Rechtssatz RS0112178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112178
Entscheidungsdatum
10.06.1999
Rechtssatz
Durch die Novelle erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für die Kinder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112178
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0060OB00077_99P0000_002