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Rechtssatz RS0113119×

Rechtssatz RS0113119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113119

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Rechtssatz

Der auch im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf Paragraph 97, ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 221/99b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
  • 3 Ob 70/00s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 70/00s
    nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1)
  • 3 Ob 61/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 61/01v
    Vgl auch
  • 7 Ob 86/03b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
    nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62
  • 1 Ob 90/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
    Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4)
  • 7 Ob 230/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 230/09p
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 10 Ob 81/11a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 45/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 45/12t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 119/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 119/14z
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 106/17k
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 106/17k
    Auch
  • 4 Ob 71/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
    Beisatz: Hat das Mietverhältnis für die geschützte Wohnung durch unrechtmäßige Kündigung des verfügungsberechtigten Ehegatten vor der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanpruchs geendet, so bleibt dem auf diese Wohnmöglichkeit angewiesenen Ehegatten nur ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen des Aufwands für die Erlangung einer anderen Wohnmöglichkeit. (T5)
    Beisatz: hier: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T6)
  • 1 Ob 169/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 169/23v
    vgl
  • 8 Ob 118/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113119

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0010OB00221_99B0000_002