Rechtssatz RS0047422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047422
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1 ABGB. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 528/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 528/84
Veröff: SZ 57/84 = JBl 1985,162 = ÖA 1984,100
- 2 Ob 548/85
Entscheidungstext OGH 16.04.1985 2 Ob 548/85
- 3 Ob 560/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 560/85
Auch
- 7 Ob 589/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 589/88
nur: Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder um Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1 ABGB. (T1)
- 1 Ob 629/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 629/90
nur T1
- 10 Ob 517/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
nur T1
- 10 Ob 1568/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 1568/95
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des § 154a ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen. (T2)
- 6 Ob 2286/96m
Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2286/96m
nur T1
- 7 Ob 317/01w
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 317/01w
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens. (T3)
Beisatz: In diesem Fall hat über die Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes nicht das Prozessgericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden, einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages bedarf es nicht. (T4)
- 5 Ob 122/09s
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
Ähnlich; Beis wie T2; Bem: Hier: Keine gemeinsame Haushaltsführung und Pflege der Kinder. (T5)
- 1 Ob 24/14g
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 24/14g
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Auch; nur T1; Beisatz: Nunmehr § 181 Abs 1 ABGB. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047422
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00528_8400000_001