§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, auf den das vorliegende Provisorialbegehren von der Klägerin sowohl für sich als auch ihren im gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten lebenden gemeinsamen minderjährigen Sohn gestützt wird, lässt für die Bestimmung eines einstweiligen vom unterhaltspflichtigen Vater an die Gattin und das eheliche Kind zu zahlenden Unterhaltsbeitrages den Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren genügen. Einer gleichzeitigen (zusätzlich) zum Scheidungsbegehren zu stellenden Unterhaltsklage bedarf es somit schon nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht. Sogar die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder sind unter Umständen - freilich mit der Besonderheit, dass in einem solchen Fall das volljährige Kind selbst als Antragsteller auftreten müsste (7 Ob 568/92 = JBl 1993, 194; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 807), durchsetzbar. Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern können darüber hinaus auch im Pflegschaftsverfahren geltend gemacht werden (5 Ob 907/76; Gitschthaler, aaO Rz 806) - und zwar selbst dann, wenn im Zusammenhang mit einem Eheverfahren bereits Provisorialunterhalt beantragt wurde (RIS-Justiz RS0005928; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Rz 10 zu § 382). Jedenfalls auch im Ehescheidungsprozess der Eltern kann für das eheliche (minderjährige) Kind Unterhalt dann in Geld begehrt werden, solange die Sorgepflicht für das Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens (was auch hier zutrifft) nicht strittig ist (SZ 23/204, 43/182; Gitschthaler, aaO).Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, auf den das vorliegende Provisorialbegehren von der Klägerin sowohl für sich als auch ihren im gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten lebenden gemeinsamen minderjährigen Sohn gestützt wird, lässt für die Bestimmung eines einstweiligen vom unterhaltspflichtigen Vater an die Gattin und das eheliche Kind zu zahlenden Unterhaltsbeitrages den Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren genügen. Einer gleichzeitigen (zusätzlich) zum Scheidungsbegehren zu stellenden Unterhaltsklage bedarf es somit schon nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht. Sogar die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder sind unter Umständen - freilich mit der Besonderheit, dass in einem solchen Fall das volljährige Kind selbst als Antragsteller auftreten müsste (7 Ob 568/92 = JBl 1993, 194; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 807), durchsetzbar. Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern können darüber hinaus auch im Pflegschaftsverfahren geltend gemacht werden (5 Ob 907/76; Gitschthaler, aaO Rz 806) - und zwar selbst dann, wenn im Zusammenhang mit einem Eheverfahren bereits Provisorialunterhalt beantragt wurde (RIS-Justiz RS0005928; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Rz 10 zu Paragraph 382,). Jedenfalls auch im Ehescheidungsprozess der Eltern kann für das eheliche (minderjährige) Kind Unterhalt dann in Geld begehrt werden, solange die Sorgepflicht für das Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens (was auch hier zutrifft) nicht strittig ist (SZ 23/204, 43/182; Gitschthaler, aaO).
Darüber hinaus ist auch auf die Vertretungsregelungen der §§ 154, 154a ABGB zu achten: Danach kommt das Vertretungsrecht eines ehelichen (minderjährigen) Kindes grundsätzlich jedem Elternteil allein zu (§ 154 Abs 1 ABGB; Einzelvertretungsrecht: Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu §§ 154, 154a); wer die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat, ist in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 154a Abs 1 ABGB als allein vertretungsberechtigter Elternteil für dieses Verfahren anzusehen (was hier an sich auf die Mutter des Kindes und Antragstellerin einer Provisorialmaßnahme auch zu Gunsten ihres Sohnes zuträfe). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Grundsatzentscheidung 1 Ob 528/84 (SZ 57/84) mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die §§ 154, 154a ABGB nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen (also Behörden und dritten Personen gegenüber), nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern regeln; bei (wie hier) gemeinsamem Haushalt der Eltern (wovon schon auf Grund der nach wie vor aufrechten gemeinsamen Adresse, wie sie auch in den Rechtsmittelschriftsätzen an den Obersten Gerichtshof belegt sind, ausgegangen werden muss) und gemeinsamer Pflege (Obsorge) der Kinder kann kein Elternteil diese im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten; es bedarf vielmehr der Übertragung der mit der vollen Vertretung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 176 Abs 1 ABGB (nunmehr speziell nach § 176 Abs 1 bis 3 ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135) auf den antragstellenden Elternteil; erst danach kann er dann Unterhaltsleistungen (für das Kind gegenüber dem anderen Elternteil bzw Ehegatten) verlangen. Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch in mehreren Nachfolgeentscheidungen wiederholt (zusammengefasst in RIS-Justiz RS0047422; weiters RS0048120). Dass es sich im Falle der Entscheidung SZ 57/84 um ein außerstreitiges Unterhaltsbemessungsverfahren handelte, hier jedoch um ein solches im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens, begründet keinen Unterschied. Wie der Oberste Gerichtshof in diesen Entscheidungen - woran auch der erkennende Senat festhält - ausführte, bedarf es sohin in einem solchen Fall der Übertragung der mit der vollen Betreuung des Kindes zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 176 ABGB auf den antragstellenden Elternteil - über den freilich hier nicht das Erst- als Prozessgericht, sondern vielmehr das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden hat, sodass schon aus diesen Erwägungen heraus die insoweit verfrühte Unterhaltsfestsetzung für das Kind vom Rekursgericht zutreffend aufgehoben und die Sanierung aufgetragen wurde, weshalb dem dagegen ankämpfenden Rekurs somit auch keine Berechtigung zukommen kann. Da die Antragstellung der Mutter für das minderjährige Kind ein Akt der gesetzlichen Stellvertretung ist und deshalb ein Anspruch des Minderjährigen geltend gemacht wird (Zechner, aaO), diese ihr jedoch nach dem Vorgesagten gegenüber dem anderen Elternteil bei der vorliegenden Konstellation nicht zukommt, ist die vorherige Befassung des Pflegschaftsgerichtes somit unumgänglich - ohne dass es allerdings dann (nämlich bei Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes der Mutter) auch noch der vom Rekursgericht für erforderlich erachteten besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages mehr bedürfte. Das vom Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang als Belegstelle genannte Zitat Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 9 zu § 382 EO beruft sich seinerseits nur auf oberlandesgerichtliche Entscheidungen, ohne dass jedoch auch auf die vom Obersten Gerichtshof ergangenen (und für den vorliegenden Fall maßgeblichen) Judikate RIS-Justiz RS0047422, speziell SZ 57/84 eingegangen wird. Schließlich vermag an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Pflegschaftsgericht zwischenzeitlich - im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Ehescheidungsverfahren - einen Obsorgezuweisungsantrag der Mutter rechtskräftig beschlussmäßig abgewiesen hat, weil es sich hiebei (wie aus der dortigen Entscheidungsbegründung iVm dem zu Grunde liegenden Antragsvorbringen hervorgeht) ausschließlich um einen solchen nach § 177b ABGB idF KindRÄG 2001 (das Zitat "§ 177c ABGB" im Beschluss des Pflegschaftsgerichtes ist ein offenkundiges Fehlzitat) handelte und es im vorliegenden Fall ja nicht um die Betrauung eines Elternteiles allein mit der Obsorge nach Trennung oder Scheidung, sondern - wie ausgeführt - bloß um eine zur Sicherung des Wohles des Kindes nötige Entziehungsverfügung nach § 176 ABGB geht, worüber derzeit jedoch noch keine beschlussmäßige Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vorliegt.Darüber hinaus ist auch auf die Vertretungsregelungen der Paragraphen 154, 154 a, ABGB zu achten: Danach kommt das Vertretungsrecht eines ehelichen (minderjährigen) Kindes grundsätzlich jedem Elternteil allein zu (Paragraph 154, Absatz eins, ABGB; Einzelvertretungsrecht: Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraphen 154, 154 a,); wer die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat, ist in zivilgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 154 a, Absatz eins, ABGB als allein vertretungsberechtigter Elternteil für dieses Verfahren anzusehen (was hier an sich auf die Mutter des Kindes und Antragstellerin einer Provisorialmaßnahme auch zu Gunsten ihres Sohnes zuträfe). