1. Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten. Der Mann verweist in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend darauf, dass ihm nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber weder ein effektiver körperlicher Angriff gegen die Frau noch eine Drohung mit einem solchen vorgeworfen werden kann. Das Erstgericht stellte nämlich in diesem Belang lediglich Angaben der Frau gegenüber behandelnden Ärzten des Landeskrankenhauses Villach (Hautabschürfung im Bereich des linken Ellenbogens aufgrund eines Raufhandels mit dem Mann) und den Sicherheitsbehörden (Schlag des Mannes gegen die Hand der Frau samt Kratzen und Werfen eines leeren Aktenkoffers gegen die linke Schulter der Frau) fest; die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben steht konkret jedoch nicht fest. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung spricht das Erstgericht vielmehr ausdrücklich von den „Angriffen der Antragsgegnerin [= Frau]".1. Nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten. Der Mann verweist in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend darauf, dass ihm nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber weder ein effektiver körperlicher Angriff gegen die Frau noch eine Drohung mit einem solchen vorgeworfen werden kann. Das Erstgericht stellte nämlich in diesem Belang lediglich Angaben der Frau gegenüber behandelnden Ärzten des Landeskrankenhauses Villach (Hautabschürfung im Bereich des linken Ellenbogens aufgrund eines Raufhandels mit dem Mann) und den Sicherheitsbehörden (Schlag des Mannes gegen die Hand der Frau samt Kratzen und Werfen eines leeren Aktenkoffers gegen die linke Schulter der Frau) fest; die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben steht konkret jedoch nicht fest. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung spricht das Erstgericht vielmehr ausdrücklich von den „Angriffen der Antragsgegnerin [= Frau]".
2. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (1 Ob 244/01s; 9 Ob 286/01a = EFSlg 102.513; RIS-Justiz RS0110446). Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen (1 Ob 285/03y); von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (1 Ob 65/04x = EFSlg 109.364).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wandte sich der Mann von der Frau völlig ab und ging seiner eigenen Wege. Dieses Verhalten belastete die Frau psychisch massiv; sie litt unter Angstgefühlen und depressiven Stimmungen, hinzu traten Beschwerden im Magen/Darmbereich und in der Speiseröhre. In weiterer Folge kam es dann zu den Auseinandersetzungen.
Wendet sich ein Ehegatte vom anderen grundlos ab und geht seiner eigenen Wege, so mag dies durchaus eine Eheverfehlung nach § 49 EheG darstellen; „Psychoterror" im Sinne des § 382b Abs 1 EO kann darin aber noch nicht erkannt werden. Dazu bedürfte es weiterer relevanter Verhaltensweisen (vgl dazu etwa E. Kodek in Angst, EO [2000] unter Hinweis auf LGZ Wien EFSlg 35.160 [der Ehegatte unterhält ehewidrige Beziehungen in der Ehewohnung]; ders, aaO unter Hinweis auf 1 Ob 711/77 = MietSlg 29.002 [Aufforderung an den Ehegatten, sich umzubringen]; LG Salzburg ua EFSlg 102.510 [mehrfaches Bedrohen des Ehegatten mit dem Umbringen]; LGZ Wien EFSlg 112.570 [Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Ehegatten gegen dessen Willen]). Die mit einem Scheidungsverfahren überlicherweise verbundene nervliche Belastung ist hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. Auch wenn die massive psychische Beeinträchtigung der Frau durch das ursprüngliche Verhalten des Mannes nachvollziehbar erscheint, könnte dies allein somit nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend rechtfertigen, dem Mann aufzutragen, das Wohnhaus zu verlassen und es nicht mehr zu betreten. Liegen aber auf Seiten des Mannes die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht vor, bedarf es der von den Vorinstanzen vorgenommenen Interessenabwägung gar nicht mehr.Wendet sich ein Ehegatte vom anderen grundlos ab und geht seiner eigenen Wege, so mag dies durchaus eine Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG darstellen; „Psychoterror" im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz eins, EO kann darin aber noch nicht erkannt werden. Dazu bedürfte es weiterer relevanter Verhaltensweisen vergleiche dazu etwa E. Kodek in Angst, EO [2000] unter Hinweis auf LGZ Wien EFSlg 35.160 [der Ehegatte unterhält ehewidrige Beziehungen in der Ehewohnung]; ders, aaO unter Hinweis auf 1 Ob 711/77 = MietSlg 29.002 [Aufforderung an den Ehegatten, sich umzubringen]; LG Salzburg ua EFSlg 102.510 [mehrfaches Bedrohen des Ehegatten mit dem Umbringen]; LGZ Wien EFSlg 112.570 [Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Ehegatten gegen dessen Willen]). Die mit einem Scheidungsverfahren überlicherweise verbundene nervliche Belastung ist hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. Auch wenn die massive psychische Beeinträchtigung der Frau durch das ursprüngliche Verhalten des Mannes nachvollziehbar erscheint, könnte dies allein somit nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend rechtfertigen, dem Mann aufzutragen, das Wohnhaus zu verlassen und es nicht mehr zu betreten. Liegen aber auf Seiten des Mannes die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht vor, bedarf es der von den Vorinstanzen vorgenommenen Interessenabwägung gar nicht mehr.
3. Die Frage, ob auf Seiten der Frau die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO vorlagen, ist eine solche des Einzelfalls (4 Ob 126/04i = EFSlg 109.396).3. Die Frage, ob auf Seiten der Frau die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO vorlagen, ist eine solche des Einzelfalls (4 Ob 126/04i = EFSlg 109.396).
Damit war aber der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung richtet sich nach § 393 Abs 2 EO, §§ 41, 50 ZPO. Der Mann hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Frau hingewiesen; sein Schriftsatz war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung richtet sich nach Paragraph 393, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Mann hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Frau hingewiesen; sein Schriftsatz war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.