Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage der Verfügungsberechtigung der Antragsgegnerin unrichtig beurteilt wurde; er ist auch berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, mit dem die hier zu beurteilende einstweilige Verfügung eingeschränkt wurde (Beschluss vom 4. 8. 2009), wie auch die Beschlüsse, mit denen weitere Sicherungsanträge des Klägers bewilligt, ab- und zurückgewiesen wurden (Beschlüsse vom 23. 7. 2009, 26. 9. 2009 und 27. 11. 2009), nicht Gegenstand dieses Revisionsrekursverfahrens sind.
Durch das EheRÄG 1999 (BGBl I 125/1999) schuf der Gesetzgeber zur Sicherung des Anspruchs nach § 97 ABGB eine besondere gesetzliche Regelung, nämlich den mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen § 382e EO, der sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche wegen Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs umfasst. Einhelligkeit besteht in der Lehre und Rechtsprechung darüber, dass es sich um eine „anspruchsgebundene Einstweilige Verfügung" handelt (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382e Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382e EO Rz 1; zu allem: 3 Ob 231/04y). Das bedeutet, dass eine Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist und über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtfertigungsklage hinaus nicht gewährt werden kann. Wird das Sicherungsbegehren - wie hier - innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage erhoben, hat dies nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss (stRsp; RIS-Justiz RS0115045).Durch das EheRÄG 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 1999,) schuf der Gesetzgeber zur Sicherung des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB eine besondere gesetzliche Regelung, nämlich den mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen Paragraph 382 e, EO, der sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche wegen Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs umfasst. Einhelligkeit besteht in der Lehre und Rechtsprechung darüber, dass es sich um eine „anspruchsgebundene Einstweilige Verfügung" handelt (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382 e, Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 e, EO Rz 1; zu allem: 3 Ob 231/04y). Das bedeutet, dass eine Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist und über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtfertigungsklage hinaus nicht gewährt werden kann. Wird das Sicherungsbegehren - wie hier - innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage erhoben, hat dies nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss (stRsp; RIS-Justiz RS0115045).
Ein anhängiges Eheverfahren begründet also die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Gefahrenlage; davon abgesehen hat der Antragsteller sein gerade am Sicherungsobjekt bestehendes Wohnbedürfnis und die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten allerdings nach allgemeinen Bestimmungen zu behaupten und zu bescheinigen (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382e EO Rz 4; 6 Ob 718/79 = EFSlg 34.620/5 [nach dieser Entscheidung hat die gefährdete Partei im Sicherungsantrag die Verfügungsberechtigung des Antragsgegners durch konkrete Angabe von Tatsachen, aus denen der Rechtsgrund und Umfang der behaupteten Verfügungsgewalt über die Wohnung abgeleitet werden können, zu behaupten und durch Bescheinigung glaubhaft zu machen]).Ein anhängiges Eheverfahren begründet also die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Gefahrenlage; davon abgesehen hat der Antragsteller sein gerade am Sicherungsobjekt bestehendes Wohnbedürfnis und die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten allerdings nach allgemeinen Bestimmungen zu behaupten und zu bescheinigen (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 e, EO Rz 4; 6 Ob 718/79 = EFSlg 34.620/5 [nach dieser Entscheidung hat die gefährdete Partei im Sicherungsantrag die Verfügungsberechtigung des Antragsgegners durch konkrete Angabe von Tatsachen, aus denen der Rechtsgrund und Umfang der behaupteten Verfügungsgewalt über die Wohnung abgeleitet werden können, zu behaupten und durch Bescheinigung glaubhaft zu machen]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, dass der Antragsgegnerin etwas aufgetragen werde, wozu sie nicht berechtigt sei, weil einem [allfälligen] Eintrittsrecht gemäß § 14 Abs 2 MRG der Mangel ihres dringenden Wohnbedürfnisses entgegenstehe. Obwohl keine Person zu etwas verpflichtet werden könne, was sie rechtlich nicht zu leisten vermöge, werde der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung rechtlich Unmögliches aufgetragen, nämlich die Aufgabe von Mietrechten zu unterlassen, die ihr nicht zustünden.Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, dass der Antragsgegnerin etwas aufgetragen werde, wozu sie nicht berechtigt sei, weil einem [allfälligen] Eintrittsrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG der Mangel ihres dringenden Wohnbedürfnisses entgegenstehe. Obwohl keine Person zu etwas verpflichtet werden könne, was sie rechtlich nicht zu leisten vermöge, werde der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung rechtlich Unmögliches aufgetragen, nämlich die Aufgabe von Mietrechten zu unterlassen, die ihr nicht zustünden.
