Rechtssatz RS0112179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112179
Entscheidungsdatum
28.04.2021
Rechtssatz
Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.Bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 77/99p
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
Veröff: SZ 72/101
- 1 Ob 124/00t
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 124/00t
nur: Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen. (T1)
- 7 Ob 231/15v
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 231/15v
Beisatz: nunmehr § 382e EO. (T2)
- 7 Ob 232/16t
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/3
- 7 Ob 134/17g
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
auch; Beis wie T2
- 7 Ob 185/17g
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)
- 7 Ob 38/21w
Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112179
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0060OB00077_99P0000_003