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Entscheidung 1 Ob 189/14x×

Entscheidung 1 Ob 189/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002445 Rechtssatz 22.03.1966Zivilrecht
Das Neuerungsverbot gilt auch im Rechtsmittelverfahren gegen eine einstweilige Verfügung.
RS0005118 Rechtssatz 30.01.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
RS0005175 Rechtssatz 22.01.1975Zivilrecht
Notwendigkeit der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nach § 381 EO (EvBl 1964/371; JBl 1970,322; SZ 42/135; EvBl 1974/153 uva).
RS0006039 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbeschein …
RS0006055 Rechtssatz 27.09.1978Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (§ 19 des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (§ 382 Z 8 lit c EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden.
RS0014672 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Di …
RS0115045 Rechtssatz 21.03.2001Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigun …
RS0115099 Rechtssatz 26.04.2001Zivilrecht
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsp …
RS0127000 Rechtssatz 28.04.2011Zivilrecht
Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsge …