Rechtssatz RS0121302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121302
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 229/06d
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 229/06d
- 6 Ob 16/07g
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 16/07g
Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)
- 10 Ob 7/07p
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 7/07p
Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2)
- 7 Ob 237/07i
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 237/07i
Beis wie T1
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3)
- 7 Ob 102/11t
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 102/11t
Auch; nur T3
- 7 Ob 34/17a
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 34/17a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4)
- 7 Ob 134/17g
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 151/17g
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 151/17g
Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5)
- 8 Ob 111/18h
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h
Auch; nur T3
- 7 Ob 38/21w
Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 7 Ob 38/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2023 7 Ob 38/23y
Beisatz wie T1
Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6)
Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T7)
Anm: So bereits 7 Ob 151/17g.
- 7 Ob 161/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 161/23m
vgl; Beisatz nur wie T1
- 7 Ob 27/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 27/24g
vgl; Beisatz wie T1
- 7 Ob 93/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 93/25i
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
- 7 Ob 152/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 152/25s
Beisatz wie T1
- 7 Ob 187/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 187/25p
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121302
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20061012_OGH0002_0060OB00229_06D0000_001