Durch das EheRÄG 1999 BGBl I 125/1999 schuf der Gesetzgeber zur Sicherung des Anspruchs nach § 97 ABGB eine besondere gesetzliche Regelung, nämlich den mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen § 382e EO. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche wegen Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs. Einhelligkeit besteht in der Lehre und Rsp darüber, dass es sich um eine anspruchsgebundene EV (3 Ob 21/01m = SZ 74/51 = EvBl 2001/166 u.a.; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382e Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382e EO Rz 1). Der zu sichernde Anspruch nach § 97 ABGB gewährt dem Ehegatten, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten den Anspruch, dass dieser alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, der den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor einer Räumungsklage schützen soll (Stabentheiner in Rummel3, § 97 ABGB Rz 2). Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen wird. Als eine solche Entziehung kommt die Beendigung des der Wohnungsbenützung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Betracht, wie etwa die Aufkündigung eines Mietverhältnisses, der Verkauf oder die Belastung des Wohnobjekts, aber auch rein tatsächliches Verhalten, wie etwa die Behinderung des Zutritts der Wohnung durch Aussperren oder Anwendung körperlicher Gewalt (Stabentheiner aaO § 97 ABGB Rz 2a, 3a; Giefing, Aspekte des ehelichen Wohnens [1998] 123). Der Anspruch nach § 97 ABGB beinhaltet nicht nur Unterlassungs-, sondern auch konkrete Leistungsansprüche auf Verwirklichung der für die Wohnungserhaltung erforderlichen Vorkehrungen einschließlich Wiederherstellung (Stabentheiner aaO § 97 ABGB Rz 4 und 4a mit Beispielen). Unter derartige Ansprüche fällt etwa der Anspruch auf Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung des Mietvertrags oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft (1 Ob 368/98y = JBl 1999, 72 = EvBl 1999/136 = RZ 1999/61; 9 Ob 226/02d = EvBl 2003/80, je mwN u.a.; Sailer aaO § 382e Rz 7; Stabentheiner aaO § 97 ABGB Rz 4; Zechner aaO § 382e EO Rz 1; Giefing aaO 121; Schwimann in Schwimann2 § 97 ABGB Rz 8).Durch das EheRÄG 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 1999, schuf der Gesetzgeber zur Sicherung des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB eine besondere gesetzliche Regelung, nämlich den mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen Paragraph 382 e, EO. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche wegen Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs. Einhelligkeit besteht in der Lehre und Rsp darüber, dass es sich um eine anspruchsgebundene EV (3 Ob 21/01m = SZ 74/51 = EvBl 2001/166 u.a.; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382 e, Rz 7; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382 e, EO Rz 1). Der zu sichernde Anspruch nach Paragraph 97, ABGB gewährt dem Ehegatten, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten den Anspruch, dass dieser alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, der den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor einer Räumungsklage schützen soll (Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 97, ABGB Rz 2). Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen wird. Als eine solche Entziehung kommt die Beendigung des der Wohnungsbenützung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Betracht, wie etwa die Aufkündigung eines Mietverhältnisses, der Verkauf oder die Belastung des Wohnobjekts, aber auch rein tatsächliches Verhalten, wie etwa die Behinderung des Zutritts der Wohnung durch Aussperren oder Anwendung körperlicher Gewalt (Stabentheiner aaO Paragraph 97, ABGB Rz 2a, 3a; Giefing, Aspekte des ehelichen Wohnens [1998] 123). Der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB beinhaltet nicht nur Unterlassungs-, sondern auch konkrete Leistungsansprüche auf Verwirklichung der für die Wohnungserhaltung erforderlichen Vorkehrungen einschließlich Wiederherstellung (Stabentheiner aaO Paragraph 97, ABGB Rz 4 und 4a mit Beispielen). Unter derartige Ansprüche fällt etwa der Anspruch auf Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung des Mietvertrags oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft (1 Ob 368/98y = JBl 1999, 72 = EvBl 1999/136 = RZ 1999/61; 9 Ob 226/02d = EvBl 2003/80, je mwN u.a.; Sailer aaO Paragraph 382 e, Rz 7; Stabentheiner aaO Paragraph 97, ABGB Rz 4; Zechner aaO Paragraph 382 e, EO Rz 1; Giefing aaO 121; Schwimann in Schwimann2 Paragraph 97, ABGB Rz 8).
