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Rechtssatz RS0006121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006121

Geschäftszahl

4Ob561/88

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Rechtssatz

Besteht nach dem Vorbringen und dem Zweck des Sicherungsantrages kein Zweifel, daß das Verbot der Veräußerung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens für die Zeit begehrt wird, bis auf Grund der vom Gericht im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen Exekution geführt werden kann, das ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses mit dem die Aufteilung bestimmt wird, ist die einstweilige Verfügung für diese Zeit zu erlassen. Für den Fall aber, daß es zu keinem Aufteilungsverfahren komme sollte, ist die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf der Frist, innerhalb deren der Anspruch auf Aufteilung gerichtlich geltend gemacht werden kann (Paragraph 95, EheG), zu begrenzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 561/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006121

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00561_8800000_003