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Rechtssatz RS0127000×

Rechtssatz RS0127000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127000

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 h, EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (Paragraph 382 h, Absatz 3, EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 67/11a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 67/11a
    Veröff: SZ 2011/58
  • 8 Ob 108/13k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 108/13k
    nur: Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. (T1)
    Beisatz: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen. (T2)
  • 1 Ob 189/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 382h Abs 2 EO begründet nämlich eine Rechtsvermutung zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs, die nach dem Gesetzestext bereits durch die Tatsache eines anhängigen Eheverfahrens ausgelöst wird. (T3)
  • 3 Ob 67/16y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 67/16y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127000

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20110428_OGH0002_0010OB00067_11A0000_001