[5] 3.2. Der Revisionsrekurswerber zeigt keine im Einzelfall im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf:
[6] 3.2.1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die vom Rekursgericht als unstrittig zugrunde gelegte Höhe des Liegenschaftswerts von 9 Millionen EUR. Dabei handle es sich bloß um einen von der Antragsgegnerin „ins Blaue hinein behaupteten illusorischen Wunschwert“.
[7] Dem ist zu erwidern, dass sich der Antragsteller – nach dem Inhalt des von ihm im Sicherungsverfahren vorgelegten Protokolls der Tagsatzung vom 4. 12. 2025 im Aufteilungsverfahren selbst ausdrücklich darauf berufen hat, dass die besagte Liegenschaft schon beim Kauf im Jahr 1998 (ungeachtet des geringeren Kaufpreises von 12.372.708 ATS) „etwa 32 Millionen ATS“ wert war. Er wandte sich zugleich nicht gegen den von der Antragsgegnerin angenommenen aktuellen Wert der Liegenschaft, sondern nur gegen ihr Vorbringen, während der Ehe sei es durch Investitionen zu einer Wertsteigerung von rund 8 Millionen EUR gekommen, die ihr auch zustehe. Ausgehend davon bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, es sei auch im Provisorialverfahren nicht strittig, dass die betreffende Liegenschaft 9 Millionen EUR wert sei.
[8] Soweit der Antragsteller im Revisionsrekurs im Übrigen vorbringt, mittlerweile sei hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin die vom Sicherungsantrag erfasste Liegenschaft um mindestens 800.000 EUR verkaufen möchte, und damit wohl implizit zum Ausdruck bringen will, dass die Liegenschaft derzeit weit mehr wert sei als der ursprünglich im Jahr 2011 bezahlte Kaufpreis von 375.000 EUR, so handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung.
[9] 3.2.2. Auch in dritter Instanz kommt der Antragsteller darauf zurück, dass im vorliegenden Fall (ganz unabhängig vom Wert der zuvor angesprochenen Liegenschaften) schon deshalb von einem drohenden Deckungsmangel und damit von der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auszugehen sei, weil ohnedies alle (fünf) aufzuteilenden Liegenschaften der Antragsgegnerin von ihm mit immunisierten Mitteln im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG finanziert worden seien und daher – unbeschadet des formalen Eigentums – im Rahmen der Aufteilung ohne Ausgleich an ihn rückzuübertragen seien. [9] 3.2.2. Auch in dritter Instanz kommt der Antragsteller darauf zurück, dass im vorliegenden Fall (ganz unabhängig vom Wert der zuvor angesprochenen Liegenschaften) schon deshalb von einem drohenden Deckungsmangel und damit von der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auszugehen sei, weil ohnedies alle (fünf) aufzuteilenden Liegenschaften der Antragsgegnerin von ihm mit immunisierten Mitteln im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG finanziert worden seien und daher – unbeschadet des formalen Eigentums – im Rahmen der Aufteilung ohne Ausgleich an ihn rückzuübertragen seien.
[10] Dabei lässt er zum einen unberücksichtigt, dass er nach den zuvor dargelegten Grundsätzen auch dazu in erster Instanz konkrete Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen gehabt hätte. Der Antragsteller hat aber zum Fehlen eines sonstigen aufzuteilenden Ehevermögens, mit dem der drohende Abfluss der Mittel nach dem Verkauf jener Liegenschaft, die den Gegenstand des Sicherungsantrags bildet, ausgeglichen werden könnte, keine hinreichend konkreten Behauptungen aufgestellt.
[11] Abgesehen davon ist bereits das Rekursgericht der Argumentation des Antragstellers unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegengetreten, wonach Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b zweiter Fall EO nicht anzustellen sind (RS0006103 [T3]). Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. [11] Abgesehen davon ist bereits das Rekursgericht der Argumentation des Antragstellers unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegengetreten, wonach Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden wird, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, zweiter Fall EO nicht anzustellen sind (RS0006103 [T3]). Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
[12] 3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch nicht die weitere im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG nicht doch ausnahmsweise (vgl demgegenüber RS0037061; RS0115099 [T5, T7]) dann bestimmte Vermögensobjekte gesichert werden können, wenn alle – der Aufteilung unterliegenden –Vermögensobjekte (in natura) an eine Partei zurückübertragen werden sollen und die andere Partei über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt. [12] 3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch nicht die weitere im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraphen 81, ff EheG nicht doch ausnahmsweise vergleiche demgegenüber RS0037061; RS0115099 [T5, T7]) dann bestimmte Vermögensobjekte gesichert werden können, wenn alle – der Aufteilung unterliegenden –Vermögensobjekte (in natura) an eine Partei zurückübertragen werden sollen und die andere Partei über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt.