Rechtssatz RS0111673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111673
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung sowie auf Übergabe eines Wohnungsschlüssels.Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung sowie auf Übergabe eines Wohnungsschlüssels.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 368/98v
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
- 9 Ob 226/02d
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
Veröff: SZ 2002/179
- 3 Ob 231/04y
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
Auch; nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung. (T1); Beisatz: Oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 2004/150
- 1 Ob 65/05y
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 65/05y
Auch; Beisatz: Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB ist allein der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit. Dem Unterhaltspflichtigen kann daher nur die Zahlung der zur Abwehr des Verlusts der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten (Mietkosten) aufgetragen werden, nicht jedoch auch die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten wie zB der Kosten für Strom, Heizung, Versicherung und ähnliches. (T3)
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)
- 4 Ob 71/09h
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 71/09h
Vgl; Beisatz: Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. (T6)
- 4 Ob 61/10i
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 61/10i
Vgl; Beis wie T6
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Vgl auch
- 10 Ob 62/18t
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 62/18t
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111673
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00368_98V0000_002