Rechtssatz RS0115045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115045
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss.Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach Paragraph 97, ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 21/01m
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 21/01m
Veröff: SZ 74/51
- 9 Ob 226/02d
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
Beisatz: Über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtfertigungsklage hinaus kann die Anspruchssicherung nicht gewährt werden. (T1)
Veröff: SZ 2002/179
- 1 Ob 62/03d
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 62/03d
- 7 Ob 86/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
Auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 2003/62
- 3 Ob 231/04y
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. (T2)
Veröff: SZ 2004/150
- 8 Ob 39/04z
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 39/04z
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 2 Ob 164/04p
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 164/04p
Beis wie T1
- 7 Ob 230/09p
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 230/09p
- 2 Ob 140/10t
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 140/10t
nur: Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss. (T3)
Beisatz: Ein anhängiges Scheidungsverfahren begründet demnach die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO rechtfertigenden Gefahrenlage. (T4)
Beisatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB, kann mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO (Veräußerungs‑ und Belastungsverbot) gesichert werden. (T5)
- 1 Ob 67/11a
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 67/11a
Beis wie T4
Veröff: SZ 2011/58
- 6 Ob 84/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
Vgl; nur T3; Beis wie T4
- 8 Ob 108/13k
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 108/13k
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen. (T6)
- 1 Ob 189/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
nur T3; Beis wie T5
- 3 Ob 67/16y
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 67/16y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 159/20p
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 7 Ob 159/20p
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115045
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00021_01M0000_001