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Entscheidung 1 Ob 75/26z×

Entscheidung 1 Ob 75/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

1Ob75/26z

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei H*, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Mag. K*, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2026, GZ 2 R 80/26p-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] 1. Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung (RS0115099; RS0006055 [T8, T13]; RS0005175 [T17, T19]). Für die Anspruchsgefährdung kommt es darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wäre (RS0115099 [T8]; RS0037061 [T8]; RS0006055 [T10, T12]). Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung die erforderliche Gefährdung des Anspruchs dann nicht anzunehmen, wenn insgesamt genügend Vermögen vorhanden ist, um den Aufteilungsanspruch zu decken (RS0005175 [T23]; RS0006039 [T6]; RS0115099 [T3]).

[2]                  2. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei (RS0115099 [T9]). Das gilt insbesondere auch für den Deckungsmangel, also dafür, dass insgesamt nicht genügend Vermögen vorhanden wäre, um den zu sichernden Aufteilungsanspruch zu decken (1 Ob 233/18y Pkt 2.3.; 1 Ob 135/19p Pkt 2.). Die gefährdete Partei hat also gerade auch zum Fehlen eines sonstigen (aufzuteilenden) Vermögens konkrete Behauptungen aufzustellen und die dargelegten Umstände zu bescheinigen.

[3] 3. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung nach Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0005118; RS0005175 [T16, T17]). Ob die gefährdete Partei hinreichend konkrete Behauptungen aufgestellt hat vergleiche RS0042828) und ob eine Gefährdungsbescheinigung gelungen ist vergleiche RS0013475 [T6]), wirft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[4]                  3.1. Nach der beanstandeten Entscheidung des Rekursgerichts konnte der Antragsteller das Vorliegen einer konkreten Anspruchsgefährdung nicht bescheinigen. Das Rekursgericht ging davon aus, dass schon eine der weiters vorhandenen – vom Sicherungsantrag nicht betroffenen – Liegenschaften der Antragsgegnerin (unstrittig) 9 Millionen EUR wert sei. Im Hinblick darauf sei genügend Vermögen vorhanden, um den Aufteilungsanspruch des Antragstellers zu decken, sodass selbst bei einem drohenden Verkauf jener Liegenschaft der Antragsgegnerin, auf die sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beziehe und deren Anschaffungskosten 2011 bei 375.000 EUR gelegen seien, keine Gefährdung des Anspruchs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  3.2. Der Revisionsrekurswerber zeigt keine im Einzelfall im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf:

[6]                  3.2.1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die vom Rekursgericht als unstrittig zugrunde gelegte Höhe des Liegenschaftswerts von 9 Millionen EUR. Dabei handle es sich bloß um einen von der Antragsgegnerin „ins Blaue hinein behaupteten illusorischen Wunschwert“.

[7]                  Dem ist zu erwidern, dass sich der Antragsteller – nach dem Inhalt des von ihm im Sicherungsverfahren vorgelegten Protokolls der Tagsatzung vom 4. 12. 2025 im Aufteilungsverfahren selbst ausdrücklich darauf berufen hat, dass die besagte Liegenschaft schon beim Kauf im Jahr 1998 (ungeachtet des geringeren Kaufpreises von 12.372.708 ATS) „etwa 32 Millionen ATS“ wert war. Er wandte sich zugleich nicht gegen den von der Antragsgegnerin angenommenen aktuellen Wert der Liegenschaft, sondern nur gegen ihr Vorbringen, während der Ehe sei es durch Investitionen zu einer Wertsteigerung von rund 8 Millionen EUR gekommen, die ihr auch zustehe. Ausgehend davon bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, es sei auch im Provisorialverfahren nicht strittig, dass die betreffende Liegenschaft 9 Millionen EUR wert sei.

[8]                  Soweit der Antragsteller im Revisionsrekurs im Übrigen vorbringt, mittlerweile sei hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin die vom Sicherungsantrag erfasste Liegenschaft um mindestens 800.000 EUR verkaufen möchte, und damit wohl implizit zum Ausdruck bringen will, dass die Liegenschaft derzeit weit mehr wert sei als der ursprünglich im Jahr 2011 bezahlte Kaufpreis von 375.000 EUR, so handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung.

[9] 3.2.2. Auch in dritter Instanz kommt der Antragsteller darauf zurück, dass im vorliegenden Fall (ganz unabhängig vom Wert der zuvor angesprochenen Liegenschaften) schon deshalb von einem drohenden Deckungsmangel und damit von der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auszugehen sei, weil ohnedies alle (fünf) aufzuteilenden Liegenschaften der Antragsgegnerin von ihm mit immunisierten Mitteln im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG finanziert worden seien und daher – unbeschadet des formalen Eigentums – im Rahmen der Aufteilung ohne Ausgleich an ihn rückzuübertragen seien.

[10]                Dabei lässt er zum einen unberücksichtigt, dass er nach den zuvor dargelegten Grundsätzen auch dazu in erster Instanz konkrete Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen gehabt hätte. Der Antragsteller hat aber zum Fehlen eines sonstigen aufzuteilenden Ehevermögens, mit dem der drohende Abfluss der Mittel nach dem Verkauf jener Liegenschaft, die den Gegenstand des Sicherungsantrags bildet, ausgeglichen werden könnte, keine hinreichend konkreten Behauptungen aufgestellt.

[11] Abgesehen davon ist bereits das Rekursgericht der Argumentation des Antragstellers unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegengetreten, wonach Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden wird, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, zweiter Fall EO nicht anzustellen sind (RS0006103 [T3]). Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

[12] 3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch nicht die weitere im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraphen 81, ff EheG nicht doch ausnahmsweise vergleiche demgegenüber RS0037061; RS0115099 [T5, T7]) dann bestimmte Vermögensobjekte gesichert werden können, wenn alle – der Aufteilung unterliegenden –Vermögensobjekte (in natura) an eine Partei zurückübertragen werden sollen und die andere Partei über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt.

Textnummer

E148025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00075.26Z.0624.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006039 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbeschein …
RS0006055 Rechtssatz 27.09.1978Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (§ 19 des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (§ 382 Z 8 lit c EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden.
RS0006103 Rechtssatz 14.06.1988Zivilrecht
Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das E …
RS0013475 Rechtssatz 10.11.1993Zivilrecht
Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, stellte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
RS0037061 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Auftei …
RS0115099 Rechtssatz 26.04.2001Zivilrecht
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsp …