Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten verweisen darauf, daß der Begriff der Wohnung iS des § 97 ABGB nicht zu eng ausgelegt werden darf. Dem betroffenen Ehegatten solle jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse gedient habe und die er weiter benötige. Die Beklagten hätten eingewandt, daß der Vertrag über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes ein Scheingeschäft sei. Da die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.Die Beklagten verweisen darauf, daß der Begriff der Wohnung iS des Paragraph 97, ABGB nicht zu eng ausgelegt werden darf. Dem betroffenen Ehegatten solle jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse gedient habe und die er weiter benötige. Die Beklagten hätten eingewandt, daß der Vertrag über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes ein Scheingeschäft sei. Da die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
§ 97 ABGB will dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muß der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein (SZ 54/37; s auch Pichler in Rummel, ABGB2 § 97 Rz 1; Schwimann in Schwimann ABGB I Rz 3 zu § 97). Die Erstbeklagte hat nicht einmal behauptet, auf die Ferienwohnung angewiesen zu sein; dem Zweitbeklagten als Sohn des Klägers steht kein Anspruch aus § 97 ABGB zu (Pichler aaO § 97 Rz 2 a). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten aus § 97 ABGB daher zu Recht verneint.Paragraph 97, ABGB will dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muß der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein (SZ 54/37; s auch Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 97, Rz 1; Schwimann in Schwimann ABGB römisch eins Rz 3 zu Paragraph 97,). Die Erstbeklagte hat nicht einmal behauptet, auf die Ferienwohnung angewiesen zu sein; dem Zweitbeklagten als Sohn des Klägers steht kein Anspruch aus Paragraph 97, ABGB zu (Pichler aaO Paragraph 97, Rz 2 a). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten aus Paragraph 97, ABGB daher zu Recht verneint.
Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist aber mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die Mängelrüge der Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht erledigt hat. Die Beklagten haben in erster Instanz eingewendet, daß der Vertrag, mit welchem dem Kläger das Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde, nur zum Schein geschlossen worden sei. Dieser Einwand ist wesentlich, weil Scheingeschäfte nichtig sind, wenn - wie hier aus dem Vorbringen zu erschließen - die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen ("absolutes Scheingeschäft"); wollten die Parteien hingegen nur ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft ("verdecktes Geschäft") verschleiern, so gilt zwischen ihnen nicht das Scheingeschäft, sondern das dissimulierte Geschäft (MietSlg 29.111; Koziol/Welser10 I 120). Zum Schein abgegeben sind Erklärungen, die einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 916 Rz 1 mwN). Wurde der Vertrag über die Einräumung des Fruchgenußrechtes demnach nur zum Schein geschlossen, ohne daß der Kläger und Ernst W***** damit ein anderes Rechtsgeschäft verdecken hätten wollen, so ist der Kläger nicht Fruchtgenußberechtigter und kann daher auch nicht die Räumung der Liegenschaft verlangen.Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist aber mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die Mängelrüge der Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht erledigt hat. Die Beklagten haben in erster Instanz eingewendet, daß der Vertrag, mit welchem dem Kläger das Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde, nur zum Schein geschlossen worden sei. Dieser Einwand ist wesentlich, weil Scheingeschäfte nichtig sind, wenn - wie hier aus dem Vorbringen zu erschließen - die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen ("absolutes Scheingeschäft"); wollten die Parteien hingegen nur ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft ("verdecktes Geschäft") verschleiern, so gilt zwischen ihnen nicht das Scheingeschäft, sondern das dissimulierte Geschäft (MietSlg 29.111; Koziol/Welser10 römisch eins 120). Zum Schein abgegeben sind Erklärungen, die einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 916, Rz 1 mwN). Wurde der Vertrag über die Einräumung des Fruchgenußrechtes demnach nur zum Schein geschlossen, ohne daß der Kläger und Ernst W***** damit ein anderes Rechtsgeschäft verdecken hätten wollen, so ist der Kläger nicht Fruchtgenußberechtigter und kann daher auch nicht die Räumung der Liegenschaft verlangen.
Zum Beweis ihres Vorbringens haben sich die Beklagten auch auf die Vernehmung der Zeuginnen Miriam und Petra K***** und auf die Akten 3 C 158/93 und 3 C 98/93 des Bezirksgerichtes Schwechat berufen. Das Erstgericht hat diese Beweise nicht aufgenommen, weil es den Anspruch der Erstbeklagten aus § 97 ABGB bejaht und die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen hat. Wird dieser Anspruch aber verneint, dann muß geprüft werden, ob der Kläger Fruchtgenußberechtigter und damit aktiv legitimiert ist.Zum Beweis ihres Vorbringens haben sich die Beklagten auch auf die Vernehmung der Zeuginnen Miriam und Petra K***** und auf die Akten 3 C 158/93 und 3 C 98/93 des Bezirksgerichtes Schwechat berufen. Das Erstgericht hat diese Beweise nicht aufgenommen, weil es den Anspruch der Erstbeklagten aus Paragraph 97, ABGB bejaht und die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen hat. Wird dieser Anspruch aber verneint, dann muß geprüft werden, ob der Kläger Fruchtgenußberechtigter und damit aktiv legitimiert ist.
Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß der Kläger mit Miriam
K*****, einer Tochter von Ewald K*****, verlobt ist. Ewald K***** ist
ein sehr guter Freund des Ehegatten der Erstbeklagten, der diesem
immer wieder in finanziellen Angelegenheiten beisteht und aushilft.
Ernst W***** hat dem Kläger ein Fruchtgenußrecht eingeräumt, weil er
im Hinblick auf das bevorstehende Scheidungsverfahren das der
Aufteilung unterliegende Vermögen schmälern wollte.
Damit steht aber noch nicht fest, daß der Vertrag über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes nur zum Schein geschlossen worden wäre. Um beurteilen zu können, ob die Einwendung der Beklagten berechtigt ist, muß das Verfahren in erster Instanz ergänzt werden.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.