Das Rekursgericht ist aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hinsichtlich des dringenden Wohnbedürfnisses auf die Beweisrüge im Rekurs des Antragsgegners nicht eingegangen. Dieser Umstand steht aber einer meritorischen Erledigung nicht entgegen, weil es seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu SZ 66/164 (= JBl 1994, 549 [Pichler]) gesicherte Rechtsprechung ist, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt - soweit er strittig ist - auf Grund vor dem Erstgericht abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen wurde (RIS-Justiz RS0012391). Der vom Erstgericht auf Grund der aufgenommenen Personalbeweise als bescheinigt angenommene Sachverhalt ist daher ungeachtet der Einwendungen im Rekurs des Antragsgegners der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Das Gericht hat nach § 382b Abs 1 EO einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen AntragDas Rekursgericht ist aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hinsichtlich des dringenden Wohnbedürfnisses auf die Beweisrüge im Rekurs des Antragsgegners nicht eingegangen. Dieser Umstand steht aber einer meritorischen Erledigung nicht entgegen, weil es seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu SZ 66/164 (= JBl 1994, 549 [Pichler]) gesicherte Rechtsprechung ist, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt - soweit er strittig ist - auf Grund vor dem Erstgericht abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen wurde (RIS-Justiz RS0012391). Der vom Erstgericht auf Grund der aufgenommenen Personalbeweise als bescheinigt angenommene Sachverhalt ist daher ungeachtet der Einwendungen im Rekurs des Antragsgegners der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Das Gericht hat nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
Mit der durch das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, novellierten Regelung der einstweiligen Verfügung, mit der dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung aufgetragen wird, sollten ua die bis dahin zu strengen Voraussetzungen entschärft und die Durchsetzung erleichtert werden (RV 252 BlgNR XX. GP 5; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 382b EO Anm 1; Kodek in Angst, EO, § 382b Rz 7). Anders als nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO setzen die Verfügungen gegen Gewalt in der Familie nicht voraus, dass der Täter dem nahen Angehörigen das Zusammenleben "unerträglich" macht (RV 252 BlgNR XX. GP 6; Hopf/Kathrein aaO Anm 3); es genügt bereits die Unzumutbarkeit. Die nähere Umschreibung des Verhaltens beruht auf einer Abwägung. Klar ist, dass ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertigt. Neben der physischen soll aber auch die psychische Integrität geschützt werden (Hopf/Kathrein aaO Anm 2; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b EO Rz 3). Es soll deshalb auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (RV 252 BlgNR XX. GP 8; Kodek aaO Rz 7).Mit der durch das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, novellierten Regelung der einstweiligen Verfügung, mit der dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung aufgetragen wird, sollten ua die bis dahin zu strengen Voraussetzungen entschärft und die Durchsetzung erleichtert werden Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 5; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 382 b, EO Anmerkung 1; Kodek in Angst, EO, Paragraph 382 b, Rz 7). Anders als nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO setzen die Verfügungen gegen Gewalt in der Familie nicht voraus, dass der Täter dem nahen Angehörigen das Zusammenleben "unerträglich" macht Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6; Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 3); es genügt bereits die Unzumutbarkeit. Die nähere Umschreibung des Verhaltens beruht auf einer Abwägung. Klar ist, dass ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertigt. Neben der physischen soll aber auch die psychische Integrität geschützt werden (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 2; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 b, EO Rz 3). Es soll deshalb auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 8; Kodek aaO Rz 7).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität des die psychische Gesundheit beeinträchtigenden Verhaltens (vgl RIS-Justiz RS0110446). Der "Psychoterror" ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 226 f; Zechner aaO Rz 3). Von Bedeutung ist daher nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (Zechner aaO Rz 3). Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles (Hopf/Kathrein aaO Anm 4). Die mit dem Gewaltschutzgesetz intendierte "Entschärfung" der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es aber nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen (Hopf/Kathrein aaO Anm 4).Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität des die psychische Gesundheit beeinträchtigenden Verhaltens vergleiche RIS-Justiz RS0110446). Der "Psychoterror" ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 226 f; Zechner aaO Rz 3). Von Bedeutung ist daher nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (Zechner aaO Rz 3). Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 4). Die mit dem Gewaltschutzgesetz intendierte "Entschärfung" der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es aber nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 4).
Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes versucht der Antragsgegner, die Antragstellerin ständig zu beobachten, fährt ihr mit dem Auto nach, schleicht im Garten herum und versuchte auch, entgegen einer getroffenen Abmachung, gewaltsam in die Wohnung einzudringen. Sowohl die Antragstellerin als auch die beiden mj Töchter leben auf Grund dieses Verhaltens des Antragsgegners in ständiger Angst. Wenngleich nicht feststellbar war, dass der Antragsgegner die Antragstellerin auch geschlagen oder gefährlich bedroht hat, so rechtfertigt doch allein schon das festgestellte Verhalten des Antragsgegners die Beurteilung des Erstgerichtes, dass er der Antragstellerin das Zusammenleben unzumutbar macht, indem er einen sogenannten "Psychoterror" ausübt.
Der Schutz erfasst nicht nur die Wohnung, sondern auch deren unmittelbare Umgebung (§ 382b Abs 1 EO). Es sind auch Fälle denkbar, in denen zwar die Person, welche der anderen das weitere Zusammenleben unzumutbar machte, die Wohnung zunächst freiwillig verlassen hat, aber noch insofern ein Schutzbedürfnis besteht, als die geschädigte oder bedrohte Person ein Interesse daran hat, dass der Täter nicht mehr in die Wohnung zurückkehrt und dass dies auch durchsetzbar ist (RV 252 BlgNR XX. GP 8).Der Schutz erfasst nicht nur die Wohnung, sondern auch deren unmittelbare Umgebung (Paragraph 382 b, Absatz eins, EO). Es sind auch Fälle denkbar, in denen zwar die Person, welche der anderen das weitere Zusammenleben unzumutbar machte, die Wohnung zunächst freiwillig verlassen hat, aber noch insofern ein Schutzbedürfnis besteht, als die geschädigte oder bedrohte Person ein Interesse daran hat, dass der Täter nicht mehr in die Wohnung zurückkehrt und dass dies auch durchsetzbar ist Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 8).
Allgemeine Voraussetzung für die einstweilige Verfügung blieb auch nach dem Gewaltschutzgesetz das dringende Wohnbedürfnis des Antragstellers. Eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners "dringender" ist, hat nicht stattzufinden (RV 252 BlgNR XX. GP 8). Unabhängig von der materiellen Berechtigung an der Wohnung und unabhängig von einem anhängigen Verfahren soll der Schutz, der aus den vorgenannten Bestimmungen erfließt, drei Monate dauern (§ 382b Abs 4 EO), damit nicht wie bisher in vielen Fällen das Gewaltopfer dem Gewalttäter zu weichen braucht (RV 252 BlgNR XX. GP 6).Allgemeine Voraussetzung für die einstweilige Verfügung blieb auch nach dem Gewaltschutzgesetz das dringende Wohnbedürfnis des Antragstellers. Eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners "dringender" ist, hat nicht stattzufinden Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 8). Unabhängig von der materiellen Berechtigung an der Wohnung und unabhängig von einem anhängigen Verfahren soll der Schutz, der aus den vorgenannten Bestimmungen erfließt, drei Monate dauern (Paragraph 382 b, Absatz 4, EO), damit nicht wie bisher in vielen Fällen das Gewaltopfer dem Gewalttäter zu weichen braucht Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6).
Bei der Stellung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die gefährdete Partei ua die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen und zu bescheinigen (§ 389 Abs 1 EO). Dazu gehört bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO auch die Tatsache, dass die Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient. Der diesbezüglichen Behauptungslast kam die Antragstellerin nach. Einer besonderen Bescheinigung des Wohnbedürfnisses bedurfte es nicht, weil im gesamten Verfahren ohnehin unstrittig war, dass die Antragstellerin seit Jahren mit den mj. Kindern in der Ehewohnung lebt und diese Wohnung der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses (und jenes der Kinder) dient. Dies bestätigte auch der Antragsgegner durch die im Scheidungsverfahren geschlossene Vereinbarung vom 29. 3. 2001.Bei der Stellung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die gefährdete Partei ua die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen und zu bescheinigen (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Dazu gehört bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO auch die Tatsache, dass die Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient. Der diesbezüglichen Behauptungslast kam die Antragstellerin nach. Einer besonderen Bescheinigung des Wohnbedürfnisses bedurfte es nicht, weil im gesamten Verfahren ohnehin unstrittig war, dass die Antragstellerin seit Jahren mit den mj. Kindern in der Ehewohnung lebt und diese Wohnung der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses (und jenes der Kinder) dient. Dies bestätigte auch der Antragsgegner durch die im Scheidungsverfahren geschlossene Vereinbarung vom 29. 3. 2001.
