Der Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt.
Er führt ins Treffen, daß ihm die Obsorge schon deshalb nicht hätte entzogen werden dürfen, weil er nicht auch für die Luxusbedürfnisse seiner Töchter aufgekommen sei. Im übrigen leiste er diesen neben den von den Vorinstanzen festgestellten Unterhaltszahlungen von S 6.000 bzw S 5.000 in der Form weiteren Unterhalt, daß er für die mit monatlich S 6.700 erhobenen Betriebskosten der von den Unterhaltsberechtigten mitbenützten Ehewohnung aufkomme.
Die Frage, ob und wieweit dem Vater die Obsorge zu entziehen sei, kann ebenso wie die Berechtigung des Unterhaltsbemessungsantrages erst dann beantwortet werden, wenn geklärt ist, ob dem Vater überhaupt eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht zur Last liegt. Die Eltern leben trotz anhängigen Scheidungsverfahrens mit den beiden Töchtern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft, so daß der Vater diesen an sich Naturalunterhalt zu gewähren hat. Erst bei Haushaltstrennung oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht wäre Geldunterhalt zu leisten (Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 13 und Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB § 140 Rz 66 jeweils mwN): Dem Antrag auf Festsetzung des (Geld-)Unterhalts wäre deshalb nur dann stattzugeben, wenn der Vater weniger Unterhalt leistet, als nach dem Gesetz (§ 140 ABGB) zu Recht begehrt wird (vgl SZ 55/174; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 71 mit Nachweisen aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung). Dann hätte er allerdings nicht etwa bloß den fehlenden Betrag in Geld zu entrichten, sondern wäre ausschließlich zu Geldzahlungen zu verhalten, weil der Naturalunterhalt im Exekutionsverfahren nicht oder nicht wirksam genug durchgesetzt werden kann (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 72). Naturalunterhalt wird unter anderem auch durch Beistellung der Wohnung geleistet, so daß die Betriebskosten und die Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung u.dgl. auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Zwar hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen (EFSlg 40.128, 53.126; 1 Ob 629/90 und 1 Ob 684/90) ausgesprochen, Leistungen des Vaters für die Ehewohnung beträfen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten, er leiste deshalb damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder. Diese besondere Zurechnung wurde jedoch damit begründet (EFSlg 40.128 mwN), daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß § 97 ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren habe, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Durch diese Bestimmung solle der Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden. Der verfügungsberechtigte Ehegatte dürfe deshalb sein Bestand- oder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern habe alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben könne. Demgemäß sind nur die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren (vgl etwa die Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG). Letzteres kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil der Vater seiner Familie eine Wohnung im eigenen Haus zur Verfügung gestellt hat.Die Frage, ob und wieweit dem Vater die Obsorge zu entziehen sei, kann ebenso wie die Berechtigung des Unterhaltsbemessungsantrages erst dann beantwortet werden, wenn geklärt ist, ob dem Vater überhaupt eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht zur Last liegt. Die Eltern leben trotz anhängigen Scheidungsverfahrens mit den beiden Töchtern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft, so daß der Vater diesen an sich Naturalunterhalt zu gewähren hat. Erst bei Haushaltstrennung oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht wäre Geldunterhalt zu leisten (Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 13 und Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 140, Rz 66 jeweils mwN): Dem Antrag auf Festsetzung des (Geld-)Unterhalts wäre deshalb nur dann stattzugeben, wenn der Vater weniger Unterhalt leistet, als nach dem Gesetz (Paragraph 140, ABGB) zu Recht begehrt wird vergleiche SZ 55/174; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 71 mit Nachweisen aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung). Dann hätte er allerdings nicht etwa bloß den fehlenden Betrag in Geld zu entrichten, sondern wäre ausschließlich zu Geldzahlungen zu verhalten, weil der Naturalunterhalt im Exekutionsverfahren nicht oder nicht wirksam genug durchgesetzt werden kann (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 72). Naturalunterhalt wird unter anderem auch durch Beistellung der Wohnung geleistet, so daß die Betriebskosten und die Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung u.dgl. auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Zwar hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen (EFSlg 40.128, 53.126; 1 Ob 629/90 und 1 Ob 684/90) ausgesprochen, Leistungen des Vaters für die Ehewohnung beträfen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten, er leiste deshalb damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder. Diese besondere Zurechnung wurde jedoch damit begründet (EFSlg 40.128 mwN), daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß Paragraph 97, ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren habe, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Durch diese Bestimmung solle der Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden. Der verfügungsberechtigte Ehegatte dürfe deshalb sein Bestand- oder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern habe alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben könne. Demgemäß sind nur die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen, soweit damit nicht der andere Ehegatte infolge von Zahlungsrückständen doch wieder der Gefahr ausgesetzt wird, die Wohnung zu verlieren vergleiche etwa die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG). Letzteres kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil der Vater seiner Familie eine Wohnung im eigenen Haus zur Verfügung gestellt hat.
Durch die Bestreitung der Wohnungsbenützungskosten leistet der Vater seinen Töchtern demnach (Natural-)Unterhalt. Allerdings können diese Leistungen nicht zur Gänze auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, weil sie auch den Eltern zugute kommen. In solchen Fällen wird die Auffassung vertreten, daß die Leistungen nach Köpfen anzurechnen seien (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 73 und die dort zitierte zweitinstanzliche Rechtsprechung). Das mag dann zweifelhaft sein, wenn etwa die Mutter - wie im vorliegenden Fall - über beträchtliches eigenes Einkommen verfügt und deshalb von ihrem Ehegatten keinen oder doch nur in geringem Umfang Unterhalt verlangen kann. In solchen Fällen wäre die Bestreitung der Wohnungsbenützungskosten zum überwiegenden Teil einerseits dem Vater selbst zuzurechnen, weil auch er die Wohnung benützt, und andererseits den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern als Naturalunterhalt auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen. Einer präzisen Aufteilung dieser Leistungen bedarf es jedoch hier nicht, weil von einer - meßbaren - Unterhaltsverletzung, die die gerichtliche Bemessung erforderte, schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Wohnungskosten zu einem erheblichen Teil den Töchtern anzurechnen sind, der Vater überdies weitere Leistungen für diese erbringt und zwischen begehrtem und tatsächlich entrichtetem (Geld-)Unterhalt ohnedies nur eine verhältnismäßig geringe Differenz besteht.
Mangels Verletzung der den Vater treffenden Unterhaltspflichten ist der von der Mutter namens ihrer beiden Töchter gestellte Unterhaltsbemessungsantrag in Stattgebung des Revisionsrekurses abzuweisen.