Rechtssatz RS0110445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110445
Entscheidungsdatum
02.06.2004
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie nach § 382b EO andererseits sind nicht völlig deckungsgleich, weil § 382b Abs 1 und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in § 92 Abs 2 ABGB demonstrativ hervorgehobene körperliche Bedrohung nicht nur eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen, sondern auch eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt in der Familie. In denjenigen Fällen jedoch, in denen sich die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten ergibt, kommt eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht in Frage.Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie nach Paragraph 382 b, EO andererseits sind nicht völlig deckungsgleich, weil Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in Paragraph 92, Absatz 2, ABGB demonstrativ hervorgehobene körperliche Bedrohung nicht nur eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen, sondern auch eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt in der Familie. In denjenigen Fällen jedoch, in denen sich die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten ergibt, kommt eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 90/98m
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
Veröff: SZ 71/118
- 6 Ob 77/99p
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
Vgl; Veröff: SZ 72/101
- 1 Ob 65/04x
Entscheidungstext OGH 02.06.2004 1 Ob 65/04x
Auch; Beisatz: Die Wegweisung darf keinesfalls eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Gegners sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110445
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_002