Ob das Wohnbedürfnis ein "dringendes" ist, ist primär eine Rechtsfrage; ihre Lösung hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0042789). Grundsätzlich kann wie bei § 97 ABGB (vgl Zechner aaO Rz 4, der überzeugend darlegt, dass an das Wohnbedürfnis nach § 382b EO keine strengeren Anforderungen zu stellen sind) auch hier der Gedanke gelten, dass dem betroffenen Ehegatten, dem das Zusammenleben vom anderen unzumutbar gemacht wird, die ihm schon bisher zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienende Wohnmöglichkeit erhalten bleiben soll (SZ 54/37; RIS-Justiz RS0009570, RS0009663). In diesem Sinne sehen auch die Gesetzesmaterialien zum Gewaltschutzgesetz vor, dass (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) - völlig unabhängig von der materiellen Berechtigung an der Wohnung - nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter zu weichen hat (RV 252 BlgNR XX. GP 6). Dies berücksichtigt das Rekursgericht nicht ausreichend, wenn es meint, der Antragstellerin "stünde es frei", auch hier wieder eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO zu beantragen, sollte der Antragsgegner tatsächlich der Antragstellerin das Leben dort unzumutbar machen.Ob das Wohnbedürfnis ein "dringendes" ist, ist primär eine Rechtsfrage; ihre Lösung hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0042789). Grundsätzlich kann wie bei Paragraph 97, ABGB vergleiche Zechner aaO Rz 4, der überzeugend darlegt, dass an das Wohnbedürfnis nach Paragraph 382 b, EO keine strengeren Anforderungen zu stellen sind) auch hier der Gedanke gelten, dass dem betroffenen Ehegatten, dem das Zusammenleben vom anderen unzumutbar gemacht wird, die ihm schon bisher zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienende Wohnmöglichkeit erhalten bleiben soll (SZ 54/37; RIS-Justiz RS0009570, RS0009663). In diesem Sinne sehen auch die Gesetzesmaterialien zum Gewaltschutzgesetz vor, dass (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) - völlig unabhängig von der materiellen Berechtigung an der Wohnung - nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter zu weichen hat Regierungsvorlage 252 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6). Dies berücksichtigt das Rekursgericht nicht ausreichend, wenn es meint, der Antragstellerin "stünde es frei", auch hier wieder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO zu beantragen, sollte der Antragsgegner tatsächlich der Antragstellerin das Leben dort unzumutbar machen.
Aus dem Vorgesagten kann gefolgert werden, dass das Wohnbedürfnis grundsätzlich solange "dringend" ist, solange nicht der Antragsgegner das Gegenteil darlegt (bzw allenfalls schon aus dem Antrag des Gewaltopfers selbst das Gegenteil folgt). Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass die Behauptungs- und Bescheinigungslast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines "dringenden" Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, den Antragsgegner trifft; er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses seines Ehegatten zu beweisen (vgl SZ 54/37; 4 Ob 503/94 [teilweise in EFSlg 73.843 veröffentlicht]; 6 Ob 325/97f).Aus dem Vorgesagten kann gefolgert werden, dass das Wohnbedürfnis grundsätzlich solange "dringend" ist, solange nicht der Antragsgegner das Gegenteil darlegt (bzw allenfalls schon aus dem Antrag des Gewaltopfers selbst das Gegenteil folgt). Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass die Behauptungs- und Bescheinigungslast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines "dringenden" Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, den Antragsgegner trifft; er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses seines Ehegatten zu beweisen vergleiche SZ 54/37; 4 Ob 503/94 [teilweise in EFSlg 73.843 veröffentlicht]; 6 Ob 325/97f).
Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Allgemeinen nur dann nicht gegeben, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (König, Einstweilige Verfügungen² Rz 2/159; 4 Ob 278/98f; RIS-Justiz RS0006012). Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können; in tatsächlicher Hinsicht darf aber die Qualität einer dem Antragsteller zumutbaren Ersatzwohnung sein angemessenes Wohnbedürfnis nicht erheblich unterschreiten. Dabei ist auch auf das Wohl und das Wohnbedürfnis von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, Bedacht zu nehmen (Zechner aaO Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0108840). Aus dem Vorgesagten folgt, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes - das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil sie gemeinsam mit dem Antragsgegner (von dem sie getrennt leben will, weil er ihr das Zusammenleben unzumutbar macht) Miteigentümerin von vier anderen Eigentumswohnungen ist. Es wäre vielmehr am Antragsgegner gelegen, das Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin durch die Behauptung entsprechender, über die bloße Existenz von anderen Wohnungen hinausgehender Tatsachen darzutun und dies auch zu bescheinigen. Dass die anderen Wohnungen ausreichend und gleichwertig seien, wurde vom Antragsgegner nicht einmal behauptet. Der Antragstellerin gereicht es daher auch nicht zum Nachteil, dass sie ihrerseits - mangels entsprechender Behauptungen des Antragsgegners - nicht eingewendet hat, dass keine dieser vier Wohnungen in der S*****gasse tatsächlich verfügbar oder adäquat ist. Die bloße Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei gemeinsam mit ihm Miteigentümerin von vier Wohnungen, rechtfertigt noch nicht seine Schlussfolgerung, dass "daher" (automatisch) die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin diene. Es sei auch angemerkt, dass hinsichtlich des Wohls und des Wohnbedürfnisses der im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin lebenden Kinder vom Antragsgegner überhaupt kein Vorbringen erstattet wurde. Er kam daher der ihm obliegenden Behauptungslast nicht nach. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, dass die vier Wohnungen in der S*****gasse ohnehin nicht frei stehen bzw die Antragstellerin zufolge teilweiser Schlossänderung gar keinen Zutritt habe, braucht daher nicht eingegangen werden. Es braucht auch nicht erörtert werden, ob die Wohnungen in der S*****gasse schon deshalb unzumutbar seien, weil der Antragsgegner die Antragstellerin dort (allenfalls noch besser) beschatten und kontrollieren könne. Geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, erweist sich die vom Erstgericht erlassenen einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO als berechtigt, weshalb sie auf Grund des zutreffenden Revisionsrekurses der Antragstellerin wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 2 EO. Kosten erster Instanz wurden von der Antragstellerin nicht verzeichnet; Kosten zweiter Instanz sind ihr mangels Beteiligung am Rekursverfahren nicht entstanden.Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Allgemeinen nur dann nicht gegeben, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (König, Einstweilige Verfügungen² Rz 2/159; 4 Ob 278/98f; RIS-Justiz RS0006012). Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können; in tatsächlicher Hinsicht darf aber die Qualität einer dem Antragsteller zumutbaren Ersatzwohnung sein angemessenes Wohnbedürfnis nicht erheblich unterschreiten. Dabei ist auch auf das Wohl und das Wohnbedürfnis von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, Bedacht zu nehmen (Zechner aaO Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0108840). Aus dem Vorgesagten folgt, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes - das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil sie gemeinsam mit dem Antragsgegner (von dem sie getrennt leben will, weil er ihr das Zusammenleben unzumutbar macht) Miteigentümerin von vier anderen Eigentumswohnungen ist. Es wäre vielmehr am Antragsgegner gelegen, das Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin durch die Behauptung entsprechender, über die bloße Existenz von anderen Wohnungen hinausgehender Tatsachen darzutun und dies auch zu bescheinigen. Dass die anderen Wohnungen ausreichend und gleichwertig seien, wurde vom Antragsgegner nicht einmal behauptet. Der Antragstellerin gereicht es daher auch nicht zum Nachteil, dass sie ihrerseits - mangels entsprechender Behauptungen des Antragsgegners - nicht eingewendet hat, dass keine dieser vier Wohnungen in der S*****gasse tatsächlich verfügbar oder adäquat ist. Die bloße Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei gemeinsam mit ihm Miteigentümerin von vier Wohnungen, rechtfertigt noch nicht seine Schlussfolgerung, dass "daher" (automatisch) die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin diene. Es sei auch angemerkt, dass hinsichtlich des Wohls und des Wohnbedürfnisses der im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin lebenden Kinder vom Antragsgegner überhaupt kein Vorbringen erstattet wurde. Er kam daher der ihm obliegenden Behauptungslast nicht nach. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, dass die vier Wohnungen in der S*****gasse ohnehin nicht frei stehen bzw die Antragstellerin zufolge teilweiser Schlossänderung gar keinen Zutritt habe, braucht daher nicht eingegangen werden. Es braucht auch nicht erörtert werden, ob die Wohnungen in der S*****gasse schon deshalb unzumutbar seien, weil der Antragsgegner die Antragstellerin dort (allenfalls noch besser) beschatten und kontrollieren könne. Geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, erweist sich die vom Erstgericht erlassenen einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO als berechtigt, weshalb sie auf Grund des zutreffenden Revisionsrekurses der Antragstellerin wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 2, EO. Kosten erster Instanz wurden von der Antragstellerin nicht verzeichnet; Kosten zweiter Instanz sind ihr mangels Beteiligung am Rekursverfahren nicht entstanden.