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Rechtssatz RS0058322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058322

Geschäftszahl

4Ob561/88

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Rechtssatz

Eine Unterteilung der Wohnung (im engeren Sinn) und des Gartens in Räume und Flächen, die dringend benötigt werden, und solche, auf die das nicht zutrifft, ist jedoch nicht zulässig. Steht einem Ehegatten nur eine Wohnung zur Verfügung, dann ist diese zur Gänze Ehewohnung im Sinne des Paragraph 97, ABGB und des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, unabhängig davon wie viel Räume tatsächlich zur Deckung des Wohnungsbedürfnisses unbedingt notwendig sind. Ebensowenig geht es an, einen Garten, in dem das von den Eheleuten bewohnte Haus gelegen ist aufzugliedern in jenen Teil, der ständig benützt wird und daher zur Ehewohnung gehört, und jenen Teil, der nur selten betreten wird und entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 561/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058322

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00561_8800000_005