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Entscheidung 3 Ob 2104/96z×

Entscheidung 3 Ob 2104/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2104/96z

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lang Yin D*****,***** ***** ***** vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Binali D*****, ***** ***** vertreten durch DDDr. Hans Langmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Februar 1996, GZ 41 R 32/96a-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte verkennt, daß die Klägerin die Klage vor Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG nicht mit Erfolg einbringen konnte, weil der aus Paragraph 97, ABGB abzuleitende familienrechtliche Benützungsanspruch zwar nur für die Dauer der Ehe gilt, nach der Auflösung der Ehe aber durch den Aufteilungsanspruch nach Paragraph 87, EheG ersetzt wird. Solange über diesen Anspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann daher der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten (Miet 39.004; Miet 37.003 ua). Da die Scheidung am 15.4.1993 rechtskräftig wurde, endete die Frist des Paragraph 95, EheG am 15.4.1994. Die Klägerin hat die Räumungsklage am 14.10.1994 und somit etwa eineinhalb Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und nur etwa ein halbes Jahr nach dem Ablauf für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs offenstehenden Frist eingebracht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Klägerin könne nicht dahin verstanden werden, daß sie auf ihre Mietrechte verzichten wollte, kann unter den dargestellten Umständen nicht als auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden, die allein die Zulässigkeit der Revision begründen würde vergleiche RZ 1994/45 ua).

Anmerkung

E42581 03A21046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02104.96Z.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19960515_OGH0002_0030OB02104_96Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung