetzgeber dachte - siehe die zitierten Materialien - an Fälle in ländlichen Gebieten, in denen Täter und Opfer - wie hier - im selben Betrieb arbeiten oder zum Erreichen der Arbeitsstelle auf bestimmte öffentliche Verkehrsmittel zu einer bestimmten Zeit angewiesen sind (Neuhauser, Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger in ÖA 1997, 45 ff, 46). Auch Hopf/Kathrein (aaO Anmerkung 15) bezeichnen die Tatsache, daß die Streitteile im selben Betrieb arbeiten, als schwerwiegend und somit als einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse. Der erkennende Senat tritt dem bei. Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre. Wenn aber beide Parteien gemeinsam einen eigenen Betrieb führen und dieser Betrieb (auch) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers darstellt, kann bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, weiters im eigenen Betrieb arbeiten zu können, dasselbe Interesse des Antragsgegners so überwiegen, daß der Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Hindernis entgegensteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall wird vom erkennenden Senat der Interessenabwägung der zweiten Instanz aus deren zutreffenden Gründen, im besonderen auch angesichts der zeitlichen Beschränkung des ausgesprochenen Verbots, beigetreten. Demnach ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 2 EO idFd Art II Z 8 GeSchG iVm §§ 41 und 50 ZPO. Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am drittinstanzlichen Verfahren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 2, EO idFd Artikel römisch zwei, Ziffer 8, GeSchG in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am drittinstanzlichen Verfahren.