Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Begehren des Klägers nicht hinreichend bestimmt ist, was ein Verbesserungsverfahren jedenfalls unerlässlich macht. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm „die Ausübung seines Wohnrechtes ... zu gewähren und jedwede Störung dieses Wohnrechtes zu unterlassen". Dabei übersieht er offenbar, dass der Inhalt des ihm von der Beklagten eingeräumten Wohnrechts keineswegs klar ist und dass die Beklagte zudem ausdrücklich eingewandt hat, der Kläger habe ihr bei Einräumung des Wohnrechts erklärt, für sie werde sich im Bezug auf das Haus als eheliche Wohnung nichts ändern. Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden (vgl dazu nur Hofmann in Rummel I3 § 521 ABGB Rz 1 mwN). In diesem Zusammenhang wäre auch eine Vereinbarung des Inhalts zu beachten, im Innenverhältnis sollte sich zwischen der Beklagten als Liegenschaftseigentümerin und dem Kläger als Wohnberechtigtem nichts ändern. Welche Rechtsposition dem Kläger durch die Wohnrechtseinräumung im Verhältnis zur Beklagten - insbesondere für die Zeit aufrechter Ehe - verschafft werden sollte, wurde von den Vorinstanzen nicht geklärt. Da aber auch sonst - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten durch die bloße Anführung des Begriffs „Wohnrecht" keineswegs klar umschrieben ist, wäre eine positive Entscheidung über das Urteilsbegehren unklar und nichtssagend. Dies wird mit dem Kläger im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein, und wird er sein Begehren durch Angabe von der Beklagten konkret geforderter Handlungen oder Unterlassungen zu verdeutlichen haben. Wie sich insbesondere aus den im Berufungsverfahren erstatteten Ausführungen und den dort gestellten Anträgen einschließlich des ersten (richtigerweise wohl als „Minus" zu qualifizierenden) Eventualbegehrens ergibt, scheint der Kläger primär die Auffassung zu vertreten, ihm stünde ein Wohnrecht an der gesamten Liegenschaft in dem Sinne zu, dass die Beklagte von jeglicher Benützung der Liegenschaft ausgeschlossen wäre. Dann wäre richtigerweise - jedenfalls als Hauptbegehren - ein Begehren auf Räumung bzw Übergabe der Liegenschaft zu stellen. Strebte er hingegen nur ein „Mitbewohnen" an, wäre dies - allenfalls unter zusätzlicher Angabe der von ihm beanspruchten Liegenschaftsteile - zu konkretisieren.Vorweg ist festzuhalten, dass das Begehren des Klägers nicht hinreichend bestimmt ist, was ein Verbesserungsverfahren jedenfalls unerlässlich macht. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm „die Ausübung seines Wohnrechtes ... zu gewähren und jedwede Störung dieses Wohnrechtes zu unterlassen". Dabei übersieht er offenbar, dass der Inhalt des ihm von der Beklagten eingeräumten Wohnrechts keineswegs klar ist und dass die Beklagte zudem ausdrücklich eingewandt hat, der Kläger habe ihr bei Einräumung des Wohnrechts erklärt, für sie werde sich im Bezug auf das Haus als eheliche Wohnung nichts ändern. Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden vergleiche dazu nur Hofmann in Rummel I3 Paragraph 521, ABGB Rz 1 mwN). In diesem Zusammenhang wäre auch eine Vereinbarung des Inhalts zu beachten, im Innenverhältnis sollte sich zwischen der Beklagten als Liegenschaftseigentümerin und dem Kläger als Wohnberechtigtem nichts ändern. Welche Rechtsposition dem Kläger durch die Wohnrechtseinräumung im Verhältnis zur Beklagten - insbesondere für die Zeit aufrechter Ehe - verschafft werden sollte, wurde von den Vorinstanzen nicht geklärt. Da aber auch sonst - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten durch die bloße Anführung des Begriffs „Wohnrecht" keineswegs klar umschrieben ist, wäre eine positive Entscheidung über das Urteilsbegehren unklar und nichtssagend. Dies wird mit dem Kläger im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein, und wird er sein Begehren durch Angabe von der Beklagten konkret geforderter Handlungen oder Unterlassungen zu verdeutlichen haben. Wie sich insbesondere aus den im Berufungsverfahren erstatteten Ausführungen und den dort gestellten Anträgen einschließlich des ersten (richtigerweise wohl als „Minus" zu qualifizierenden) Eventualbegehrens ergibt, scheint der Kläger primär die Auffassung zu vertreten, ihm stünde ein Wohnrecht an der gesamten Liegenschaft in dem Sinne zu, dass die Beklagte von jeglicher Benützung der Liegenschaft ausgeschlossen wäre. Dann wäre richtigerweise - jedenfalls als Hauptbegehren - ein Begehren auf Räumung bzw Übergabe der Liegenschaft zu stellen. Strebte er hingegen nur ein „Mitbewohnen" an, wäre dies - allenfalls unter zusätzlicher Angabe der von ihm beanspruchten Liegenschaftsteile - zu konkretisieren.
