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Rechtssatz RS0110445×

Rechtssatz RS0110445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110445

Geschäftszahl

1Ob90/98m; 6Ob77/99p; 1Ob65/04x

Entscheidungsdatum

02.06.2004

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie nach Paragraph 382 b, EO andererseits sind nicht völlig deckungsgleich, weil Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in Paragraph 92, Absatz 2, ABGB demonstrativ hervorgehobene körperliche Bedrohung nicht nur eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen, sondern auch eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt in der Familie. In denjenigen Fällen jedoch, in denen sich die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten ergibt, kommt eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 90/98m
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
    Veröff: SZ 71/118
  • 6 Ob 77/99p
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
    Vgl; Veröff: SZ 72/101
  • 1 Ob 65/04x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2004 1 Ob 65/04x
    Auch; Beisatz: Die Wegweisung darf keinesfalls eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Gegners sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110445

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_002