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Grundsatzentscheidung 1 Ob 528/84 (SZ 57/84) mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Paragraphen 154, 154 a, ABGB nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen (also Behörden und dritten Personen gegenüber), nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern regeln; bei (wie hier) gemeinsamem Haushalt der Eltern (wovon schon auf Grund der nach wie vor aufrechten gemeinsamen Adresse, wie sie auch in den Rechtsmittelschriftsätzen an den Obersten Gerichtshof belegt sind, ausgegangen werden muss) und gemeinsamer Pflege (Obsorge) der Kinder kann kein Elternteil diese im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten; es bedarf vielmehr der Übertragung der mit der vollen Vertretung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB (nunmehr speziell nach Paragraph 176, Absatz eins bis 3 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135) auf den antragstellenden Elternteil; erst danach kann er dann Unterhaltsleistungen (für das Kind gegenüber dem anderen Elternteil bzw Ehegatten) verlangen. Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch in mehreren Nachfolgeentscheidungen wiederholt (zusammengefasst in RIS-Justiz RS0047422; weiters RS0048120). Dass es sich im Falle der Entscheidung SZ 57/84 um ein außerstreitiges Unterhaltsbemessungsverfahren handelte, hier jedoch um ein solches im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens, begründet keinen Unterschied. Wie der Oberste Gerichtshof in diesen Entscheidungen - woran auch der erkennende Senat festhält - ausführte, bedarf es sohin in einem solchen Fall der Übertragung der mit der vollen Betreuung des Kindes zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 176, ABGB auf den antragstellenden Elternteil - über den freilich hier nicht das Erst- als Prozessgericht, sondern vielmehr das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden hat, sodass schon aus diesen Erwägungen heraus die insoweit verfrühte Unterhaltsfestsetzung für das Kind vom Rekursgericht zutreffend aufgehoben und die Sanierung aufgetragen wurde, weshalb dem dagegen ankämpfenden Rekurs somit auch keine Berechtigung zukommen kann. Da die Antragstellung der Mutter für das minderjährige Kind ein Akt der gesetzlichen Stellvertretung ist und deshalb ein Anspruch des Minderjährigen geltend gemacht wird (Zechner, aaO), diese ihr jedoch nach dem Vorgesagten gegenüber dem anderen Elternteil bei der vorliegenden Konstellation nicht zukommt, ist die vorherige Befassung des Pflegschaftsgerichtes somit unumgänglich - ohne dass es allerdings dann (nämlich bei Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes der Mutter) auch noch der vom Rekursgericht für erforderlich erachteten besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages mehr bedürfte. Das vom Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang als Belegstelle genannte Zitat Hopf/Kathrein, Eherecht Anmerkung 9 zu Paragraph 382, EO beruft sich seinerseits nur auf oberlandesgerichtliche Entscheidungen, ohne dass jedoch auch auf die vom Obersten Gerichtshof ergangenen (und für den vorliegenden Fall maßgeblichen) Judikate RIS-Justiz RS0047422, speziell SZ 57/84 eingegangen wird. Schließlich vermag an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Pflegschaftsgericht zwischenzeitlich - im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Ehescheidungsverfahren - einen Obsorgezuweisungsantrag der Mutter rechtskräftig beschlussmäßig abgewiesen hat, weil es sich hiebei (wie aus der dortigen Entscheidungsbegründung in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden Antragsvorbringen hervorgeht) ausschließlich um einen solchen nach Paragraph 177 b, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 (das Zitat "§ 177c ABGB" im Beschluss des Pflegschaftsgerichtes ist ein offenkundiges Fehlzitat) handelte und es im vorliegenden Fall ja nicht um die Betrauung eines Elternteiles allein mit der Obsorge nach Trennung oder Scheidung, sondern - wie ausgeführt - bloß um eine zur Sicherung des Wohles des Kindes nötige Entziehungsverfügung nach Paragraph 176, ABGB geht, worüber derzeit jedoch noch keine beschlussmäßige Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vorliegt.
