Der Revisionsrekurs ist größtenteils berechtigt.
Nach § 382 Z 8 lit c, zweiter Fall, EO kann u.a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse angeordnet werden; allein darauf zielt der Antrag der Frau ab. Wenngleich sie in erster Instanz auch von ihrem Anspruch auf die Ehewohnung gesprochen hat, hat sie doch zur Sicherung dieses Anspruches keinen - im Zuge des Scheidungsverfahrens allein möglichen - Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung dieser Wohnung nach § 382 Z 8 lit c, erster Fall, EO gestellt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Liegenschaft EZ 382 KG Gratwein und insbesondere jene 3.000 m2 davon, deren Abverkauf der Mann ins Auge gefaßt hat, Gegenstand der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind, auf die (auch) die Frau Anspruch hat. Das wäre aber im Sinne der folgenden Ausführungen auch dann zu bejahen, wenn man - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes - die dem Mann schon vor der Eheschließung ins Eigentum übertragene Liegenschaft als in die Ehe eingebracht (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) werten wollte; einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage, insbesondere auch mit der Entscheidung EFSlg 41.358, ist daher entbehrlich.Nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,, zweiter Fall, EO kann u.a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse angeordnet werden; allein darauf zielt der Antrag der Frau ab. Wenngleich sie in erster Instanz auch von ihrem Anspruch auf die Ehewohnung gesprochen hat, hat sie doch zur Sicherung dieses Anspruches keinen - im Zuge des Scheidungsverfahrens allein möglichen - Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung dieser Wohnung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,, erster Fall, EO gestellt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Liegenschaft EZ 382 KG Gratwein und insbesondere jene 3.000 m2 davon, deren Abverkauf der Mann ins Auge gefaßt hat, Gegenstand der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind, auf die (auch) die Frau Anspruch hat. Das wäre aber im Sinne der folgenden Ausführungen auch dann zu bejahen, wenn man - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes - die dem Mann schon vor der Eheschließung ins Eigentum übertragene Liegenschaft als in die Ehe eingebracht (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG) werten wollte; einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage, insbesondere auch mit der Entscheidung EFSlg 41.358, ist daher entbehrlich.
Nach § 82 Abs 2 EheG sind "die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist", in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei dieser Formulierung um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen solle. Tatsächlich liege aber das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung; die von einem Ehegatten eingebrachte Wohnung unterliege demnach auch nur dann der Aufteilung, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil eine Existenzfrage des anderen Ehegatten bedeute (SZ 54/79, SZ 56/193 u.a.; Schwind, Eherecht2, 318). Demgegenüber meint Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu §§ 81, 82 EheG, daß es dieser korrigierenden Auslegung nicht bedürfe, weil die Ehewohnung im Sinne des § 97 ABGB als die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses "des anderen" Ehegatten diene, zu verstehen sei. Da sich beide Auffassungen im Ergebnis decken, bedarf es keiner näheren Erörterung dieser Frage.Nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG sind "die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist", in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei dieser Formulierung um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen solle. Tatsächlich liege aber das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung; die von einem Ehegatten eingebrachte Wohnung unterliege demnach auch nur dann der Aufteilung, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil eine Existenzfrage des anderen Ehegatten bedeute (SZ 54/79, SZ 56/193 u.a.; Schwind, Eherecht2, 318). Demgegenüber meint Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraphen 81, 82, EheG, daß es dieser korrigierenden Auslegung nicht bedürfe, weil die Ehewohnung im Sinne des Paragraph 97, ABGB als die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses "des anderen" Ehegatten diene, zu verstehen sei. Da sich beide Auffassungen im Ergebnis decken, bedarf es keiner näheren Erörterung dieser Frage.
Daß das Haus Au Nr. 2 der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Frau dient und sie darauf zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist, hat der Mann nicht in Abrede gestellt. Auffassungsunterschiede bestehen auch darüber nicht, daß grundsätzlich nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten Ehewohnung sein kann; das ergibt sich schon daraus, daß auch ein Garten zu jenem Bereich gehört, in dem sich das Ehe- und Familienleben abspielen kann, in dem sich die Familienmitglieder in der Freizeit zurückziehen, um irgendwelchen Beschäftigungen nachzugehen oder sich zu erholen (vgl. MietSlg 37.670).Daß das Haus Au Nr. 2 der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Frau dient und sie darauf zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist, hat der Mann nicht in Abrede gestellt. Auffassungsunterschiede bestehen auch darüber nicht, daß grundsätzlich nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten Ehewohnung sein kann; das ergibt sich schon daraus, daß auch ein Garten zu jenem Bereich gehört, in dem sich das Ehe- und Familienleben abspielen kann, in dem sich die Familienmitglieder in der Freizeit zurückziehen, um irgendwelchen Beschäftigungen nachzugehen oder sich zu erholen vergleiche MietSlg 37.670).
