Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen die Leistung eines monatlichen Unterhaltes von mehr als 1.771 S, ist iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig und im Ergebnis gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen die Leistung eines monatlichen Unterhaltes von mehr als 1.771 S, ist iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig und im Ergebnis gerechtfertigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes...nach ihren Kräften anteilig beizutagen, doch leistet Abs 2 leg cit zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag..... Lebt das Kind wie hier im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters, so ist sein Anspruch auf Naturalunterhalt gerichtet, der sich bei auch nur teilweiser Verletzung der Unterhaltspflicht in einen Geldanspruch auf Unterhaltsgewährung verwandelt (EFSlg 50.277, 28.669; 7 Ob 532/88 ua; Pichler in Rummel2, § 140 ABGB Rz 13; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, § 140 ABGB Rz 66, 71). Daß im vorliegenden Fall der Vater seine Unterhaltspflicht verletzte, ist im Revisionsrekursverfahren ebensowenig strittig wie die Angemessenheit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.570 S an das Kind.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes...nach ihren Kräften anteilig beizutagen, doch leistet Absatz 2, leg cit zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag..... Lebt das Kind wie hier im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters, so ist sein Anspruch auf Naturalunterhalt gerichtet, der sich bei auch nur teilweiser Verletzung der Unterhaltspflicht in einen Geldanspruch auf Unterhaltsgewährung verwandelt (EFSlg 50.277, 28.669; 7 Ob 532/88 ua; Pichler in Rummel2, Paragraph 140, ABGB Rz 13; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 66, 71). Daß im vorliegenden Fall der Vater seine Unterhaltspflicht verletzte, ist im Revisionsrekursverfahren ebensowenig strittig wie die Angemessenheit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.570 S an das Kind.
Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung sind die Wohnungskosten dem Kind auf den Geldunterhalt nicht anzurechnen. Bei den Aufwendungen für die Wohnung, deren Abzug vom begehrten Geldunterhalt allein noch im Revisionsrekurs beantragt wird, handelt es sich nicht um eine dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind, sondern um der Mutter des Kindes und Gattin des Vaters zukommende Unterhaltsleistung, weil die Wohnungskosten ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Ehegatten betreffen, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder wird damit nicht geleistet (EFSlg 53.126, 40.182; Schlemmer/Schwimann aaO, Rz 73). Die gegenteilige Auffassung mancher Rekursgerichte (LGZRS Wien EFSlg 56.026, 44.912 ff, 42.645, 37.694 ua) wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung (EFSlg 37.247 ua) ergibt sich noch, daß die Vorinstanzen von der Antragslegitimation der Mutter zur Stellung eines Unterhaltsantrages für das Kind ausgingen. Die §§ 154, 154 a ABGB regeln aber nur das Recht zur Vertretung des Kindes durch seine Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege des Kindes kann kein Elternteil sein Kind im Unterhaltsbemessungsverfahren vertreten; es bedarf vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 176 Abs 1 ABGB auf den antragstellenden Elternteil (SZ 57/84 mwN; EFSlg 56.587; Schwimann in Schwimann, § 144 ABGB Rz 4; Schlemmer in Schwimann, § 154 ABGB Rz 3; Koziol-Welser, Grundriß8 II 252 f). Vorliegend hat die Mutter das Alleinvertretungsrecht des Kindes dem Vater gegenüber in Anspruch genommen; ihr Antrag auf Festsetzung seiner Unterhaltspflicht in Geld ist auch als solcher auf entsprechende Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten des Vaters zu verstehen (SZ 57/84), über den freilich das Erstgericht nicht entschieden hat, sodaß die verfrühte Unterhaltsfestsetzung aufzuheben ist. Die Entscheidung über beide Anträge kann vom Richter gleichzeitig getroffen werden (SZ 57/84).Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung (EFSlg 37.247 ua) ergibt sich noch, daß die Vorinstanzen von der Antragslegitimation der Mutter zur Stellung eines Unterhaltsantrages für das Kind ausgingen. Die Paragraphen 154, 154, a ABGB regeln aber nur das Recht zur Vertretung des Kindes durch seine Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege des Kindes kann kein Elternteil sein Kind im Unterhaltsbemessungsverfahren vertreten; es bedarf vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB auf den antragstellenden Elternteil (SZ 57/84 mwN; EFSlg 56.587; Schwimann in Schwimann, Paragraph 144, ABGB Rz 4; Schlemmer in Schwimann, Paragraph 154, ABGB Rz 3; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 252 f). Vorliegend hat die Mutter das Alleinvertretungsrecht des Kindes dem Vater gegenüber in Anspruch genommen; ihr Antrag auf Festsetzung seiner Unterhaltspflicht in Geld ist auch als solcher auf entsprechende Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten des Vaters zu verstehen (SZ 57/84), über den freilich das Erstgericht nicht entschieden hat, sodaß die verfrühte Unterhaltsfestsetzung aufzuheben ist. Die Entscheidung über beide Anträge kann vom Richter gleichzeitig getroffen werden (SZ 57/84).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.