Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.
1. Von den Vorinstanzen wurde verkannt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB anspruchsgebunden ist (Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 861, 873; Kodek in Angst, EO-Kommentar § 382e Rz 1, 7; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/176; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 382e Rz 1). Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtsfertigungsklage zu verknüpfen ist (Kodek aaO § 382e Rz 6; Zechner aaO § 382e Rz 7; idS auch: RV 1653 BlgNR 20. GP 35 ["...; insbesondere bleibt auch die Bestimmung des § 391 Abs 2 EO unberührt"]; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 874 ["...: die Bestimmung des § 391 Abs 2 EO bleibt unberührt"]). Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage - wie hier - hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss (RV 1653 BlgNR1. Von den Vorinstanzen wurde verkannt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach Paragraph 97, ABGB anspruchsgebunden ist (Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 861, 873; Kodek in Angst, EO-Kommentar Paragraph 382 e, Rz 1, 7; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/176; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 382 e, Rz 1). Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtsfertigungsklage zu verknüpfen ist (Kodek aaO Paragraph 382 e, Rz 6; Zechner aaO Paragraph 382 e, Rz 7; idS auch: Regierungsvorlage 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 35 ["...; insbesondere bleibt auch die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 2, EO unberührt"]; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 874 ["...: die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 2, EO bleibt unberührt"]). Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage - wie hier - hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss Regierungsvorlage 1653 BlgNR
20. GP 34; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 873; Kodek aaO § 382e Rz 3; König aaO Rz 2/178; Zechner aaO § 382e Rz 4, 7).20. Gesetzgebungsperiode 34; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 873; Kodek aaO Paragraph 382 e, Rz 3; König aaO Rz 2/178; Zechner aaO Paragraph 382 e, Rz 4, 7).
1. 1. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage rügt der Beklagte mit Recht das Unterbleiben der Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage. Die erlassene einstweilige Verfügung ist daher insoweit zu ergänzen.
1. 2. Der - von der Klägerin geteilten - Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, die Einbringung einer Rechtfertigungsklage sei nach § 382e Abs 4 EO nicht vorgesehen, ist zu entgegnen, dass sich ein solches Erfordernis aus der - auch für einstweilige Verfügungen gemäß § 382e EO geltenden - allgemeinen Regelung des § 391 Abs 2 EO ergibt. Es trifft ferner nicht zu, dass die Bestimmung einer Klagefrist unpraktikabel wäre, weil der auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bezogene Anspruch erst nach der Ehescheidung geltend gemacht und deshalb eine Frist noch nicht gesetzt werden könne, ist doch der gemäß § 382e EO (auch) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sicherungsfähige Anspruch (noch) nicht der nacheheliche Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG. Das wird auch vom Beklagten verkannt. Der Aufteilungsanspruch wäre nur gemäß § 382 Z 8 lit c EO sicherungsfähig. Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB begründet dagegen einen bereits einklagbaren Unterlassungsanspruch. Dieser auf einem familienrechtlichen Wohnungsgebrauchsrecht beruhende Anspruch lebt allerdings nach der Ehescheidung im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß § 81 ff EheG fort (2 Ob 259/00b; 3 Ob 2104/96z; SZ 68/157). Da die Klägerin erkennbar die Sicherung des angeführten, aus § 97 ABGB ableitbaren Anspruchs begehrt hat, war in der erlassenen einstweiligen Verfügung die Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs entsprechend zu ändern.1. 2. Der - von der Klägerin geteilten - Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, die Einbringung einer Rechtfertigungsklage sei nach Paragraph 382 e, Absatz 4, EO nicht vorgesehen, ist zu entgegnen, dass sich ein solches Erfordernis aus der - auch für einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 382 e, EO geltenden - allgemeinen Regelung des Paragraph 391, Absatz 2, EO ergibt. Es trifft ferner nicht zu, dass die Bestimmung einer Klagefrist unpraktikabel wäre, weil der auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bezogene Anspruch erst nach der Ehescheidung geltend gemacht und deshalb eine Frist noch nicht gesetzt werden könne, ist doch der gemäß Paragraph 382 e, EO (auch) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sicherungsfähige Anspruch (noch) nicht der nacheheliche Aufteilungsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff EheG. Das wird auch vom Beklagten verkannt. Der Aufteilungsanspruch wäre nur gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO sicherungsfähig. Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß Paragraph 97, ABGB begründet dagegen einen bereits einklagbaren Unterlassungsanspruch. Dieser auf einem familienrechtlichen Wohnungsgebrauchsrecht beruhende Anspruch lebt allerdings nach der Ehescheidung im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß Paragraph 81, ff EheG fort (2 Ob 259/00b; 3 Ob 2104/96z; SZ 68/157). Da die Klägerin erkennbar die Sicherung des angeführten, aus Paragraph 97, ABGB ableitbaren Anspruchs begehrt hat, war in der erlassenen einstweiligen Verfügung die Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs entsprechend zu ändern.
