1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 162/00f unter anderem aus, der verfügungsberechtigte Ehegatte dürfe nach dem gemäß § 382e EO sicherungsfähigen Anspruch gemäß § 97 ABGB zu Lasten des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen werde. Diesem solle vielmehr jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung seiner den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gedient habe und die er weiter benötige. Der verfügungsberechtigte Ehegatte habe das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme. Daran ist festzuhalten.1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 162/00f unter anderem aus, der verfügungsberechtigte Ehegatte dürfe nach dem gemäß Paragraph 382 e, EO sicherungsfähigen Anspruch gemäß Paragraph 97, ABGB zu Lasten des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen werde. Diesem solle vielmehr jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung seiner den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gedient habe und die er weiter benötige. Der verfügungsberechtigte Ehegatte habe das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme. Daran ist festzuhalten.
2. Die Wohnung top 16 hat nach dem Antragsvorbringen eine Fläche von nicht ganz 50 m2. Das Objekt top 17 soll etwa gleich groß sein, aber weder über eine Toilette noch über Küche und Bad verfügen. Der Beklagte bestritt diese Behauptungen weder im Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung noch im Rechtsmittelverfahren. Die Wohnung top 16 hat vielmehr auch nach seinem ausdrücklichen Rekurs- und Widerspruchsvorbringen eine Fläche von bloß 50 m2.
Nach dem unter 1. erörterten Grundsatz soll der Klägerin jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung ihrer den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die sie weiter benötigt. Danach muss sich die Klägerin jedenfalls bei den soeben dargestellten Wohnverhältnissen nicht mit der Wohnung top 16 begnügen. Die benachbarten Räume dienen der Aufbewahrung von Fahrnissen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Spielsachen des minderjährigen Kindes der Streitteile, um in der bloß 50 m2 großen Wohnung mehr Raum für die Befriedigung anderer Wohnbedürfnisse zu schaffen. Bei einer derartigen Sachlage ist in der Mitverwendung des Objekts top 17 nur eine Befriedigung der den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Wohnbedürfnisse der Klägerin zu erblicken.
2. 1. Der Beklagte wendet im Revisionsrekurs ein, § 382e EO diene nur der "Sicherung des Wohnbedürfnisses und nicht der Sicherung des Lagerbedürfnisses des anderen Ehegatten". Es gehe nur um das "geschützte Heim", das "Dach über dem Kopf". Diesem Anspruch genüge auch die Wohnung top 16.2. 1. Der Beklagte wendet im Revisionsrekurs ein, Paragraph 382 e, EO diene nur der "Sicherung des Wohnbedürfnisses und nicht der Sicherung des Lagerbedürfnisses des anderen Ehegatten". Es gehe nur um das "geschützte Heim", das "Dach über dem Kopf". Diesem Anspruch genüge auch die Wohnung top 16.
Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass zur Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der Klägerin auch die weitgehende Aufrechterhaltung jenes Wohnkomforts gehört, der den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Beziehungskrise der Streitteile entsprach. Das schließt die Möglichkeit zur Aufbewahrung der bezeichneten Fahrnisse im Objekt top 17 als Teil der ehelichen Wohnung ein, um für die Befriedigung anderer Wohnbedürfnisse in der Wohnung top 16 Platz zu schaffen. Eine solche Wohnsituation ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht mit der Nutzung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen oder Garagenplätzen vergleichbar.
Somit ist dem Revisionsrekurs des Klägers, in dem nur die erörterte Rechtsfrage aufgegriffen wurde, ein Erfolg zu versagen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 ZPO.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, ZPO.