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Rechtssatz RS0115099×

Rechtssatz RS0115099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115099

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach Paragraph 382 e, Absatz 2, EO sondern nur nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/01y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 55/01y
  • 8 Ob 39/04z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 39/04z
    Auch; Beisatz: Sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen. (T1)
  • 2 Ob 164/04p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 164/04p
    Beisatz: Bei Nichtzahlung von Darlehensraten droht letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen. (T2)
  • 6 Ob 278/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 278/07m
    Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T3)
  • 7 Ob 122/08d
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 122/08d
  • 3 Ob 170/09k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 170/09k
  • 7 Ob 93/10t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 93/10t
    Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung. (T4)
  • 3 Ob 228/10s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 228/10s
  • 1 Ob 213/12y
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 213/12y
    Auch; Beis wie T3 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T5); Beis wie T4
  • 1 Ob 160/13f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 160/13f
    Auch
  • 1 Ob 39/14p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 39/14p
    Auch
  • 3 Ob 25/14v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
  • 1 Ob 132/14i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 189/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
    Auch
  • 9 Ob 1/17p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 1/17p
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T6)
  • 1 Ob 182/17x
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 182/17x
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 13/18w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 13/18w
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse. (T7)
    Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T8)
  • 1 Ob 233/18y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 233/18y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T9); Beisatz: Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. (T10)
  • 8 Ob 39/19x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 39/19x
    Auch
  • 1 Ob 111/18g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 111/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 135/19p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 135/19p
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11)
  • 1 Ob 152/22t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 152/22t
    Beis wie T8; Beis wie T9
  • 1 Ob 86/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 1 Ob 86/24i
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12)
  • 1 Ob 75/26z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 75/26z
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Sicherungs-EV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115099

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0080OB00055_01Y0000_001