Rechtssatz RS0113119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113119
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf § 97 ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.Der auch im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf Paragraph 97, ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 221/99b
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
- 3 Ob 70/00s
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 70/00s
nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1)
- 3 Ob 61/01v
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 61/01v
Vgl auch
- 7 Ob 86/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62
- 1 Ob 90/05z
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4)
- 7 Ob 230/09p
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 230/09p
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 10 Ob 81/11a
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 45/12t
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 45/12t
Auch; nur T1
- 4 Ob 119/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 119/14z
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 106/17k
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 106/17k
Auch
- 4 Ob 71/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
Beisatz: Hat das Mietverhältnis für die geschützte Wohnung durch unrechtmäßige Kündigung des verfügungsberechtigten Ehegatten vor der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanpruchs geendet, so bleibt dem auf diese Wohnmöglichkeit angewiesenen Ehegatten nur ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen des Aufwands für die Erlangung einer anderen Wohnmöglichkeit. (T5)
Beisatz: hier: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T6)
- 1 Ob 169/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 169/23v
vgl
- 8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113119
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00221_99B0000_002