Eine Unterteilung der Wohnung (im engeren Sinn) und des Gartens in Räume und Flächen, die dringend benötigt werden, und solche, auf die das nicht zutrifft, ist jedoch nicht zulässig. Steht einem Ehegatten nur eine Wohnung zur Verfügung, dann ist diese zur Gänze Ehewohnung im Sinne des § 97 ABGB und des § 82 Abs 2 EheG, unabhängig davon, wie viele Räume tatsächlich zur Deckung des Wohnungsbedürfnisses unbedingt notwendig sind. Ebensowenig geht es an, einen Garten, in dem das von den Eheleuten bewohnte Haus gelegen ist, aufzugliedern in jenen Teil, der ständig benützt wird und daher zur Ehewohnung gehört, und jenen Teil, der nur selten betreten wird und entbehrlich ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien handelt es sich bei der gesamten Liegenschaft um den zum Haus gehörenden Garten und nicht etwa um eine landwirtschaftlich oder sonst betrieblich genutzte Liegenschaft. Da sie demnach in ihrer Gesamtheit zur Ehewohnung gehört, unterliegt sie der Aufteilung.Eine Unterteilung der Wohnung (im engeren Sinn) und des Gartens in Räume und Flächen, die dringend benötigt werden, und solche, auf die das nicht zutrifft, ist jedoch nicht zulässig. Steht einem Ehegatten nur eine Wohnung zur Verfügung, dann ist diese zur Gänze Ehewohnung im Sinne des Paragraph 97, ABGB und des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, unabhängig davon, wie viele Räume tatsächlich zur Deckung des Wohnungsbedürfnisses unbedingt notwendig sind. Ebensowenig geht es an, einen Garten, in dem das von den Eheleuten bewohnte Haus gelegen ist, aufzugliedern in jenen Teil, der ständig benützt wird und daher zur Ehewohnung gehört, und jenen Teil, der nur selten betreten wird und entbehrlich ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien handelt es sich bei der gesamten Liegenschaft um den zum Haus gehörenden Garten und nicht etwa um eine landwirtschaftlich oder sonst betrieblich genutzte Liegenschaft. Da sie demnach in ihrer Gesamtheit zur Ehewohnung gehört, unterliegt sie der Aufteilung.
Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden (EFSlg 49.588). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Frau in einem künftigen Aufteilungsverfahren tatsächlich jene Liegenschaftsteile zugewiesen werden, die der Mann derzeit zu verkaufen beabsichtigt. Der Aufteilungsanspruch der Frau bezieht sich auf das Vermögen in seiner derzeitigen Zusammensetzung und nicht bloß auf dessen Geldwert; ihr Anspruch auf Unterlassung des (gänzlichen oder teilweisen) Verkaufes einer der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft ist somit zu bejahen.Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden (EFSlg 49.588). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Frau in einem künftigen Aufteilungsverfahren tatsächlich jene Liegenschaftsteile zugewiesen werden, die der Mann derzeit zu verkaufen beabsichtigt. Der Aufteilungsanspruch der Frau bezieht sich auf das Vermögen in seiner derzeitigen Zusammensetzung und nicht bloß auf dessen Geldwert; ihr Anspruch auf Unterlassung des (gänzlichen oder teilweisen) Verkaufes einer der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft ist somit zu bejahen.
Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse darf - anders als die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit c, erster Fall, EO) - nur dann bewilligt werden, wenn nicht bloß der Anspruch auf dieses Vermögen, sondern auch eine Gefahr (§ 381 EO) bescheinigt ist. Diese Voraussetzung liegt aber hier - im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichtes - vor: Der Mann hat selbst zugegeben, daß er beabsichtigt, Liegenschaftsteile zu verkaufen. Daß er dieses Vorhaben verwirklicht, ist durchaus wahrscheinlich. Damit ist aber zu besorgen, daß ohne Bewilligung der von der Frau angestrebten einstweiligen Verfügung die gerichtliche Verfolgung ihres auch diese Liegenschaft betreffenden Aufteilungsanspruches durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes - den Verkauf der Liegenschaft - vereitelt würde (§ 381 Z 1 EO). Erwägungen darüber, wie weit der Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden kann, sind zwar dann anzustellen, wenn die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens (§ 381 Z 2 EO) geltend gemacht wird, nicht aber im Fall des § 381 Z 1 EO.Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse darf - anders als die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,, erster Fall, EO) - nur dann bewilligt werden, wenn nicht bloß der Anspruch auf dieses Vermögen, sondern auch eine Gefahr (Paragraph 381, EO) bescheinigt ist. Diese Voraussetzung liegt aber hier - im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichtes - vor: Der Mann hat selbst zugegeben, daß er beabsichtigt, Liegenschaftsteile zu verkaufen. Daß er dieses Vorhaben verwirklicht, ist durchaus wahrscheinlich. Damit ist aber zu besorgen, daß ohne Bewilligung der von der Frau angestrebten einstweiligen Verfügung die gerichtliche Verfolgung ihres auch diese Liegenschaft betreffenden Aufteilungsanspruches durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes - den Verkauf der Liegenschaft - vereitelt würde (Paragraph 381, Ziffer eins, EO). Erwägungen darüber, wie weit der Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden kann, sind zwar dann anzustellen, wenn die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) geltend gemacht wird, nicht aber im Fall des Paragraph 381, Ziffer eins, EO.
Daß der Mann die Absicht hätte, die Liegenschaft zu verpfänden oder sonst zu belasten, wurde weder behauptet noch bescheinigt. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstrichters insoweit wiederherzustellen, als dem Mann die Veräußerung der Liegenschaft verboten wurde. Dabei war zu beachten, daß der Erstrichter die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht bestimmt hat (§ 391 Abs 1 EO). Daß es die Frau unterlassen hat, in ihrem Sicherungsantrag diese Zeit zu bezeichnen (§ 389 Abs 1 EO), schadet ihr nicht. Nach der Rechtsprechung hat nämlich das Gericht von Amts wegen die Zeit, für die es die einstweilige Verfügung bewilligt, zu bestimmen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein; es hat deshalb die Fristbestimmung erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei beizusetzen (ÖBl. 1955, 3; EFSlg 49.640). Da nach dem Vorbringen der Frau und dem Zweck ihres Antrages gar kein Zweifel daran bestehen kann, daß sie das Verbot für die Zeit begehrt, bis sie auf Grund der vom Gericht im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen Exekution führen kann (vgl. Pichler aaO Rz 1 zu § 93 EheG), d.i. der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses mit dem die Aufteilung bestimmt wird, war die einstweilige Verfügung für diese Zeit zu erlassen. Für den Fall aber, daß es zu keinem Aufteilungsverfahren kommen sollte, war die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf der Frist, innerhalb deren der Anspruch auf Aufteilung gerichtlich geltend gemacht werden kann (§ 95 EheG), zu begrenzen.Daß der Mann die Absicht hätte, die Liegenschaft zu verpfänden oder sonst zu belasten, wurde weder behauptet noch bescheinigt. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstrichters insoweit wiederherzustellen, als dem Mann die Veräußerung der Liegenschaft verboten wurde. Dabei war zu beachten, daß der Erstrichter die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht bestimmt hat (Paragraph 391, Absatz eins, EO). Daß es die Frau unterlassen hat, in ihrem Sicherungsantrag diese Zeit zu bezeichnen (Paragraph 389, Absatz eins, EO), schadet ihr nicht. Nach der Rechtsprechung hat nämlich das Gericht von Amts wegen die Zeit, für die es die einstweilige Verfügung bewilligt, zu bestimmen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein; es hat deshalb die Fristbestimmung erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei beizusetzen (ÖBl. 1955, 3; EFSlg 49.640). Da nach dem Vorbringen der Frau und dem Zweck ihres Antrages gar kein Zweifel daran bestehen kann, daß sie das Verbot für die Zeit begehrt, bis sie auf Grund der vom Gericht im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen Exekution führen kann vergleiche Pichler aaO Rz 1 zu Paragraph 93, EheG), d.i. der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses mit dem die Aufteilung bestimmt wird, war die einstweilige Verfügung für diese Zeit zu erlassen. Für den Fall aber, daß es zu keinem Aufteilungsverfahren kommen sollte, war die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf der Frist, innerhalb deren der Anspruch auf Aufteilung gerichtlich geltend gemacht werden kann (Paragraph 95, EheG), zu begrenzen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Mannes, der, von einer Teilabweisung ohne wesentliche Bedeutung abgesehen, im Provisorialverfahren unterlegen ist, gründet sich auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, jener über die Kosten der Frau auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Mannes, der, von einer Teilabweisung ohne wesentliche Bedeutung abgesehen, im Provisorialverfahren unterlegen ist, gründet sich auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, jener über die Kosten der Frau auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.