In der Sache selbst wendet sich der Kläger zutreffend gegen die Auffassung der Vorinstanzen, es stehe fest, dass die Beklagte ihr Wohnbedürfnis in einer den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Form ausschließlich auf der fraglichen Liegenschaft befriedigen könne und dass aus § 97 ABGB ein Ausschluss seines (Mit-)Benützungsrechts abzuleiten sei:In der Sache selbst wendet sich der Kläger zutreffend gegen die Auffassung der Vorinstanzen, es stehe fest, dass die Beklagte ihr Wohnbedürfnis in einer den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Form ausschließlich auf der fraglichen Liegenschaft befriedigen könne und dass aus Paragraph 97, ABGB ein Ausschluss seines (Mit-)Benützungsrechts abzuleiten sei:
Gemäß § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der eine Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Verfügungsberechtigung über diese Wohnung aufgrund des ihm eingeräumten Wohnrechts dem Kläger zukomme, was allerdings erst nach Auslegung der Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechts abschließend beurteilt werden kann. Grundsätzlich entspricht es herrschender Auffassung, dass es für die Anwendung des § 97 ABGB nicht darauf ankommt, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt (vgl dazu nur Schwimann in Schwimann I2 § 97 ABGB Rz 4 mit Judikatur- und Literaturnachweisen). Klarer Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse gedient hat, sofern er diese weiter benötigt (RIS-Justiz RS0009570; MietSlg 35.002 = 3 Ob 622/83; 1 Ob 102/01h uva). Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, andererseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein (4 Ob 541/95 = WoBl 1996, 201).Gemäß Paragraph 97, ABGB hat ein Ehegatte, der eine Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Verfügungsberechtigung über diese Wohnung aufgrund des ihm eingeräumten Wohnrechts dem Kläger zukomme, was allerdings erst nach Auslegung der Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechts abschließend beurteilt werden kann. Grundsätzlich entspricht es herrschender Auffassung, dass es für die Anwendung des Paragraph 97, ABGB nicht darauf ankommt, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt vergleiche dazu nur Schwimann in Schwimann I2 Paragraph 97, ABGB Rz 4 mit Judikatur- und Literaturnachweisen). Klarer Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse gedient hat, sofern er diese weiter benötigt (RIS-Justiz RS0009570; MietSlg 35.002 = 3 Ob 622/83; 1 Ob 102/01h uva). Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, andererseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein (4 Ob 541/95 = WoBl 1996, 201).
Besteht der Regelungszweck des § 97 ABGB nun darin, den betroffenen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen (SZ 54/29 uva) und ihm dabei grundsätzlich seine bisherigen Wohnverhältnisse zu erhalten, wäre es im Regelfall nicht zu rechtfertigen, die Situation dieses Ehegatten dadurch (erheblich) zu verbessern, dass er nunmehr berechtigt wäre, auch jene Teile des Hauses alleine - und unter Ausschluss des „verfügungsberechtigten" Ehegatten - zu benützen, die bisher von diesem verwendet wurden.Besteht der Regelungszweck des Paragraph 97, ABGB nun darin, den betroffenen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen (SZ 54/29 uva) und ihm dabei grundsätzlich seine bisherigen Wohnverhältnisse zu erhalten, wäre es im Regelfall nicht zu rechtfertigen, die Situation dieses Ehegatten dadurch (erheblich) zu verbessern, dass er nunmehr berechtigt wäre, auch jene Teile des Hauses alleine - und unter Ausschluss des „verfügungsberechtigten" Ehegatten - zu benützen, die bisher von diesem verwendet wurden.
Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass die Frage der Zumutbarkeit einer „Ersatzwohnung" am Maßstab jenes Wohnkomforts zu messen ist, der den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der aufrechten ehelichen, zumindest häuslichen Gemeinschaft entspricht, jedoch nicht bedacht, dass die Beklagte bis zum Auszug des Klägers allein das Untergeschoß bewohnt hat, während das Obergeschoß vom Kläger verwendet wurde (die übrigen Teile der Liegenschaft wurden offenbar gemeinsam genutzt). Die Frage, ob die in Betracht kommenden Ersatzwohnungen den bisherigen Wohnverhältnissen der Beklagten zumindest in ausreichender Weise nahe kommen, setzt daher einen Vergleich mit den Wohnverhältnissen der Beklagten zum Zeitpunkt des Auszugs des Klägers voraus; eine Benutzung auch des Obergeschoßes stand ihr ja nach der jahrelang gepflogenen realen Aufteilung des Hauses nicht zu, wozu noch kommt, dass sich nach ihren Prozessbehauptungen aufgrund einer entsprechenden Zusage des Klägers anlässlich der Einräumung des Wohnrechts an den bisherigen Wohnverhältnissen nichts ändern sollte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen lässt sich somit auch die Frage, ob die in Betracht kommenden „Ersatzwohnungen" zur Befriedigung des den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Wohnbedürfnisses der Beklagten ausreichten, auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten.
Das Erstgericht wird dem Kläger daher vorerst Gelegenheit zu geben haben, sein Klagebegehren im dargelegten Sinn zu konkretisieren und dabei allenfalls auch sein Vorbringen zum (übereinstimmenden) Verständnis des Inhalts der Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechts zu ergänzen. Gegebenenfalls werden dann Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung ermöglichen, ob zumindest eine der für die Beklagte greifbaren „Ersatzwohnungen" ihren bisherigen Wohnverhältnissen entspricht oder ausreichend nahekommt.
Auf die Frage eines Wohnbedürfnisses des Klägers kommt es dann nicht an, wenn ihm das von der Beklagten eingeräumte Wohnrecht eine Verfügungsmacht über die Liegenschaft verschafft, wenngleich sein Recht durch § 97 ABGB zu Gunsten der Beklagten eingeschränkt wird. Auf Umstände, die es der Beklagten erlaubt hätten, wegen des unzumutbaren Verhaltens des Klägers gesondert Wohnung zu nehmen (§ 92 Abs 2 ABGB), hat sie sich nicht berufen; der bloße Wunsch, den Kontakt mit dem anderen Ehegatten möglichst gering zu halten, kann ein gänzliches Aussperren jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn weitgehend getrennte Wohnbereiche bestehen. Die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob der Kläger berechtigt wäre, seine nunmehrige Lebensgefährtin in das Haus aufzunehmen, stellt sich derzeit nicht, weil der Kläger Derartiges nicht begehrt hat.Auf die Frage eines Wohnbedürfnisses des Klägers kommt es dann nicht an, wenn ihm das von der Beklagten eingeräumte Wohnrecht eine Verfügungsmacht über die Liegenschaft verschafft, wenngleich sein Recht durch Paragraph 97, ABGB zu Gunsten der Beklagten eingeschränkt wird. Auf Umstände, die es der Beklagten erlaubt hätten, wegen des unzumutbaren Verhaltens des Klägers gesondert Wohnung zu nehmen (Paragraph 92, Absatz 2, ABGB), hat sie sich nicht berufen; der bloße Wunsch, den Kontakt mit dem anderen Ehegatten möglichst gering zu halten, kann ein gänzliches Aussperren jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn weitgehend getrennte Wohnbereiche bestehen. Die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob der Kläger berechtigt wäre, seine nunmehrige Lebensgefährtin in das Haus aufzunehmen, stellt sich derzeit nicht, weil der Kläger Derartiges nicht begehrt hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.