Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar keinen Sachverhalt als bescheinigt festgestellt; das Rekursgericht ist aber davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Antragstellerin im Sicherungsantrag festgestellt werden sollte. Damit ist davon auszugehen, der Antragsgegner habe angedroht, die laufenden Bankzinsen für das Haus nicht mehr zu bedienen und auch eigenmächtige Verfügungen über die Liegenschaft in den Raum gestellt. Ebenso ist auch nach dem offenen Grundbuchstand von einer auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehensforderung auszugehen.
Zwischen einstweiligen Verfügungen gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruches nach § 97 ABGB und einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist zu unterscheiden. Für die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruches gilt § 382e Abs 2 EO, nach dem für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung im Zuge eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruches ist aber anspruchsgebunden; sie ist daher mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen und kann nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage erlassen werden. Da der Anspruch nach § 97 ABGB auf die Ehedauer begrenzt ist, kann die einstweilige Verfügung überdies nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassen werden (RIS-Justiz RS0115045; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382e Rz 6).Zwischen einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 382 e, EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruches nach Paragraph 97, ABGB und einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist zu unterscheiden. Für die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruches gilt Paragraph 382 e, Absatz 2, EO, nach dem für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung im Zuge eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruches ist aber anspruchsgebunden; sie ist daher mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen und kann nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage erlassen werden. Da der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB auf die Ehedauer begrenzt ist, kann die einstweilige Verfügung überdies nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassen werden (RIS-Justiz RS0115045; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 e, Rz 6).
Bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse handelt es sich ebenfalls um eine anspruchsgebundene Sicherung; sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen (4 Ob 561/88; Zechner, aaO, § 382 Rz 12). Für sie gilt § 382e Abs 2 EO nicht; ihre Erlassung setzt daher eine Gefahrenbescheinigung voraus (8 Ob 39/04a).Bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse handelt es sich ebenfalls um eine anspruchsgebundene Sicherung; sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen (4 Ob 561/88; Zechner, aaO, Paragraph 382, Rz 12). Für sie gilt Paragraph 382 e, Absatz 2, EO nicht; ihre Erlassung setzt daher eine Gefahrenbescheinigung voraus (8 Ob 39/04a).
Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO beantragt und die Befristung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des Ehescheidungsverfahrens und des anschließenden Aufteilungsverfahrens begehrt; zur Gefahrenbescheinigung hat sie behauptet, der Antragsgegner habe angedroht, die laufenden Bankzinsen nicht mehr zu bedienen und eigenmächtige Verfügungen „in den Raum gestellt". Andererseits hat sie auch auf eine nicht erforderliche Gefahrenbescheinigung bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses nach § 382e Abs 2 EO verwiesen und daraus abgeleitet, dass sie auch für ihren Sicherungsantrag keine konkrete Gefährdung zu bescheinigen habe.Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO beantragt und die Befristung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des Ehescheidungsverfahrens und des anschließenden Aufteilungsverfahrens begehrt; zur Gefahrenbescheinigung hat sie behauptet, der Antragsgegner habe angedroht, die laufenden Bankzinsen nicht mehr zu bedienen und eigenmächtige Verfügungen „in den Raum gestellt". Andererseits hat sie auch auf eine nicht erforderliche Gefahrenbescheinigung bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses nach Paragraph 382 e, Absatz 2, EO verwiesen und daraus abgeleitet, dass sie auch für ihren Sicherungsantrag keine konkrete Gefährdung zu bescheinigen habe.
Das Erstgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und die Befristung antragsgemäß vorgenommen. Rechtlich war es der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, wird sie im Laufe eines Scheidungsverfahrens beantragt, gemäß § 382e Abs 2 EO auch ohne Bescheinigung einer konkreten Gefährdung erlassen werden kann. Ob die Antragstellerin eine konkrete Gefährdung bescheinigt hat, hat es daher nicht geprüft.Das Erstgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und die Befristung antragsgemäß vorgenommen. Rechtlich war es der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, wird sie im Laufe eines Scheidungsverfahrens beantragt, gemäß Paragraph 382 e, Absatz 2, EO auch ohne Bescheinigung einer konkreten Gefährdung erlassen werden kann. Ob die Antragstellerin eine konkrete Gefährdung bescheinigt hat, hat es daher nicht geprüft.
Auch das Rekursgericht hat nicht weiter untersucht, ob die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO vorliegen, weil es die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO für gegeben erachtete.Auch das Rekursgericht hat nicht weiter untersucht, ob die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO vorliegen, weil es die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO für gegeben erachtete.
Im Revisionsrekurs wird nun zutreffend aufgezeigt, dass nach dem auch vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c vorliegen; danach hat der Antragsgegner nämlich angedroht, die laufenden Bankzinsen für das Haus nicht mehr zu bedienen. Wie bereits vom Rekursgericht dargetan, droht bei Nichtzahlung von Darlehensraten letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen.Im Revisionsrekurs wird nun zutreffend aufgezeigt, dass nach dem auch vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, vorliegen; danach hat der Antragsgegner nämlich angedroht, die laufenden Bankzinsen für das Haus nicht mehr zu bedienen. Wie bereits vom Rekursgericht dargetan, droht bei Nichtzahlung von Darlehensraten letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen.
Da die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches vorliegen, war der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen, ohne dass es einer Rechtfertigungsklage bedurfte.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 78 und 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO bzw § 393 Abs 1 EO. Die Feststellung des Streitwerts im Verfahren zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs ist für die Kostenentscheidung (hier) nicht von Bedeutung; der Antragsgegner ist mit seinem (neuerlichen) Antrag auf Feststellung des Streitwertes im Verfahren zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an das Erstgericht zu verweisen.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 41,, 52 ZPO bzw Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Feststellung des Streitwerts im Verfahren zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs ist für die Kostenentscheidung (hier) nicht von Bedeutung; der Antragsgegner ist mit seinem (neuerlichen) Antrag auf Feststellung des Streitwertes im Verfahren zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an das Erstgericht zu verweisen.