Zu Recht wendet sie sich damit gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im Provisorialverfahren noch nicht geprüft werden müsse, ob die Antragsgegnerin nach ihrem verstorbenen Vater tatsächlich gemäß § 14 Abs 2 MRG eintrittsberechtigt sei und ob ihr dieses Mietrecht im Todesfall zustehe.Zu Recht wendet sie sich damit gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im Provisorialverfahren noch nicht geprüft werden müsse, ob die Antragsgegnerin nach ihrem verstorbenen Vater tatsächlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG eintrittsberechtigt sei und ob ihr dieses Mietrecht im Todesfall zustehe.
Richtig ist (zwar), dass sich die Vorinstanzen bisher mit der Eintrittsberechtigung der Antragsgegnerin gar nicht beschäftigt und ihr demgemäß auch nichts aufgetragen haben, „wozu sie nicht berechtigt ist" und „was sie rechtlich nicht zu leisten vermag". Verboten und aufgetragen wurde ihr vielmehr ein bestimmtes Verhalten in Bezug auf die (frühere) Ehewohnung, nämlich Verfügungen (insbesondere eine Erklärung gemäß § 14 Abs 2 MRG) zu unterlassen und den monatlichen Mietzins weiterzuzahlen.Richtig ist (zwar), dass sich die Vorinstanzen bisher mit der Eintrittsberechtigung der Antragsgegnerin gar nicht beschäftigt und ihr demgemäß auch nichts aufgetragen haben, „wozu sie nicht berechtigt ist" und „was sie rechtlich nicht zu leisten vermag". Verboten und aufgetragen wurde ihr vielmehr ein bestimmtes Verhalten in Bezug auf die (frühere) Ehewohnung, nämlich Verfügungen (insbesondere eine Erklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG) zu unterlassen und den monatlichen Mietzins weiterzuzahlen.
Für den Standpunkt des Antragstellers ist daraus aber ebenso wenig zu gewinnen wie aus dem Umstand, dass es nach ständiger Rechtsprechung selbst im Hauptverfahren über den Anspruch nach § 97 ABGB auf die Art der Verfügungsbefugnis nicht entscheidend ankommt: Sie kann sich auf dingliche Berechtigungen ([Mit-]Eigentum, Baurecht, [persönliche] Dienstbarkeit) und auf obligatorische Rechte (Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht) stützen, oder sich aus einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise (zB Stellung des Ehegatten als Organ der KG, der die Wohnung gehört) ergeben, wobei auch die Verfügungsbefugnis aufgrund eines Prekariums, eines familienrechtlichen Wohnanspruchs gegenüber einem Verwandten oder an einer Dienstwohnung ausreichend ist (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 97 ABGB Rz 13 mwN; RIS-Justiz RS0113119 [T1 bis T4]).Für den Standpunkt des Antragstellers ist daraus aber ebenso wenig zu gewinnen wie aus dem Umstand, dass es nach ständiger Rechtsprechung selbst im Hauptverfahren über den Anspruch nach Paragraph 97, ABGB auf die Art der Verfügungsbefugnis nicht entscheidend ankommt: Sie kann sich auf dingliche Berechtigungen ([Mit-]Eigentum, Baurecht, [persönliche] Dienstbarkeit) und auf obligatorische Rechte (Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht) stützen, oder sich aus einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise (zB Stellung des Ehegatten als Organ der KG, der die Wohnung gehört) ergeben, wobei auch die Verfügungsbefugnis aufgrund eines Prekariums, eines familienrechtlichen Wohnanspruchs gegenüber einem Verwandten oder an einer Dienstwohnung ausreichend ist (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 97, ABGB Rz 13 mwN; RIS-Justiz RS0113119 [T1 bis T4]).
All dies vermag aber daran nichts zu ändern, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall eine Verfügungsberechtigung der Antragsgegnerin über die Ehewohnung aufgrund der Sonderrechtsnachfolge des § 14 Abs 2 MRG behauptet hat und ein fortwirkender Wohnungserhaltungsanspruch daher nur dann angenommen werden könnte, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs 2 MRG in das Mietverhältnis eingetreten und damit ihre aufrechte Verfügungsberechtigung über die Ehewohnung zu bejahen wäre. Wie bereits ausgeführt, hätte dies vom Antragsteller nach allgemeinen Bestimmungen behauptet und bescheinigt werden müssen, was hier jedoch nicht der Fall ist.All dies vermag aber daran nichts zu ändern, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall eine Verfügungsberechtigung der Antragsgegnerin über die Ehewohnung aufgrund der Sonderrechtsnachfolge des Paragraph 14, Absatz 2, MRG behauptet hat und ein fortwirkender Wohnungserhaltungsanspruch daher nur dann angenommen werden könnte, wenn die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG in das Mietverhältnis eingetreten und damit ihre aufrechte Verfügungsberechtigung über die Ehewohnung zu bejahen wäre. Wie bereits ausgeführt, hätte dies vom Antragsteller nach allgemeinen Bestimmungen behauptet und bescheinigt werden müssen, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Der Antragsteller vertritt vielmehr die - unrichtige - Auffassung, die im Revisionsrekurs erörterte Rechtsnatur des konkreten Benützungsverhältnisses, aufgrund dessen die Antragsgegnerin die Benützung der Wohnung [allenfalls] zustehe, sei „unerheblich", weil der Antragsgegnerin ohnehin „kein Handeln im Hinblick auf den Fortbestand der Benützungsberechtigung aufgetragen", sondern sie nur dazu verpflichtet worden sei, jegliche Verfügung im Sinn einer Auflösung des [allenfalls vorliegenden] Bestandverhältnisses zu unterlassen. Er verweist darauf, dass der Antragsgegnerin auch nicht aufgetragen worden sei, in das Bestandverhältnis einzutreten, weil sie dies - wie er selbst festhält - „automatisch tut oder eben nicht", je nachdem, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 MRG vorlägen oder nicht. Dies zu prüfen sei aber nicht Aufgabe des Verfahrens gemäß § 97 ABGB.Der Antragsteller vertritt vielmehr die - unrichtige - Auffassung, die im Revisionsrekurs erörterte Rechtsnatur des konkreten Benützungsverhältnisses, aufgrund dessen die Antragsgegnerin die Benützung der Wohnung [allenfalls] zustehe, sei „unerheblich", weil der Antragsgegnerin ohnehin „kein Handeln im Hinblick auf den Fortbestand der Benützungsberechtigung aufgetragen", sondern sie nur dazu verpflichtet worden sei, jegliche Verfügung im Sinn einer Auflösung des [allenfalls vorliegenden] Bestandverhältnisses zu unterlassen. Er verweist darauf, dass der Antragsgegnerin auch nicht aufgetragen worden sei, in das Bestandverhältnis einzutreten, weil sie dies - wie er selbst festhält - „automatisch tut oder eben nicht", je nachdem, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, MRG vorlägen oder nicht. Dies zu prüfen sei aber nicht Aufgabe des Verfahrens gemäß Paragraph 97, ABGB.
Angesichts dieser Ausführungen kann von einer ausreichenden Behauptung und Bescheinigung einer - der Antragstellerin über die Ehewohnung zukommenden - Verfügungsberechtigung, die den eingangs dargelegten Grundsätzen entsprechen würde, keine Rede sein, weshalb der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO aF erfolglos bleiben muss.Angesichts dieser Ausführungen kann von einer ausreichenden Behauptung und Bescheinigung einer - der Antragstellerin über die Ehewohnung zukommenden - Verfügungsberechtigung, die den eingangs dargelegten Grundsätzen entsprechen würde, keine Rede sein, weshalb der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO aF erfolglos bleiben muss.
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher Folge zu geben und der Sicherungsantrag in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.