2. Der Beklagte bemängelt, der Sicherungsantrag stelle nur auf die Liegenschaft, dagegen nicht auf den Wohnungserhaltungsanspruch ab. Darauf ist zu erwidern, dass das Provisorialbegehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen, wie erwähnt, erkennbar eindeutig und unmissverständlich der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB dienen soll. Dass gerade dieser Anspruch gemäß § 382e Abs 1 EO mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO sicherungsfähig ist, folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Die vom Erstgericht beschlossene einstweilige Verfügung geht daher soweit nicht über das Antragsbegehren hinaus. Es wurde dabei nur gewährt, was beantragt war.2. Der Beklagte bemängelt, der Sicherungsantrag stelle nur auf die Liegenschaft, dagegen nicht auf den Wohnungserhaltungsanspruch ab. Darauf ist zu erwidern, dass das Provisorialbegehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen, wie erwähnt, erkennbar eindeutig und unmissverständlich der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruch gemäß Paragraph 97, ABGB dienen soll. Dass gerade dieser Anspruch gemäß Paragraph 382 e, Absatz eins, EO mit einer Maßnahme nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO sicherungsfähig ist, folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Die vom Erstgericht beschlossene einstweilige Verfügung geht daher soweit nicht über das Antragsbegehren hinaus. Es wurde dabei nur gewährt, was beantragt war.
Der Beklagte irrt auch, indem er das vom Erstgericht ausgesprochene allgemeine Verbot, sich "jedweder Verfügungen über die Liegenschaft ... zu enthalten", als solches gemäß § 382 Z 5 EO qualifiziert, wurde es doch durch die Tatbestandsmerkmale gemäß § 382 Z 6 EO erläutert. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin das Sicherungsbegehren allein nach dem Wortlaut des § 382 Z 6 EO formulierte. Daher ist der Spruch der einstweiligen Verfügung auf dieses Sicherungsmittel zu beschränken.Der Beklagte irrt auch, indem er das vom Erstgericht ausgesprochene allgemeine Verbot, sich "jedweder Verfügungen über die Liegenschaft ... zu enthalten", als solches gemäß Paragraph 382, Ziffer 5, EO qualifiziert, wurde es doch durch die Tatbestandsmerkmale gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO erläutert. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin das Sicherungsbegehren allein nach dem Wortlaut des Paragraph 382, Ziffer 6, EO formulierte. Daher ist der Spruch der einstweiligen Verfügung auf dieses Sicherungsmittel zu beschränken.
Der Beklagte meint, dass sich der Sicherungsantrag nur auf das "Haus" beziehe, weil ein Vorbringen zur "Liegenschaft" als Sicherungsobjekt fehle. Er versucht also offenkundig, das "Haus", in dem sich die Ehewohnung befindet, faktisch und rechtlich von der "Liegenschaft" abzutrennen. Dass diese Argumentation zum Scheitern verurteilt ist, wurde schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt. Darauf ist hinzuweisen.
Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder am Sicherungsobjekt ist eine aufgrund einer eidesstättigen Erklärung bescheinigte Tatsache. Beim Versuch, diese Tatsache in Zweifel zu ziehen, bekämpft der Beklagte in dritter Instanz unzulässigerweise die Würdigung jenes Bescheinigungsmittels.
Der Beklagte behauptet, das Erstgericht habe durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne seine vorherige Anhörung sein Recht auf rechtliches Gehörs verletzt. Er missachtet dabei zunächst den Wortlaut des § 382e Abs 3 EO, wonach von der Anhörung "insbesondere" dann abzusehen ist, wenn eine Zweckvereitelung der einstweiligen Verfügung zu besorgen ist. Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung käme etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig wären, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschlössen (Zechner aaO § 382e Rz 5). Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand. Die Klägerin durfte vielmehr aus der Inserierung des beabsichtigten Verkaufs der streitverfangenen Liegenschaft und aus deren Besichtigung durch Kaufinteressenten den Schluss ziehen, der Beklagte habe mit seinem Sachwalter schon eine Einigung über den Verkauf der Liegenschaft erzielt. Im Übrigen ist bescheinigt, dass eine "Aufhebung der Sachwalterbestellung in nächster Zeit ... durchaus realistisch ist".Der Beklagte behauptet, das Erstgericht habe durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne seine vorherige Anhörung sein Recht auf rechtliches Gehörs verletzt. Er missachtet dabei zunächst den Wortlaut des Paragraph 382 e, Absatz 3, EO, wonach von der Anhörung "insbesondere" dann abzusehen ist, wenn eine Zweckvereitelung der einstweiligen Verfügung zu besorgen ist. Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung käme etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig wären, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschlössen (Zechner aaO Paragraph 382 e, Rz 5). Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand. Die Klägerin durfte vielmehr aus der Inserierung des beabsichtigten Verkaufs der streitverfangenen Liegenschaft und aus deren Besichtigung durch Kaufinteressenten den Schluss ziehen, der Beklagte habe mit seinem Sachwalter schon eine Einigung über den Verkauf der Liegenschaft erzielt. Im Übrigen ist bescheinigt, dass eine "Aufhebung der Sachwalterbestellung in nächster Zeit ... durchaus realistisch ist".
Verfehlt ist schließlich die Ansicht des Beklagten, die einstweilige Verfügung beschränke in unzulässiger Weise das richterliche Handeln im Sachwalterschaftsverfahren. Mit der Sicherungsmaßnahme soll nicht in einen Hoheitsakt des Sachwalterschaftsgerichts eingegriffen, sondern bloß die eine oder andere der im Spruch angeführten rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Liegenschaft verhindert werden.
Soweit der Beklagte behauptet, seine aussichtslose Vermögenslage wäre der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung entgegengestanden, bedarf diese Argumentation schon deshalb keiner Erörterung, weil es ihr an einem Substrat im bescheinigten Sachverhalt mangelt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nämlich nicht gerichtsnotorisch, dass er die Liegenschaft mit der Ehewohnung nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht erhalten könne. Der Berücksichtigung seines hiezu erstatteten Vorbringens steht daher das Neuerungsverbot entgegen.
3. Gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht gebunden. Eine solche Rechtsfrage wurde in Ansehung der Bestimmung einer Frist gemäß § 391 Abs 2 EO zur Einbringung einer Rechtsfertigungsklage, aber auch in Hinsicht auf das allgemeine Verfügungsverbot aufgeworfen. Insofern ist dem zulässigen Revisionsrekurs auch teilweise Folge zu geben.3. Gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht gebunden. Eine solche Rechtsfrage wurde in Ansehung der Bestimmung einer Frist gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO zur Einbringung einer Rechtsfertigungsklage, aber auch in Hinsicht auf das allgemeine Verfügungsverbot aufgeworfen. Insofern ist dem zulässigen Revisionsrekurs auch teilweise Folge zu geben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 40 und § 50 Abs 1 ZPO. Durch die Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage ist die Klägerin nicht teilweise unterlegen. Gleiches gilt für die Ausschaltung des allgemeinen Verfügungsverbots, weil die Klägerin ein solches gar nicht beantragte. Ein Kostenzuspruch zu Lasten der Klägerin kam daher nicht in Betracht.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Durch die Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage ist die Klägerin nicht teilweise unterlegen. Gleiches gilt für die Ausschaltung des allgemeinen Verfügungsverbots, weil die Klägerin ein solches gar nicht beantragte. Ein Kostenzuspruch zu Lasten der Klägerin kam daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen der Klägerin fußt auf § 393 Abs 1 EO (siehe dazu Kodek aaO § 393 Rz 1).Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen der Klägerin fußt auf Paragraph 393, Absatz eins, EO (siehe dazu Kodek aaO Paragraph 393, Rz 1).