Die weitere Aufhebung des Rekursgerichtes erfolgte ausschließlich aus Gründen, die im Tatsachenbereich (Anrechenbarkeit naturaliter vom Vater getragener Kosten etc) liegen, und deren Klärung das Rekursgericht für notwendig erachtete, sodass deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nicht zukommt (RIS-Justiz RS0043814). Dies hat offenbar auch das Rekursgericht erkannt, da es seinen Rekurszulassungsausspruch ja ausdrücklich (und ausschließlich) mit dem verfahrensrechtlichen Komplex der Einbindung des minderjährigen ehelichen Sohnes in das Ehescheidungs- und Provisorialverfahren zwischen den Eltern begründete. Soweit sich die Rechtsmittelwerberin allerdings in diesem Zusammenhang dagegen wendet (sonstige Punkte werden hiezu im Rechtsmittel nicht angeschnitten), dass "sämtliche Kosten für den PKW der Gesamtnutzung durch die Familie unterworfen" wurden, ist sie tatsächlich im Recht: Nach der Rechtsprechung können nämlich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Aufwendungen für den Ankauf und den Betrieb eines PKWs nur dann dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern (schmälern), wenn die Verwendung des Fahrzeuges zur Erzielung eines Arbeitseinkommens erforderlich ist (Gitschthaler, aaO Rz 530 mwN zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) oder er seinen auswärtigen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (4 Ob 388/97f mwN). Von all dem kann nach den bisher getroffenen Feststellungen vorerst nicht ausgegangen werden (vom Beklagten im Rahmen seiner Parteienvernehmung zu Protokoll gegebene Ausführungen hiezu sind - soweit ihnen Derartiges überhaupt entnommen werden könnte - nicht in die Feststellungen eingeflossen). Darüber wird im zweiten Rechtsgang die vom Rekursgericht (auch aus anderen Gründen bereits) für notwendig erachtete Erörterung noch nachzuholen sein. Eine (wie vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene) "Kompensation" des PKW-Kostenaufwandes mit einem vom Dienstgeber des Beklagten geleisteten monatlichen Essenszuschuss ist jedoch rechtlich jedenfalls verfehlt und insoweit die Rechtsansicht des Rekursgerichtes für den nächsten Rechtsgang zu korrigieren. Der Kostenvorbehalt ist im § 393 EO begründet.Die weitere Aufhebung des Rekursgerichtes erfolgte ausschließlich aus Gründen, die im Tatsachenbereich (Anrechenbarkeit naturaliter vom Vater getragener Kosten etc) liegen, und deren Klärung das Rekursgericht für notwendig erachtete, sodass deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nicht zukommt (RIS-Justiz RS0043814). Dies hat offenbar auch das Rekursgericht erkannt, da es seinen Rekurszulassungsausspruch ja ausdrücklich (und ausschließlich) mit dem verfahrensrechtlichen Komplex der Einbindung des minderjährigen ehelichen Sohnes in das Ehescheidungs- und Provisorialverfahren zwischen den Eltern begründete. Soweit sich die Rechtsmittelwerberin allerdings in diesem Zusammenhang dagegen wendet (sonstige Punkte werden hiezu im Rechtsmittel nicht angeschnitten), dass "sämtliche Kosten für den PKW der Gesamtnutzung durch die Familie unterworfen" wurden, ist sie tatsächlich im Recht: Nach der Rechtsprechung können nämlich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Aufwendungen für den Ankauf und den Betrieb eines PKWs nur dann dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern (schmälern), wenn die Verwendung des Fahrzeuges zur Erzielung eines Arbeitseinkommens erforderlich ist (Gitschthaler, aaO Rz 530 mwN zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) oder er seinen auswärtigen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (4 Ob 388/97f mwN). Von all dem kann nach den bisher getroffenen Feststellungen vorerst nicht ausgegangen werden (vom Beklagten im Rahmen seiner Parteienvernehmung zu Protokoll gegebene Ausführungen hiezu sind - soweit ihnen Derartiges überhaupt entnommen werden könnte - nicht in die Feststellungen eingeflossen). Darüber wird im zweiten Rechtsgang die vom Rekursgericht (auch aus anderen Gründen bereits) für notwendig erachtete Erörterung noch nachzuholen sein. Eine (wie vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene) "Kompensation" des PKW-Kostenaufwandes mit einem vom Dienstgeber des Beklagten geleisteten monatlichen Essenszuschuss ist jedoch rechtlich jedenfalls verfehlt und insoweit die Rechtsansicht des Rekursgerichtes für den nächsten Rechtsgang zu korrigieren. Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 393, EO begründet.