Rechtssatz RS0102747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102747
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten.Solange über den Aufteilungsanspruch nach Paragraphen 81, ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102747
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0030OB02104_96Z0000_001