Rechtssatz RS0115046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115046
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 21/01m
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 21/01m
Veröff: SZ 74/51
- 9 Ob 226/02d
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
Auch; Beisatz: Trotz der erkennbaren Präferenz des Gesetzgebers für die regelmäßige Einseitigkeit des Verfahrens - bleibt die Frage, ob eine Anhörung des Gegners aus bestimmten Gründen dennoch geboten ist, dem gerichtlichem Ermessen vorbehalten. (T1); Veröff: SZ 2002/179
- 2 Ob 140/10t
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 140/10t
nur: Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Mit der Regelung des § 382h Abs 3 EO verdeutlicht der Gesetzgeber nur die schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rechtslage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115046
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00021_01M0000_002