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 97 erster Satz ABGB (arg. "damit er diese [die Wohnung] nicht verliere") fallen unter den Sicherungsanspruch des § 382e EO nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber auch Aufwendungen wie Kosten für Strom, Heizung etc. Es ist demnach notwendig, nach § 382e EO sicherungsfähige Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zur Folge haben kann, von solchen Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht droht, zu unterscheiden. So kann die Nichtzahlung des Mietzinses zur Kündigung des Mietverhältnisses führen, bei Nichtzahlung der Kosten für Strom, Gas etc. ist dies jedoch nicht der Fall. Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB ist somit nach dessen Wortlaut der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit zu Wohnzwecken, sodass der Gegner der gefährdeten Partei mit EV nach § 382e EO nur zur Bezahlung der zur Abwehr des Verlustes der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten, nicht jedoch auch der Wohnungsbenützungskosten, wie im vorliegenden Fall der Energiekosten für Beleuchtung und Beheizung der Wohnung verpflichtet werden kann. Bereits in der E 1 Ob 551/91 = RZ 1992/66 (und der folgenden Rsp; RIS-Justiz RS0009551) wurde ausgesprochen, dass nur die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen seien; Aufwendungen, die lediglich deshalb erbracht würden, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (z.B. Kosten für Strom, Heizung und ähnliches), seien als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren. Letzteres wird hier von der Klägerin nicht einmal behauptet.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 97, erster Satz ABGB (arg. "damit er diese [die Wohnung] nicht verliere") fallen unter den Sicherungsanspruch des Paragraph 382 e, EO nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber auch Aufwendungen wie Kosten für Strom, Heizung etc. Es ist demnach notwendig, nach Paragraph 382 e, EO sicherungsfähige Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zur Folge haben kann, von solchen Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht droht, zu unterscheiden. So kann die Nichtzahlung des Mietzinses zur Kündigung des Mietverhältnisses führen, bei Nichtzahlung der Kosten für Strom, Gas etc. ist dies jedoch nicht der Fall. Inhalt des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB ist somit nach dessen Wortlaut der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit zu Wohnzwecken, sodass der Gegner der gefährdeten Partei mit EV nach Paragraph 382 e, EO nur zur Bezahlung der zur Abwehr des Verlustes der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten, nicht jedoch auch der Wohnungsbenützungskosten, wie im vorliegenden Fall der Energiekosten für Beleuchtung und Beheizung der Wohnung verpflichtet werden kann. Bereits in der E 1 Ob 551/91 = RZ 1992/66 (und der folgenden Rsp; RIS-Justiz RS0009551) wurde ausgesprochen, dass nur die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen seien; Aufwendungen, die lediglich deshalb erbracht würden, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (z.B. Kosten für Strom, Heizung und ähnliches), seien als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren. Letzteres wird hier von der Klägerin nicht einmal behauptet.
Auch die Materialien (RV, 1653 BlgNR 20. GP, 33 ff) sagen nichts anderes und haben keine Änderung der Regelung des § 97 ABGB herbeigeführt.Auch die Materialien (RV, 1653 BlgNR 20. GP, 33 ff) sagen nichts anderes und haben keine Änderung der Regelung des Paragraph 97, ABGB herbeigeführt.
In der E 1 Ob 102/01h = EFSlg 98.723 wurde zwar ausgesprochen, der Anspruch nach § 97 ABGB iVm § 382e EO diene zur Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der Klägerin einschließlich der weitgehenden Aufrechterhaltung jenes Wohnkomforts, der den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Beziehungskrise der Streitteile entsprochen habe. Das schließe die Möglichkeit zur Aufbewahrung der näher bezeichneten Fahrnisse im Objekt top 17 als Teil der ehelichen Wohnung ein, um für die Befriedigung anderer Wohnbedürfnisse in der Wohnung top 16 Platz zu schaffen. Es ging somit beim angesprochenen Wohnkomfort in dieser Entscheidung um die Frage, welche Räume zur Ehewohnung gehören und nicht um Energiekosten. Diese Kosten sind, wie bereits dargestellt, im Rahmen eines allfälligen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.In der E 1 Ob 102/01h = EFSlg 98.723 wurde zwar ausgesprochen, der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB in Verbindung mit Paragraph 382 e, EO diene zur Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der Klägerin einschließlich der weitgehenden Aufrechterhaltung jenes Wohnkomforts, der den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Beziehungskrise der Streitteile entsprochen habe. Das schließe die Möglichkeit zur Aufbewahrung der näher bezeichneten Fahrnisse im Objekt top 17 als Teil der ehelichen Wohnung ein, um für die Befriedigung anderer Wohnbedürfnisse in der Wohnung top 16 Platz zu schaffen. Es ging somit beim angesprochenen Wohnkomfort in dieser Entscheidung um die Frage, welche Räume zur Ehewohnung gehören und nicht um Energiekosten. Diese Kosten sind, wie bereits dargestellt, im Rahmen eines allfälligen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Anspruch nach § 97 ABGB iVm § 382e EO nicht die Bezahlung der Kosten für Strom und Gas einer Wohnung (in casu: Einfamilienhaus) umfasst. Der Revisionsrekurs gegen die zutreffende Beurteilung der zweiten Instanz muss daher erfolglos bleiben.Zusammengefasst ergibt sich, dass der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB in Verbindung mit , Paragraph 382 e, EO nicht die Bezahlung der Kosten für Strom und Gas einer Wohnung (in casu: Einfamilienhaus) umfasst. Der Revisionsrekurs gegen die zutreffende Beurteilung der zweiten Instanz muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.