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Rechtssatz RS0009663×

Rechtssatz RS0009663

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009663

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Rechtssatz

Paragraph 97, ABGB schützt den nicht verfügungsberechtigten Ehegatten nur so weit, als dieser auf die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, angewiesen ist. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte muss zwar sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste beschränken; gemeint mit dieser Regelung ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer anderen - tatsächlich benützten Wohnung im gegebenen Umfang. Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt; soweit aber die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen eines Ehegatten nicht gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung (auch bei aufrechter Ehe) durchaus möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 537/91
    Veröff: EFSlg XXVIII/8 = WoBl 1993,25
  • 4 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 541/95
    nur: Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt. (T1) Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muß der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2)
  • 9 Ob 286/01a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
    nur T1; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T3)
  • 1 Ob 90/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 6/13b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 6/13b
    nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 136/13p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 136/13p
    Beisatz: Ein Zufahrtsweg ist vom Schutzbereich des § 97 ABGB jedenfalls dann umfasst, wenn dieser Zugang essentielle Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnmöglichkeit darstellt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00537_9100000_004